Ein Ersuchen des Vollstreckungsgerichts auf Eintragung des Erstehers als neuen Eigentümer, die UB wird ebenfalls vorgelegt.
Die beigefügte Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses enthält keinen Rechtskraftvermerk.
Nach meiner Meinung ist dies unerheblich und die Eintragung kann vorgenommen werden, da das Vollstreckungsgericht bei Erstellung des Ersuchens die Rechtskraft prüfen muss, das Grundbuchamt kann sich hierauf verlassen.
Liege ich hier richtig?