Wenn ich das nun richtig lese hat der Beklagte auf die Forderung von 32.000.- ganz verzichtet und nicht nur auf die Hilfsanrechnung.
Dann würde ich Nr. 1 nehmen, aber mit einer 1,5 Einigungsgebühr für den Wert des Verzichts:
Richtig, er hat auf die 34.000,00 € Forderung verzichtet (und somit auch auf die hilfsweise Aufrechnung).
Er könnte sie nicht mehr in einem neuen Klageverfahren geltend machen. Insoweit dürfte die Erhöhung (26.000,00 + 34.000,00 € ... also nicht begrenzt auf die doppelte Klageforderung) wohl gerechtfertigt sein.