Hier wird man wohl zwei Dinge unterscheiden müssen:
Die Pflicht nach § 287a InsO, das ist Beritt der Gläubiger.
Die Zahlung an die Masse. Das ist Sache des IV, jedoch kann man unter der gegenwärtigen Situation (Beziehung von staatlicher Unterstützung) nichts vom Schuldner verlagen, nett dass er die Bescheide zur Verfügung stellt, dann hat man keine große Arbeit und muss nicht klagen, er hat ja alles, was er vom Schuldner an Daten verlangen kann. An der Aussage des Urteils des BGH vom 13.03.2014, IX ZR 43/12, insbesondere die Rn. 21 ff dürfte sich nichts geändert haben.