BGH verwirft bisherige Anrechnungspraxis der Geschäftsgebühr

  • [quote='Waldschrat','RE: BGH verwirft bisherige Anrechnungspraxis der Geschäftsgebühr, der BGH hat im Grunde gesagt, dass wir alle doof sind, weil wir das Gesetz falsch angewendet haben. Zum Glück wurden wir aufgeklärt....:wechlach:


    Alle sind dem KG gefolgt (weil das ganz bequem war/ist?). Wie bildet sich eigentlich eine h.M.? und wie ändert sich diese ggf.? Manchmal reicht es wenn in einer einschlägigen Kommentierung etwas behauptet wird.
    Gelegentlich vermisse ich in gerichtlichen Entscheidungen eine argumentative Auseinandersetzung mit anderen Ansichten und eine Reflektion dessen, was ich bisher immer schon so getan habe.:mad: Im Zweifel gilt: Das Richtige tun. :) und: Nicht jeder Praxistip von Enders ist richtig (steht in einer BGH Entscheidung, die ich bei Bedarf nachliefere).:)

  • Jepp, der BGH hat im Grunde gesagt, dass wir alle doof sind, weil wir das Gesetz falsch angewendet haben. Zum Glück wurden wir aufgeklärt....:wechlach:



    Kann ich daraus entnehmen, dass du die Entscheidung auch falsch findest und deine Meinung nur darauf resultiert, wie die BGH-Entscheidung umzusetzen ist? Sollte dem so sein kann ich nur sagen: Der BGH ist nicht das BVerfG. Dessen Entscheidungen sind nicht bindend.


    Alle sind dem KG gefolgt (weil das ganz bequem war/ist?). Wie bildet sich eigentlich eine h.M.? und wie ändert sich diese ggf.? Manchmal reicht es wenn in einer einschlägigen Kommentierung etwas behauptet wird.
    Gelegentlich vermisse ich in gerichtlichen Entscheidungen eine argumentative Auseinandersetzung mit anderen Ansichten und eine Reflektion dessen, was ich bisher immer schon so getan habe.:mad: Im Zweifel gilt: Das Richtige tun. :) und: Nicht jeder Praxistip von Enders ist richtig (steht in einer BGH Entscheidung, die ich bei Bedarf nachliefere).:)



    M.E. war das keine herrschende, sondern die absolut einhellige Meinung. Niemand kam auf die Idee einen solchen Blödsinn zu veranstalten, obwohl der Wortlaut der BRAGO mit Ausnahme der unterschiedlichen Anrechnungshöhe und dem anderen Namen (Prozess- statt Verfahrensgebühr) exakt dem des RVG entspricht (in diesem Punkt).

  • Jepp, der BGH hat im Grunde gesagt, dass wir alle doof sind, weil wir das Gesetz falsch angewendet haben. Zum Glück wurden wir aufgeklärt....:wechlach:



    Kann ich daraus entnehmen, dass du die Entscheidung auch falsch findest und deine Meinung nur darauf resultiert, wie die BGH-Entscheidung umzusetzen ist? Sollte dem so sein kann ich nur sagen: Der BGH ist nicht das BVerfG. Dessen Entscheidungen sind nicht bindend.




    Naja, als falsch würde ich die Entscheidung nicht unbedingt bezeichnen, aber zumindest als praxisuntauglich. Wär ich hier am Gericht der einzige Rpfl, der Kostenfestsetzung bearbeitet, hätte ich die Entscheidung so lange ignoriert, bis sich ein RA beschwert hätte (was übrigens im Mai gewesen ist). Da ich aber nicht allein bin, haben wir uns auf eine einheitliche Vorgehensweise geeinigt, die so auch vom OLG Frankfurt gedeckt wird. Aber wirklich glücklich bin ich damit natürlich nicht, weil die ständigen Diskussionen mit den RAe doch etwas nervenaufreibend und zeitraubend sind....

  • Übrigens steht sicher auch in deiner BRAGO drin, dass anzurechnen ist. Fragst du dann in Altfällen auch nach, ob eine GG entstanden ist und setzt dann überhaupt keine Prozessgebühr mehr fest?



    Genau das wäre die richtige Anwendung der BRAGO dann wohl gewesen im Nachhinein betrachtet. Nur hat sich da niemand dran gestört, weil eben nix übrig blieb. Und niemand hat sich aufgeregt, dass eine Frage des Schadensersatzes in den Prozess bzw. in die Kostenfestsetzung aus prozessökonomischen Gründen verlegt worden ist.

    Natürlich steht das in meiner BRAGO auch drin, und - so im Nachhinein betrachtet - wurde das Gesetz dann auch falsch angewendet. Komisch, dass es da niemandem aufgefallen ist, dass man hätte die GG nach § 118 I 1 BRAGO außergerichtlich einklagen müssen und die Prozessgebühr nach § 31 I 1 BRAGO dann völlig untergeht. Man hat nur einfach behauptet, dass die GG "aufgeht". Nun ist es halt nicht mehr so und nun fängt man an, ein Gesetz richtig anzuwenden.

    Es wäre müßig, sich jetzt noch über die Prozessgebühr zu streiten, aber es wäre korrekt.

  • Jahrzehntelange Kostenfestsetzungspraxis kann nicht so falsch gewesen sein. Und ich habe es in 15 Jahren nie erlebt, dass in einem BRAGO-Fall jemand Einwände gegen die Prozessgebühr erhoben hat, weil die Geschäftsgebühr anzurechnen gewesen wäre.

    Man kann es auch übertreiben.

  • Da bin ich nicht mehr so überzeugt von, dass das alles richtig war. Man hat es nur so gemacht, weil alle der Überzeugung waren, dass es so richtig (und einfacher?) ist.

    Wenn aber die 118-I-er Gebühr damals schon einen höheren Rahmen gehabt hätte, wäre diese Streiterei damals schon hochgekocht. Am Gesetz selbst hat sich nix geändert, die Anrechenvorschrift ist die gleiche. Lediglich die Prozessgebühr wurde zur Verfahrensgebühr und der Rahmen für die GG ist ein anderer.

    Aber wie schon gesagt, es wäre müßig, daran jetzt auch noch rumzurühren. Obwohl ich in einem meiner Kanzlei-Altverfahren durchaus versucht war.... Wollte nur keine schlafenden Hunde wecken und vielleicht noch so eine dämliche Entscheidung meines Heimat-OLGs kassieren ;)

  • Natürlich steht das in meiner BRAGO auch drin, und - so im Nachhinein betrachtet - wurde das Gesetz dann auch falsch angewendet. Komisch, dass es da niemandem aufgefallen ist, dass man hätte die GG nach § 118 I 1 BRAGO außergerichtlich einklagen müssen und die Prozessgebühr nach § 31 I 1 BRAGO dann völlig untergeht.


    Das stimmt so nicht. Hartmann z. B. hat in seinem Kostenkommentar schon immer darauf hingewiesen, daß die Praxis entgegen der Anrechnungsvorschrift die Geschäftsgebühr kürzt und nicht die Prozeßgebühr. Es gibt dazu auch eine Entscheidung des OLG Frankfurt ( 7 W 505/84), leider komme ich an den Langtext nicht ran. Insoweit ist das jetzige Verhalten des OLG Frankfurt natürlich konsequent.

  • Dabei könnte alles so einfach sein: Die Legislative rauft sich einmal zusammen und klärt ein für allemal, dass z.B. die Verfahrensgebühr in voller Höhe festgesetzt wird und nur die Kosten des gerichtlichen Verfahrens dem KFV unterliegen - aus die Maus. Aber nein, weshalb einfach, wenn es auch umständlich geht. Weshalb sollen sich die denkenden Köpfe von vornherein klar ausdrücken, wenn es auch begeisternde Verwirrvarianten und nach -zig Seiten auslegungsfähige Formulierungen tun. Oder sollten die Macher ihren Senf selbst nicht verstanden haben?

    Die ganze Diskussion ist im Grunde müßig, da wir den Quark nun einmal auf dem Teller haben und es nunmehr nur noch abzuwarten gilt, was der/die BGH-Senat/e jetzt zusammenschustern. Die Hoffnung stirbt zuletzt...

  • Es gibt dazu auch eine Entscheidung des OLG Frankfurt ( 7 W 505/84), leider komme ich an den Langtext nicht ran. Insoweit ist das jetzige Verhalten des OLG Frankfurt natürlich konsequent.



    Bei der Prüfung der erstattungsfähigen Höhe von Verkehrsanwaltskosten ist die Geschäftsgebühr nach BRAGebO § 118 Abs 1 Nr 1, die der Verkehrsanwalt schon vor Beginn des Rechtsstreits etwa durch Führung der vorprozessualen Korrespondenz verdient hat, nicht zu berücksichtigen (Entgegen OLG Düsseldorf, 1978-06-29, 10 W 13/78, JurBüro 1978, 1828; So auch OLG Hamburg, 1979-07-02, 8 W 134/79, JurBüro 1979, 1372; So auch OLG Hamm, 1978-06-30, 23 W 280/78, JurBüro 1979, 1201). Dagegen kann eine Ratsgebühr gemäß BRAGebO § 20 in Höhe des Mindestsatzes berücksichtigt werden.
    Fundstellen:
    JurBüro 1985, 450-452 (red. Leitsatz und Gründe)
    AnwBl 1985, 327-328 (red. Leitsatz und Gründe)
    So auch
    Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2. Juli 1979, Az: 8 W 134/79
    OLG Hamm, 30. Juni 1978, Az: 23 W 280/78
    Entgegen
    OLG Düsseldorf, 29. Juni 1978, Az: 10 W 13/78

  • `Tschuldigung, aber langsam werde ich von diesem Thema ganz wuschig im Kopf ... jedesmal, wenn ich glaube, ich blicke durch - kommt was anderes auf den Tisch und es geht von vorne los, ich habe das Gefühl ich drehe mich nur im Kreis :( ...
    Auch wenn die Frage dumm ist: Ich habe einen RA (Bekl.-Vertr.) der bei dem Antrag nach 11 RVG eine 1,3 Geschäftsgebühr und eine 1,3 Verfahrensgebühr zur Festsetzung beantragt und auch eine 0,65 Geb. anrechnet (nach Vorbem. 3 IV).
    Die Geschäftsgebühr kann ich wohl nicht festsetzen, § 11 VIII RVG (RdNr. 148 - 150 zu VVNr. 2400-2403 RVG, Gerold/Schmidt) - aber was ist hier mit der Anrechnung :gruebel: (in diesem Thread habe ich unter den Stichworten 11 u. 11RVG nichts gefunden)?

  • `Tschuldigung, aber langsam werde ich von diesem Thema ganz wuschig im Kopf ... jedesmal, wenn ich glaube, ich blicke durch - kommt was anderes auf den Tisch und es geht von vorne los, ich habe das Gefühl ich drehe mich nur im Kreis :( ...
    Auch wenn die Frage dumm ist: Ich habe einen RA (Bekl.-Vertr.) der bei dem Antrag nach 11 RVG eine 1,3 Geschäftsgebühr und eine 1,3 Verfahrensgebühr zur Festsetzung beantragt und auch eine 0,65 Geb. anrechnet (nach Vorbem. 3 IV).
    Die Geschäftsgebühr kann ich wohl nicht festsetzen, § 11 VIII RVG (RdNr. 148 - 150 zu VVNr. 2400-2403 RVG, Gerold/Schmidt) - aber was ist hier mit der Anrechnung :gruebel: (in diesem Thread habe ich unter den Stichworten 11 u. 11RVG nichts gefunden)?



    Also ich würde in diesem Fall auf jeden Fall die Geschäftsgebühr absetzen und dann nur die reduzierte Verfahrensgebühr festsetzen. Bei der Festsetzung nach § 11 ist ja eindeutig nur die Beziehung Anwalt-Mandant ausschlaggebend und keine Erstattungspflicht eines Dritten.

  • `Tschuldigung, aber langsam werde ich von diesem Thema ganz wuschig im Kopf ... jedesmal, wenn ich glaube, ich blicke durch - kommt was anderes auf den Tisch und es geht von vorne los, ich habe das Gefühl ich drehe mich nur im Kreis :( ...
    Auch wenn die Frage dumm ist: Ich habe einen RA (Bekl.-Vertr.) der bei dem Antrag nach 11 RVG eine 1,3 Geschäftsgebühr und eine 1,3 Verfahrensgebühr zur Festsetzung beantragt und auch eine 0,65 Geb. anrechnet (nach Vorbem. 3 IV).
    Die Geschäftsgebühr kann ich wohl nicht festsetzen, § 11 VIII RVG (RdNr. 148 - 150 zu VVNr. 2400-2403 RVG, Gerold/Schmidt) - aber was ist hier mit der Anrechnung :gruebel: (in diesem Thread habe ich unter den Stichworten 11 u. 11RVG nichts gefunden)?



    Also ich würde in diesem Fall auf jeden Fall die Geschäftsgebühr absetzen und dann nur die reduzierte Verfahrensgebühr festsetzen. Bei der Festsetzung nach § 11 ist ja eindeutig nur die Beziehung Anwalt-Mandant ausschlaggebend und keine Erstattungspflicht eines Dritten.



    :dankescho Genauso hatte ich es eigentlich auch vor - nur wie gesagt, irgendwie kann ich bei dem Thema nicht mehr klar denken :oops: ...

  • Da hat der BGH den Anwälten ein echtes Ei ins Nest gelegt. Die GG ist zu streichen, diese kann nicht berücksichtigt werden. ( BGH v. 27.04.2006, VII ZB 116/05)

    Wenn der RA keinen Vorschuss bekommen hat, ist das Verfahren nach § 11 fast überflüssig, weil er nie seine Gebühren bekommt. Er muss eigentlich immer klagen...

  • Ob sich der BGH überhaupt noch traut, die Rechtsbeschwerden zu entscheiden? :teufel:

    Nach unbestätigiten Meldungen trifft sich dieses mit dem OLG Frankfurt zu einem Endlos-Besäufnis... unter dem Motto: Wie konnten wir nur... :teufel: :wechlach: :wechlach:

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