Das ist mir schon klar.
Aber in Anlehnung an den Aufsatz im letzten Rechtspflegerheft 2021, in dem es (allerdings für die Vergütung) auch um die Pflicht des Betreuungsgerichts gemäß § 1837 BGB geht, werde ich den Betreuer aber wohl zumindest darauf hinweisen müssen, dass aus sozialhilferechtlicher Sicht eine versperrte Anlegung beim TV - wie im Testament gewünscht- für den Betreuten finanziell besser wäre.
Vermächtnis TV Konto
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Das ist mir schon klar.
Aber in Anlehnung an den Aufsatz im letzten Rechtspflegerheft 2021, in dem es (allerdings für die Vergütung) auch um die Pflicht des Betreuungsgerichts gemäß § 1837 BGB geht, werde ich den Betreuer aber wohl zumindest darauf hinweisen müssen, dass aus sozialhilferechtlicher Sicht eine versperrte Anlegung beim TV - wie im Testament gewünscht- für den Betreuten finanziell besser wäre.Das ist wahr. Ober der Betreuer verpflichtet (oder auch nur berechtigt) ist, das Geld zurückzugeben, steht auf einem anderen Blatt.
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Danke dir!
Mal abwarten, was nun an mich herangetragen werden wird! -
Wenn überhaupt kann nur der TV zurückfordern (wenn man Cromwell folgt).
Hätte der TV freigegeben gibts keine Rückforderung. Und die Rückgabe wäre u.U. Schenkung, auch wenn die Freigabe durch den TV für den Betroffenen wegen dem Verlust der Sozialhilfe „negative Auswirkungen“ hätte.
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Eine richtige "Freigabe" erfolgt nicht, eher eine Umbuchung mangels genauer Kenntnis der Sachlage...
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