Eingetragen ist eine RückAV für die verstorbene B. Der Rückforderungsanspruch kann geltend gemacht werden bei
1. Veräußerung oder Belastung ohne Zustimmung der B,
2. Versterben der Verpflichteten (und Eigentümerin) V vor B,
3. Zwangsvollstreckung bzw. Insolvenzeröffnung oder
4. Scheidung der Ehe der V.
Das Rückerwerbsrecht muss ausgeübt werden innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Grundes. In der Urkunde steht lediglich: "Das Rückerwerbs- bzw. Erwerbsrecht ist weder veräußerlich noch vererblich." Zur Vererblichkeit des bereits ausgeübten Anspruchs wurde keine Aussage getroffen. Die Vormerkung selbst ist unbefristet.
B ist verstorben. Lt. Testament ist V die Alleinerbin, jedoch lediglich als (befreite) Vorerbin. Nacherben sind weitere Verwandte der B.
V will das Grundstück nun belasten, die Bank will kein vorrangiges Recht akzeptieren. Daher soll jetzt ein Rangrücktritt, besser noch die Löschung der RückAV erfolgen. Das Notariat fragt nun an, ob die Löschungsbewilligung der im außereuropäischen Ausland wohnenden Nacherben erforderlich ist.
Was meint ihr dazu?