BGH verwirft bisherige Anrechnungspraxis der Geschäftsgebühr

  • hat denn jemand einen konkreten Vorschlag, wie das Problem der nicht festsetzungsfähigen GG gut realisierbar zu lösen ist? Anstatt immer nur rumzumeckern, sollte man vielleicht auch mal überlegen, ob das alles so einfach ist..

  • Ob sich der BGH überhaupt noch traut, die Rechtsbeschwerden zu entscheiden? :teufel:

    Nach unbestätigiten Meldungen trifft sich dieses mit dem OLG Frankfurt zu einem Endlos-Besäufnis... unter dem Motto: Wie konnten wir nur... :teufel: :wechlach: :wechlach:


    Ich denke, dass im Moment keiner sich traut zu entscheiden und das tatsächlich im Kreis besprochen wird... Guck Dir mal die Liste der wegen der Geschichte anhängigen AZ an... Jeder Senat darf mittlerweile entscheiden - mal gucken, ob zusammen oder jeder anders :wechlach:

  • hat denn jemand einen konkreten Vorschlag, wie das Problem der nicht festsetzungsfähigen GG gut realisierbar zu lösen ist? Anstatt immer nur rumzumeckern, sollte man vielleicht auch mal überlegen, ob das alles so einfach ist..



    Ich plädiere für eine entsprechende Gesetzesänderung, so dass nicht mehr die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird, sondern umgekehrt.

  • hat denn jemand einen konkreten Vorschlag, wie das Problem der nicht festsetzungsfähigen GG gut realisierbar zu lösen ist? Anstatt immer nur rumzumeckern, sollte man vielleicht auch mal überlegen, ob das alles so einfach ist..



    Die Frage solltest Du vllt. bei dem BGH stellen? ;)

  • hat denn jemand einen konkreten Vorschlag, wie das Problem der nicht festsetzungsfähigen GG gut realisierbar zu lösen ist? Anstatt immer nur rumzumeckern, sollte man vielleicht auch mal überlegen, ob das alles so einfach ist..



    Wenn sich die Parteien einig sind und keinen neuen Rechtstreit über die Frage führen wollen, ist im Rahmen
    einer gütlichen Eingung auch im Festsetzungsverfahren manches möglich. Ansonsten obliegt es heute noch einem Richter über derartige Ansprüche zu entscheiden.
    Daher leuchtet es mir bisher nicht ein, weshalb quasi die anzurechnende Geschäftsgebühr über die Nichtan-rechnung mit festgesetzt wird. Die Rückwärtsanrechnung ist fragwürdig und aus meiner Sicht systemwidrig. Warum soll sich eine fällige (erarbeitete) Gebühr durch eine spätere mindern? Verständlich finde ich es hingegen, dass der Mandant gegenüber seinem Anwalt über die Anrechnung einen Rabatt erhält, weil sich dieser aufgrund der Vorbefassung mit der Angelegenheit nicht mehr voll einarbeiten muss.:daumenrau

  • derzeit sind beim BGH, und zwar bei allen Senaten, 16 Rechtsbeschwerden zu diesem Thema anhängig.

    Auf einem Neujahrsempfang mit der Justizministerin, hat diese am Rande mitgeteilt, dass man nun doch erwäge, entgegen der ursprünglichen Absicht, das RVG in dieser Legislaturperiode nicht mehr zu ändern, erneut das RVG zu ändern. Wie - hat sie leider nicht mitgeteilt.

  • Allein das aufgreifen des Themas lässt vermuten, dass man die Untauglichkeit der "heißen Nadel" wohl erkannt hat. Im Grunde ist das eine Peinlichkeit für die Legislative. Na ja, wo gehobelt wird... :D

    Ich hatte schon immer die Ansicht vertreten, dass letztlich die Gerichte entscheiden werden, wie das RVG wirklich auszusehen hat... :roll:

  • Ich lese mal kurz aus der RAfaZ vor:

    "55. Tagung der Gebührenreferenten der RAKammern am 22.09.2007 in Bremen - Auszüge aus den Beschlüssen.....

    2. Anrechnung der GG auf die Verfahrensgebühr

    .... blah blah blah....

    Einstimmig vertreten die Gebührenreferenten die gemeinsame Auffassung, dass dem Gesetzgeber folgende Gesetzesänderung in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschlagen werden soll: "Soweit wegen desselben Gegenstandes eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG - 3103 VV RVG entsteht, ermäßigt sich die GG gem. Nr. 2300 VV RVG - 2303 VV RVG auf die Hälfte, jedoch höchstens um eine Gebührensatz von 0,75."

    Man kann die Gesetze also der Prozessökonomie anpassen und nicht die Praxis dem Gesetz.... Es war doch so schön einfach alles....

  • Stellungnahme

    der Bundesrechtsanwaltskammer

    zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-richtsbarkeit

    erarbeitet durch den

    Ausschuss ZPO/GVG

    Ausschuss Gebührenrecht der Bundesrechtsanwaltskammer

    Dezember 2007


    Es wird folgende Gesetzesänderung in der Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV RVG vorgeschlagen:
    „Soweit wegen desselben Gegenstandes eine Verfahrensgebühr gem. Nrn. 3100 bis 3103 VV RVG entsteht, ermäßigt sich die Geschäftsgebühr gem. Nrn. 2300 bis 2303 VV RVG auf die Hälfte, jedoch höchstens um einen Gebührensatz von 0,75. Sind mehrere Geschäftsgebühren entstanden, ist für die Ermäßigung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Die Ermäßigung erfolgt nur bezogen auf den Wert des Gegenstandes, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist.“
    Die Anrechnungsregelung in der Vorbem. 3 Abs. 4 entfällt.
    Begründung:
    Durch die Entscheidungen des BGH vom 07.03.2007 - Az.: VIII ZR 86/06 – und 14.03.2007 – Az. VIII ZR 164/06 – ist in der Praxis erhebliche Unsicherheit entstanden. Der BGH hat entsprechend dem Gesetzeswortlaut entgegen der gängigen Praxis entschieden. Dies führt zu Verschiebungen z. B. dann, wenn der Beklagtenvertreter vorher nicht außergerichtlich tätig geworden ist und sich dann die Frage stellt, ob die Verfahrensgebühr für ihn nur zur Hälfte festgesetzt wird. Die Bundesrechtsanwaltskammer ist der Auffassung, dass es bei der bisherigen Praxis verbleiben muss. Die gegenüber der BRAGO verbesserten Anrechnungsvorschriften sind ein ganz wesentlicher Fortschritt des RVG gegenüber der BRAGO und sind im Übrigen auch als Kompensation insbesondere für den Wegfall der Beweisgebühr eingeführt worden. Um es bei der bisherigen Praxis zu belassen, ist aber nach den zitierten Entscheidungen des BGH eine Änderung in der Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV RVG notwendig.

    Der passende Link dazu.

  • :daumenrau



    Auf jeden Fall dürfte dann mehr Rechtssicherheit herrschen als jetzt.

    Ich bleibe aber dabei, dass die gesamte Neuerung mit der Berücksichtigung von Positionen außerhalb des gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich Quark ist.


  • Ich bleibe aber dabei, dass die gesamte Neuerung mit der Berücksichtigung von Positionen außerhalb des gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich Quark ist.



    Obwohl ich konsequent die Mindermeinung vertrete, sehe ich das genauso. Da kann man nur hoffen, dass in der Politik genauso viel gesunder Menscheverstand zum Einsatz kommt, wie hier im Forum.... Zumindest, was das RVG betrifft, bei allem anderen habe eigentlich schon die Hoffnung aufgegeben. :eek:


  • Obwohl ich konsequent die Mindermeinung vertrete, sehe ich das genauso. Da kann man nur hoffen, dass in der Politik genauso viel gesunder Menscheverstand zum Einsatz kommt, wie hier im Forum.... Zumindest, was das RVG betrifft, bei allem anderen habe eigentlich schon die Hoffnung aufgegeben. :eek:



    Kennste Hoffmann? Dann hoff man weiter... :D

    Die hinter diesen Neuerungen stehende Lobby wird schon dafür sorgen, dass vermeintliche neue Pfründe nicht wieder verloren gehen. Insoweit habe ich die Hoffnung im größeren Umfang schon lange aufgegeben. :pff:

  • Waldschrat: Wir dürfen aber immer noch ganz besonderes Augenmerk auf das kleine Wörtchen "entsteht" richten (sh. Entwurf) :) Also nicht tituliert oder bereit bezahlt oder unstreitig oder sowas....

  • Waldschrat: Wir dürfen aber immer noch ganz besonderes Augenmerk auf das kleine Wörtchen "entsteht" richten (sh. Entwurf) :) Also nicht tituliert oder bereit bezahlt oder unstreitig oder sowas....

    Das "entsteht" bezieht sich (im Entwurf) doch auf die VerfGeb und nicht auf die GEschGeb. :strecker

  • Waldschrat: Wir dürfen aber immer noch ganz besonderes Augenmerk auf das kleine Wörtchen "entsteht" richten (sh. Entwurf) :) Also nicht tituliert oder bereit bezahlt oder unstreitig oder sowas....



    Das "entsteht" bezieht sich (im Entwurf) doch auf die VerfGeb und nicht auf die GEschGeb. :strecker



    Genau, deshalb werde ich weiterhin alles so machen wie vor dem BGH-Urteil. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, warum ich für einen relativ kurzen Zeitraum die Anrechnungen anders machen soll.

    Ich gehe von einer Gesetzesänderung aus und damit hat sich das Thema GG fast erledigt. :yes:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!