Rückwirkende Anordnung (ohne Ehegatte)

  • Kann das Insolvenzgericht anordnen, dass der Ehegatte gem. § 292 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 InsO rückwirkend (ab Antragstellung durch den TH) nicht zu berücksichtigen ist?

    Soweit der Drittschuldner schon gezahlt hat müsste der Schuldner verpflichtet werden, dass er die Beträge, die er bereits erhalten und ggfs. ausgegaben hat, an den TH zahlen muss.

    Eine solche Anordnung würde ich für unzulässig halten. Was meint Ihr dazu?

  • Dann könnte man wegen des Differenzbetrages auch einstweilen einstellen.



    Sehe ich nicht so, warum sollte man da einstweilen einstellen? Wenn die Ehefrau des Schuldners über genug eigenes Einkommen ab dem 01.01.2008 verfügt und der Treuhänder dies am 15.01.2008 beantragt, ich aber erst am 05.02.2008 entscheide, dann gehört der volle Betrag seit dem 01.01.2008 in die Masse.

  • Ich hab auch schon Bestimmungen für zurückliegende Zeiten getroffen. Sicher war ich mir allerdings nicht, meine aber, dass die Kommentierung das hergegeben hat. Ich halte es im Ergebnis also wie Rainermdvz :)
    Für den Drittschuldner dürfte es letzlich keinen Unterschied machen, denn der höhere Betrag ist bereits beim Schuldner, im Zweifel müsste dieser für den abgelaufenen Monat das Geld wieder rausrücken.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Der Ehegatte bekommt schon die ganze Zeit eine eigene Rente, die nicht unerheblich ist. Nur der TH hat bisher gepennt.



    Oder der Drittschuldner?

    Wir hatten doch schon mal einen Fred, wo darüber diskutiert worden ist, wer für die Berechnung der pfändbaren Beträge verantwortlich ist, der Treuhänder oder der Drittschuldner.

  • Die rückwirkende Anordnung ist nach herrschender Meinung in der Literatur zulässig. :)

    Es stellt sich nur die Frage. ob der Drittschuldner in der Zeit bis zum Beschlusserlass schuldbefreiend an den Schuldner leisten durfte. Und hier kommt es auf die Kenntnis des DS an. Also wußte der DS, dass die Ehegattin über eigenes Einkommen verfügt, hätte er diese bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages des Einkommens nicht als Unterhaltsberechtigte berücksichtigen dürfen. In dem Fall muß der Drittschuldner die Differenz ein zweites Mal an den Treuhänder/InsO-Verwalter zahlen :daumenrun.

    Hatte er keine Kenntnis vom Einkommen der Ehegattin, ist der DS "fein raus", und der Vw/Th muss den Schuldner auffordern die Differenz an die Masse zu zahlen...

  • Nur mal zur Klarstellung:

    Der Drittschuldner kann keine Fragen des materiellen Unterhaltsrechts auf seine Gefahr hin klären und das damit verbundene Risiko doppelter Inanspruchnahme tragen.

    Ehegatten sind grundsätzlich einander unterhaltsverpflichtet (§§ 1360, 1360a BGB). Der nicht getrenntlebende Ehegatte ist bei der Ermittlung der pfändbaren Beträge grundsätzlich immer als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen, wenn das Vollstreckungsgericht eine Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO nicht getroffen hat (Stöber, Rdn. 1049). Die Unterhaltspflicht dem Ehegatten gegenüber ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn dieser aus Arbeit eigenes Einkommen hat.

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinen Urteilen vom 09.12.1965 - 5 AZR 272/65 -, 21.01.1975 - 5 AZR 200/74 - und 23.02.1983 - 4 AZR 508/81 - (AP Nr. 2-4 zu § 850c ZPO), festgestellt, dass der Ehegatte des Schuldners grundsätzlich immer als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Einkommen des Ehegatten über den unpfändbaren Grundbeträgen der Pfändungstabelle liegt. Nach der Entscheidung vom 23.02.1983 ist der Ehegatte sogar auch dann grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn das Einkommen des Ehegatten höher liegt als das des Schuldners.

    Wenn der TH pennt und keinen Antrag stellt hat er Pech gehabt und der Drittschuldner kann seine Hände in Unschuld waschen.

    Also ist der Drittschuldner auch dann frein raus, wenn er Kenntnis von dem Einkommen des Ehegatten hat:daumenrau

  • Das sehe ich allerdings auch wie Hego. Es kann doch nicht sein, dass der Drittschuldner automatisch einen Ehegatten unberücksichtigt lässt, nur weil er zufällig Kenntnis davon hat, dass derjenige ebenfalls ausreichendes Einkommen hat. Da ist der Treuhänder schon in der Pflicht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das sehe ich allerdings auch wie Hego. Es kann doch nicht sein, dass der Drittschuldner automatisch einen Ehegatten unberücksichtigt lässt, nur weil er zufällig Kenntnis davon hat, dass derjenige ebenfalls ausreichendes Einkommen hat. Da ist der Treuhänder schon in der Pflicht.



    :daumenrau Danke Maus,

    vor allem, wie soll der Drittschuldner denn feststellen, ob das Einkommen des Ehegatten ausreicht?

    Von einigen Rechtspflegern wird den Drittschuldnern schon eine ganze Menge zugemutet, aber Fragen des materiellen Unterhaltsrechts zu klären wäre doch ein bisschen zuviel des Guten, oder meint Ihr nicht?

  • Von einigen Rechtspflegern wird den Drittschuldnern schon eine ganze Menge zugemutet, aber Fragen des materiellen Unterhaltsrechts zu klären wäre doch ein bisschen zuviel des Guten, oder meint Ihr nicht?



    Da muss ich Dir zustimmen. Aber im § 292 InsO steht nun mal davon nix drin. Es steht etwas drin von "erlangen". Und "erlangen" ist für mich erreichen, gewinnen aufgrund der Zahlungen des Drittschuldners. Von einer Überprüfung, Beitreibung o.ä. steht nichts.

  • :aufgeb:Hego und Maus íhr habt mich bekehrt! Also keine Haftung des DS...

    Frage: Wie verhindert Ihr das der Schuldner der Zeit zwischen Antragstellung und Entscheidung den Differenzbetrag "durchbringt"?

    Einstweilige Einstellung funktioniert beim PfÜB aber im InsO-Verfahren?:confused:

  • @ rainermdvz # 12

    Ja klar, und was pfändbar ist bestimmt sich durch den Verweis in Satz 3 über § 36 Abs. 1 InsO, in dem steht, dass die Vorschriften der §§ .... 850c ... entsprechend gelten. Und in § 850c Abs. 4 ZPO steht nun mal, dass das Vollstreckungsgericht bestimmen kann...

    Und dann steht in § 36 Abs. 4 InsO, dass der IV antragsberechtigt ist.

    Ich sehe nirgendwo eine Bestimmung, dass der Arbeitgeber etwas tun muss außer die pfändbaren Beträge abzuführen.

  • Über die Frage, wann das Einkommen einer eigentlich unterhaltsberechtigten Person ausreichend ist, streiten sich ohnehin die Geister. Da gibt es auch an jedem Gericht andere Kriterien, hab ich manchmal das Gefühl. Und dann wäre es gerade für den Drittschuldner eine Zumutung festzulegen, ob jemand ausreichend verdient oder nicht. Dann lieber einmal zu wenig pfändbare Beträge abführen als einmal zuviel.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • :aufgeb:Hego und Maus íhr habt mich bekehrt! Also keine Haftung des DS...

    Frage: Wie verhindert Ihr das der Schuldner der Zeit zwischen Antragstellung und Entscheidung den Differenzbetrag "durchbringt"?

    Einstweilige Einstellung funktioniert beim PfÜB aber im InsO-Verfahren?:confused:




    Wenn, wie hier, der Ehegatte des Schuldners tatsächlich über längere Zeit eine Rente bezieht und der TH das wohl erst in der WVP (es geht ja um § 292) merkt, dann habe ich dafür nur ein Wort (das ich mir hier aber besser verkneife). Warum muss das dann alles so schnell gehen? TH wird nach dem Winterschlaf wach und alle anderen Beteiligten sollen die Kohlen aus dem Schnee holen....

    Was macht Ihr denn mit einem Schuldner, bei dem schon Monate die Pfändung läuft und er dann bei Euch aufkreuzt und verlangt, dass Ihr sofort tätig werdet???

  • :aufgeb:Hego und Maus íhr habt mich bekehrt! Also keine Haftung des DS...

    Frage: Wie verhindert Ihr das der Schuldner der Zeit zwischen Antragstellung und Entscheidung den Differenzbetrag "durchbringt"?

    Einstweilige Einstellung funktioniert beim PfÜB aber im InsO-Verfahren?:confused:


    Hab ich selber noch nicht gehabt, das Problem. Soll er´s in Raten abstottern, wenn´s tatsächlich sehr viel sein sollte.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Über die Frage, wann das Einkommen einer eigentlich unterhaltsberechtigten Person ausreichend ist, streiten sich ohnehin die Geister. Da gibt es auch an jedem Gericht andere Kriterien, hab ich manchmal das Gefühl. Und dann wäre es gerade für den Drittschuldner eine Zumutung festzulegen, ob jemand ausreichend verdient oder nicht. Dann lieber einmal zu wenig pfändbare Beträge abführen als einmal zuviel.



    Da hat der BGH ja so entschieden, dass das von dem VG individuell ermittelt werden muss, was dem was Du schreibst Tür und Tor öffnet.

    Ich habe den Eindruck, dass es egal ist wie hoch der Betrag festgesetzt wird, Hauptsache es sieht so aus, als sei es für den Einzelfall berechnet worden.



  • Ich habe gerade mal im Stöber gestöbert. ;)
    Dort steht, dass der Drittschuldner die Ermittlung der unterhaltspflichtigen Personen durchführen muss. Es obliegt dem Drittschuldner die Berechnung der abzuführenden Beträge.

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