Moin,
die Parteien haben sich in der Weise verglichen, dass die Beklagtenpartei eine Wohnung zu räumen hat. Kosten des Verfahrens wurden gequotelt und der KFB wurde bereits erlassen.
Die Schuldner (Beklagten) beantragten dann die Bewilligung einer Räumungsfrist bzw. die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich. Dies wurde durch Beschluss des Prozessgerichts zurückgewiesen und die Schuldner (Beklagten) haben die Kosten zu tragen.
Eingegangen ist jetzt ein KFA des Klägervertreters bzgl. dieser Kosten, in dem er eine Verfahrensgebühr nach Nr 3100 iHv 1,3 geltend macht.
Hätte das aber nicht vielmehr eine Gebühr nach Nr. 3309 sein müssen?
mfg