Guten Morgen,
der Betroffene ist verstorben, wodurch das Amt des (hier ehrenamtlichen) Betreuers ja nun mal beendet ist.
Jetzt erbittet der Betreuer eine Aufwandsentschädigung über den Tod hinaus, da sich "noch einige Erledigungen" ergeben hätten.
Betroffener ist verstorben am 17.06.2019
Betreuung war wirksam seit 24.05.2019
Die Entschädigung möchte er bis zum 31.07.2019
in der Kommentierung zu § 1836 BGB hatte ich gefunden, dass der Berufsbetreuer bei Nachweis der Erforderlichkeit und bei unaufschiebbaren Verpflichtungen weiterhin eine Vergütung - also über den Tod hinaus - beanspruchen könnte. Gilt das auch für Ehrenamtler und die Pauschale?
LG