Ich muss eine Drittschuldnererklärung abgeben und bin mir etwas unschlüssig. Der noch hinterlegte Betrag (Auszahlungen sind bereits teilweise erfolgt) reicht nicht für den neuen Gl. B, da A bereits vorgepfändet, aber noch keinen Auszahlungsantrag gestellt hat.
Reicht es trotzdem, wenn ich angebe, den Anspruch anzuerkennen und zu gegebener Zeit zu überweisen? Ich kann derzeit ja nicht sagen, ob der Gl. B etwas bekommt bzw. wieviel. Oder sagt man in solchen Fällen, dass der Anspruch grundsätzlich anerkannt wird und zu gebener Zeit so weit möglich überwiesen wird? Und muss ich den Vorpfändungsgläubiger namentlich angeben? Laut ZU des GV ist nur anzugeben, dass Vorpfändungen in Höhe von x € bestehen. Laut Zöller sind anzugeben, welcher Gläubiger sowie Art und Höhe seiner Ansprüche und genaue Bezeichnung des PfÜB. Es sind noch wirksame Vorpfändungen anzugeben. Daraus schließe ich mal, dass durch Auszahlung erledigte PfÜbse nicht anzugeben sind.
Muss ich mitteilen, welcher Betrag noch hinterlegt ist bzw. von wem welcher Betrag ursprünglich hinterlegt wurde? Fügt Ihr eine Abschrift des Hinterlegungsantrags bei? Dann müss ich ja auch erklären, dass Auszahlungen erfolgt sind.
Es handelt sich um diesen Fall:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…orpf%C3%A4ndung
Ich habe einen Teil an die Schuldnerin und an den weiteren Gl. C ausgezahlt. Der Pfübe von A liegt vor, aber es kommt kein Antrag. Inzwischen (nach dem ersten PfÜB) hat Gl. B gepfändet.