Hallo,
ein halbes Jahr vor Insoeröffnung sowie 6 Wochen vor InsoEröffnung wurden zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen den Schuldner erwirkt.
Im Monat der InsoEröffnung und im Monat danach hat der Arbeitgeber die pfändbaren Beträge noch an den Pfändungsgläubiger überwiesen, und zwar auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss , der bereits 1/2 Jahr vor InsoEröffnung ergangen ist.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der 6 Wochen vor der Eröffnung ergangen ist, fällt unter die Rückschlagsperre.
Der Treuhänder schreibt, dass er die überwiesenen pfändbaren Betrage nicht mehr anfechten kann, da die Überweisung vom Arbeitgeber wegen des älteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgt ist.
Stimmt das?