Der Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss in der Scheidungssache umfasst nur die Ehescheidung und die Amtsfolgesache Versorgungsausgleich. Der weitergehende Beiordnungsantrag (u.a. Hausrat und ESO) wird ausdrücklich zurückgewiesen.
Anwalt will nun "wenigstens" die Vergleichsgebühr für Hausrat und Umgangsregelung gem. § 48 Abs. 3 RVG.
Was gilt nun? Der eindeutige Bechluss oder die gesetzliche Erstreckung der PKH??
Bewilligungs-/Beiordnungsbeschluss vs § 48 Abs. 3 RVG
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Meiner Ansicht nach der eindeutige Beschluss (bestärkt durch diese Entscheidung, die mir beim Googeln in die Hände gefallen ist: http://www.lagbw.de/Ta/3ta9105.htm ).
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Hat hier noch mal jemand eine Idee?
In der Entscheidung von ettigirb geht´s leider nicht um die gesetzliche Erstreckung der PKH nach § 48 Abs. 3 RVG. -
Was sagt denn der Revisor?
Ich würde wohl absetzen, denn wenn ausdrücklich eine von der gesetzlichen Regelung abweichende PKH-Bewilligung erfolgt ist, wird der Richter sich was dabei gedacht haben. -
Wenn tatsächlich ein Vergleich geschlossen wurde, bekommt der Rechtsanwalt die Einigungsgebühr aus der Landeskasse (und noch die anteilige Terminsgebühr sowie die Verfahrensgebühr VV-Nr. 3101 obendrauf).
Der Richter kann doch nicht einfach die gesetzliche Folge des § 48 Abs. 3 RVG durch Beschluss aushebeln. Sinn der Vorschrift ist doch, dass der Rechtsanwalt finanziell dafür belohnt werden soll, dem Gericht zusätzliche Arbeit durch Folgeverfahren zu ersparen.
Vielleicht wurde die Beiordnung agelehnt, weil zu Beginn des Verfahrens eine Erfolgsaussicht für die Folgesachen noch nicht abzusehen war. Dies dürfte sich aber spätestens durch den Vergleichsabschluss erledigt haben. -
Wenn tatsächlich ein Vergleich geschlossen wurde, bekommt der Rechtsanwalt die Einigungsgebühr aus der Landeskasse (und noch die anteilige Terminsgebühr sowie die Verfahrensgebühr VV-Nr. 3101 obendrauf).
Der Richter kann doch nicht einfach die gesetzliche Folge des § 48 Abs. 3 RVG durch Beschluss aushebeln. Sinn der Vorschrift ist doch, dass der Rechtsanwalt finanziell dafür belohnt werden soll, dem Gericht zusätzliche Arbeit durch Folgeverfahren zu ersparen.
Vielleicht wurde die Beiordnung agelehnt, weil zu Beginn des Verfahrens eine Erfolgsaussicht für die Folgesachen noch nicht abzusehen war. Dies dürfte sich aber spätestens durch den Vergleichsabschluss erledigt haben.Das hört sich vernünftig an.
Den Bezi werde ich anhören, falls es ne Erinnerung gegen die Absetzung gibt. -
Wenn tatsächlich ein Vergleich geschlossen wurde, bekommt der Rechtsanwalt die Einigungsgebühr aus der Landeskasse (und noch die anteilige Terminsgebühr sowie die Verfahrensgebühr VV-Nr. 3101 obendrauf).
Der Richter kann doch nicht einfach die gesetzliche Folge des § 48 Abs. 3 RVG durch Beschluss aushebeln. Sinn der Vorschrift ist doch, dass der Rechtsanwalt finanziell dafür belohnt werden soll, dem Gericht zusätzliche Arbeit durch Folgeverfahren zu ersparen.
Vielleicht wurde die Beiordnung agelehnt, weil zu Beginn des Verfahrens eine Erfolgsaussicht für die Folgesachen noch nicht abzusehen war. Dies dürfte sich aber spätestens durch den Vergleichsabschluss erledigt haben.Das hört sich vernünftig an.
Den Bezi werde ich anhören, falls es ne Erinnerung gegen die Absetzung gibt.
Das hört sich wirklich vernünftig an. Mir hat sich das Problem so auch noch nie gestellt.
hm... Allerdings hab ich noch bei Gerold/Schmidt Rnr. 44 aE zu § 48 RVG (mit weiteren Fundstellen) gefunden, dass für das Folgesacheverfahren eSo PKH jeweils gesondert beantragt und bewilligt werden muss. -
Der Richter kann doch nicht einfach die gesetzliche Folge des § 48 Abs. 3 RVG durch Beschluss aushebeln.
Doch darf er nach § 48 Abs. 2 S. 2 RVG, aber wie von Christina erwähnt, m. E. nur bei fehlender Erfolgsaussicht, was aber aufgrund des geschlossenen Vergleiches ja nicht gegeben sein dürfte. -
hm... Allerdings hab ich noch bei Gerold/Schmidt Rnr. 44 aE zu § 48 RVG (mit weiteren Fundstellen) gefunden, dass für das Folgesacheverfahren eSo PKH jeweils gesondert beantragt und bewilligt werden muss.
Das ist richtig, man muss aber trennen zwischen der Beiordnung für die Folgesache und der automatischen Beiordnung für bestimmte Vergleichspunkte.
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