Ich habe hier im Mahnverfahren Vollstreckungsbescheide gegen 5 Antragsgegner erlassen und zugestellt.
Jetzt hat der Antragsteller bzgl. 2 Antragsgegnern die Forderungen aus dem Vollstreckungsbescheid abgetreten. Die Forderung gegen die restlichen 3 AGG steht im weiterhin zu. Er beantragt nun die Erteilung einer
Rechtsnachfolgeklausel auf den neuen Gläubiger für die beiden Titel, deren Forderung abgetreten wurde. Mal abgesehen von der Unmöglichkeit der praktischen Durchsetzung durch die Vollstreckungsorgane (?) kann ich ja auch nicht einfach umschreiben, da der Gesamtschuldnervermerk ja im Titel drin bleibt und für beide Gläubiger ja jetzt falsch wäre, weil ihnen ja gerade nicht alle 5 gesamtschuldnerisch haften??!!
Abtretung bzgl. 2 Gesamtschuldnern
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Ich denke, dass die Abtretung so gar nicht möglich ist. Bei Gesamtschuldner handelt es sich doch nur um insgesamt eine Forderung der Gläubiger. Diese kann entweder komplett abgetreten werden oder - auf Gläubigerseite - anteilig. Wenn eine anteilige Abtretung erfolgt, ändert sich aber auf Schuldnerseite nichts und es kommen praktisch nur weitere Gläubiger dazu.
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öhhm Ich stehe da jetzt zwecks Verständnis auf dem Schlauch.
Bzgl. 2 Antragsgegnern abgetreten. hmmmm
Naja da würde ich vielleicht die Rechtsnachfolgeklauseln erteilen und vielleicht auf den restlichen Titeln n Vermerk anbringen, dass Forderung gegen Schuldner ... auf Gläubiger ... übergegangen ist.
An der Forderung ändert sich ja nichts. Sind ja immer noch Gesamtschuldner. Die Forderung bleibt ja so bestehen.
Blöd wäre es für den Rechtsnachfolger nur, wenn der erste Gläubiger aus den anderen Titel vollstreckt. Dann schaut der RNF in die Röhre.
Aber die Frage der Fragen ist hier wohl:
Kann man diese Forderung in der o.g. Weise überhaut abtreten ???
Oder muss die Forderung gesamt (bzgl. allen Schuldnern) abgetreten werden?Schau dochmal in den Kommentar zu §§ 398 ff BGB
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Hat sonst niemand von Euch eine Meinung dazu, ob die teilweise Abtretung einer Forderung nur in Bezug auf einzelne Gesamtschuldner möglich ist?!?! -
Aus meiner Sicht kein Problem und keine Besonderheiten.
Die Rechtsnachfolgeklausel ist genau zu fassen und gilt nur bzgl. der in diesem VB / dieser RNF-Klausel enthaltenen Gläubiger-Schuldner-Konstellation.
Der Gesamtschuldnervermerk schadet nicht, da aus den VBs mit RNF-Klausel auch nur gegen die beiden jeweiligen VB-Schuldner vollstreckt werden kann.
Vielleicht ist bei den anderen dreien nichts zu holen, weswegen man sich den RNF-Zauber insoweit erspart. -
Wie ist denn die Abtretung formuliert? Soweit dort ausdrücklich nur die Forderung hinsichtlich der 2 Antragsgegner abgetreten wird hätte ich Zweifel an der Wirksamkeit, da, wie #2 richtig feststellt, nur eine Forderung existiert.
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Schuldnerseitig zu teilen geht m.E. nicht.
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mich würde interessieren, wie dann die Klauseln aussehen würden, insbesondere die Einschränkungen. Gesamtschuldnerhaftung ist auszuschließen, 2 Gläubiger.
M. E. ist dieses nicht möglich. aber interessanter Fall. -
Hab´noch mal nachgelesen, nirgendo was gefunden zu Abtretung bei mehreren Schuldnern als Gesamtschuldner. Würde jetzt aus dem hohlen Bauch heraus sagen, dass es nicht möglich ist, eine Gesamtschuld nur bzgl. 2 von 5 Schuldnern abzutreten. Es ist ja nur 1 Forderung, wenn die abgetreten wird, geht sie bzgl. aller Schuldner über...
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Schuldnerseitig zu teilen geht m.E. nicht.
So sehe ich das auch, hab´mir zu diesem Thema bei "Mahnsachen" was aus den fingern gesogen... -
Vielen Dank! Ich habe dem Antragsteller nun mitgeteilt, dass ich beabsichtige den Antrag zurückzuweisen, da eine Gesamtschuldnerhaftung nicht auf mehrere Gläubiger teilbar ist. Ausserdem wäre eine praktische Umsetzung bzgl. der Formulierung der Klausel und der Vollstreckung m.E. auch gar nicht möglich.
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da in ich mal auf die Reaktion des Gläubigers gespannt!
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Ich bin nach wie vor der Meinung, dass die Klauseln zu erteilen sind. Etwas anderes wäre es, wenn aus dem einzigen Gläubiger auf einmal eine Gesamtgläubigerschaft würde. Das ist aber nicht der Fall.
Zwar kann der ursprüngliche Gl. immer noch die gesamte Forderung jeweils wahlweise oder teilweise von seinen drei verbliebenen Schuldnern fordern, der Zessionar kann aber seinerseits wiederum seine gesamte Forderung nur von den beiden anderen Schuldnern verlangen.
Benachteiligt sind hier in erster Linie nur der ursprüngliche Gläubiger, der seine Rechtsposition schwächt und der Zessionar, der eine unsichere Rechtsposition erwirbt. Das ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der zivilrechtlichen Kontrahierungsfreiheit unbedenklich und kann auch durchaus beabsichtigt sein.
Wenn die Gläubiger wissen, dass drei der fünf nicht leistungsfähig sind, spart man sich alles weitere bezüglich diesen, vereinbart die Abtretung für die beiden anderen Gesamtschuldner und vollstreckt gegen diese.
Bei den beiden Schuldnern ändert sich faktisch nur die Gläubigerschaft, solange ihnen das nicht angezeigt wird, könnten sie immer noch schuldbefreiend an den alten Gl leisten usw. (vgl. §§ 404 ff BGB). Jeder muss nur einmal leisten und an dem (ggf. materiellrechtlich bestehenden internen) Ausgleichsanspruch ändert sich ebenfalls nichts.
Laut BGH (Urteil vom 9. 12.1998 - XII ZR 170-96, Ziff. 1 a 3. Abs.) wäre gar eine Abtretung möglich, nach der im Anschluss eine Gesamtgläubigerschaft entsteht (bei Anspruchskonkurrenz und nur Abtretung eines Anspruchs), dies jedoch nur mit Zustimmung des Schuldners. Dieser Fall liegt wie oben beschrieben jedoch gerade nicht vor.
Meine Ansicht vertritt so auch das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil v. 14.05.1998 Aktenzeichen: 2 U 50/97 mit dem Leitsatz: „1. Die Abtretung der Forderung nur gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern ist wirksam. …“
Anders bewertet wird der Sachverhalt vom OLG Hamm, Beschluss v. 22.09.1997 Aktenzeichen: 6 W 14/97 die jedoch die Wirksamkeit der Abtretung bei Zustimmung der Gesamtschuldner bejahen bzw. von einer wirksamen Abtretung bzgl. aller Gesamtschuldner ausgehen (jedoch nur wenn die Gesamtschuldnerschaft aus Sicherungszwecken herrührt, dann quasi als Nebenrechte).
Nicht vergessen darf man jedoch im vorliegenden Fall, dass wir uns nicht im materiellrechtlichen Erkenntnisverfahren befinden, sondern im formalrechtlichen Klauselerteilungsverfahren. Eine Umschreibung der Titel auf alle Gesamtschuldner kann nicht verlangt werden, der Anspruch könnte also ggf. insgesamt übergegangen sein oder bei den drei verbliebenen Altschuldnern nicht realisierbar sein usw.
Aber wie man sieht ist die Fragestellung durchaus streitig und nicht unkompliziert.
PS: Ich führe die beiden Threads mal zusammen.
Vielen Dank! Ich habe dem Antragsteller nun mitgeteilt, dass ich beabsichtige den Antrag zurückzuweisen, da eine Gesamtschuldnerhaftung nicht auf mehrere Gläubiger teilbar ist. Ausserdem wäre eine praktische Umsetzung bzgl. der Formulierung der Klausel und der Vollstreckung m.E. auch gar nicht möglich.
Bei der Klausel und bei der Vollstreckung gibt es keine Besonderheiten. Welche wären das denn deiner Meinung nach?
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Ich wüßte vauch nicht, was gegen diese Abtretung sprechen sollte. Es bleibt ja auch nach der Abtretung bei EINER Forderung, die Gesamtschuldnerisch gegen 5 Schuldner besteht. Die beiden Gläubiger zusammen können insgesamt von den Schuldnern nicht mehr beitreiben, als ein Gläubiger allein.
Mit einer solchen Abtretung wird quasi ein Wettrennen auf die Schuldner veranstaltet, denn der Gläubiger, der früher als der andere einzieht, tut das zu Lasten des anderen Gläubigers, der dann leer ausgeht. C'est la vie. -
Ich wüßte vauch nicht, was gegen diese Abtretung sprechen sollte. Es bleibt ja auch nach der Abtretung bei EINER Forderung, die Gesamtschuldnerisch gegen 5 Schuldner besteht. Die beiden Gläubiger zusammen können insgesamt von den Schuldnern nicht mehr beitreiben, als ein Gläubiger allein.
Mit einer solchen Abtretung wird quasi ein Wettrennen auf die Schuldner veranstaltet, denn der Gläubiger, der früher als der andere einzieht, tut das zu Lasten des anderen Gläubigers, der dann leer ausgeht. C'est la vie.
Dann müsste aber auf dem Titel wohl ein Hinweis auf eine "quasi " Gesamtgläubigerschaft vermerkt werden ? -
Dann müsste aber auf dem Titel wohl ein Hinweis auf eine "quasi " Gesamtgläubigerschaft vermerkt werden ?
M.E. nicht. Drei der Schuldner haften immer noch nur dem ersten Gläubiger und die beiden anderen Schuldner haften jetzt nur gegenüber dem Neugläubiger. Das ist keine Gesamtgläubigerschaft. -
Deswegen ja "quasi". Was ist wenn beide Gläubiger je 60 % der Forderung am gleichen Tag realisieren ? Wer gleicht die Überzahlung aus ?
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