Hallo,
die Gegenseite hat gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 106 ZPO) Erinnerung eingelegt. Für meinen Mandanten habe ich eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben, weshalb die Kosten der Gegenseite zu hoch angesetzt seien.
Nun liegt ein Nichtabhilfebescheid vor. In diesem heisst es, "die Klägerin (Anm.: Gegenseite) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werde nicht erhoben."
Kann ich nun von der Gegenseite Kosten geltend machen, bzw. selbst einen Kostenfestsetzungsantrag stellen, wenn diese nicht freiwillig zahlen?
Danke!