Der Richter hat auf Erinnerung des Gläubigers meinen Zurückweisungsbeschluss für den KFA aufgehoben und die Kosten festgesetzt.
In dem Beschluss des Richters wurden die Kosten dem Schuldner auferlegt und nun habe ich den Antrag des Gläubigers gem. § 104 ZPO für die Gebühr nach VV 3500 RVG auf dem Tisch.
Ich hatte schon mal eine Frage dazu eingestellt und die Antwort so verstanden, dass die Gebühr für die Beschwerde als neuer Rechtszug entsteht. Auf Grund des Beschwerdewertes wurde die Sache aber dem Richter und nicht dem LG vorgelegt. Gilt die Entscheidung dann trotzdem als neuer Rechtszug ?
wieder mal Gebühr VV 3500 RVG
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müllerin -
4. August 2017 um 13:48
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Möglicherweise hilft § 16 Nr. 10 RVG weiter.
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Hier aber §18 Abs.1 Ziffer 3. Es geht doch nur um eine einzige Erinnerung?
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Ich schreibe lieber nochmal genau:
Ich hatte einen KFA des Gläubigers zurückgewiesen.
Dagegen hat der Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt.
Weil der Beschwerdewert nicht erreicht war, hab ich das Verfahren dem Richter vorgelegt.
Der Richter hat meinen Zurückweisungsbeschluss aufgehoben, die vom Gläubiger beantragten Kosten festgesetzt und die Kosten des Verfahrens dem Schuldner auferlegt.
Der Gläubiger möchte jetzt die Kosten gegen den Schuldner für die Beschwerde (Erinnerung) mit den Gebühren nach VV 3500 RVG festgesetzt haben. -
Jo, bleibt bei §18, besondere Angelegenheit.
Das Kostenverfahren selbst gehört zur Hauptsache, aber Beschwerde/Erinnerung, auch mehrfache, sind eine besondere Angelegenheit. Dies unabhängig davon, wer darüber entscheidet.
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Jo, bleibt bei §18, besondere Angelegenheit.
Das Kostenverfahren selbst gehört zur Hauptsache, aber Beschwerde/Erinnerung, auch mehrfache, sind eine besondere Angelegenheit. Dies unabhängig davon, wer darüber entscheidet.
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Vielen Dank für Eure Hilfe. Bearbeitung läuft schon.
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