Hallo
Ich habe hierzu noch eine Frage.
In meinem Fall wurde dem Beklagten vor Eröffnungseines Insolvenzverfahrens PKH ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt. Sein Insolvenzverfahren ist noch im Gange. Auch meine Überprüfungsfrist des § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO ist noch nicht abgelaufen und beträgt noch rund 3 Jahre.
Der Beklagte verfügt über erhebliches Einkommen und diverse unterhaltsberechtigte Kinder, die jedoch bereits teilweise volljährig sind. Eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse ist daher nicht ausgeschlossen.
Hier in NRW ist für die Anmeldung von Gerichtskosten und dernach § 59 RVG übergegangenen Ansprüche zur Insolvenztabelle die Justizkasse zuständig. Die Justizkasse wird die Anmeldung veranlassen. Die Unterlagen habe ich ihr bereits übersandt.
Mir liegt nunmehr auch eine Abrechnung des beigeordneten Rechtsanwaltes nach § 50 RVG (Wahlanwaltsvergütung abzüglich gezahlte PKH-Vergütung) vor. Nach meiner Auffassung dürfte für diese Anmeldung nicht die Justizkasse zuständig sein, sodass ich die Forderung (§ 50RVG) gerne zur Insolvenztabelle anmelden möchte.
Mit derartigen Forderungsanmeldungen habe ich jedoch noch wenig Erfahrung und bräuchte daher etwas Unterstützung.
Den Aufsatz um Rpfleger 2005 habe ich mir durchgelesen. Das Muster der Forderungsanmeldung ist jedoch auf eine PKH mit Ratenzahlung zugeschnitten.
Verstanden habe ich, dass ich die Differenzvergütung nach §50 RVG als Prozessstandschafter im Namen der Staatskasse anmelde. Wie melde ich denn nun konkret an (Stichwort Bedingungen)? Habt ihr vielleicht ein Muster, was ihr mir zur Verfügung stellen könntet?
Ich hätte jetzt die Forderung (Differenzvergütung § 50 RVG) unter der Bedingung
a.) PKH-Aufhebung oder
b.) Anordnung PKH-Ratenzahlung sowie vollständige Befriedigung der von der Justizkasse angemeldeten Forderung
angemeldet, bin mir da aber noch nicht ganz sicher.
Liebe Grüße