• Eben. :oops: Der Treuhänder meint aber, dass § 19 InsVV nur von Vergütungen im Insolvenzverfahren spricht, ergo: bzgl. der Treuhändervergütung (= Restschuldbefreiungsverfahren) würde § 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV gelten.

  • Schau Dir mal die Begründung des Gesetzgebers zu § 19 InsVV an und die zwei Entscheidungen des BGH.

    Damit sollte alles klar sein.



    Danke. Habe ich gemacht; diese Entscheidungen beziehen sich jedoch immer auf die Vergütung im (Verbraucher-)Insolvenzverfahren.

    In meinem Verfahren handelt es sich jedoch um die TH-Vergütung im Restschuldbefreiungsverfahren (=Wohlverhaltensphase), d.h. nach Meinung des TH nicht um eine Vergütung im Insolvenzverfahren (dieses ist ja aufgehoben!), so dass die Übergangsregelung nicht greift und § 14 InsVV in seiner neuen Fassung anzuwenden wäre.

    Hoffe mal, ich habe mich jetzt verständlich ausgedrückt?! :oops:

    Vom Wortlaut hat der TH zwar recht; gefallen würde es mir aber irgendwie nicht. Bislang ist er auch der einzige, der das geltend macht.

    Als Fundstelle gibt der TH übrigens den Berliner Kommentar zur InsVV an. Demnach sollen die Neuregelungen der Vergütung des TH in der WVP für alle, auch laufende Verfahren ab dem In-Kraft-Treten der Änderungsverordnung gelten.

  • Aus dem Haarmeyerkommentar:

    Nach der Bestimmung des § 19 betrifft die Neuregelung alle Insolvenzverfahren, die nach dem 31. 12. 2003 eröffnet worden sind, während alle bis zu diesem Zeitpunkt eröffneten Verfahren den Altregelungen unterfallen (dazu BFH ZInsO 2006, 1206). Damit entfaltet die VO eine echte Rückwirkung, was angesichts der Verschlechterungen im Rahmen der Auslagenpauschalierung höchst bedenklich erscheint, denn das Rückwirkungsverbot gilt auch für Rechtsverordnungen (BVerfGE 45, 142; in diesem Sinn auch Eickmann § 19 Rn. 1). Für die in den §§ 14–16 geregelten Verfahren findet die Neuregelung durchweg Anwendung, da die Insolvenzverfahren in diesen Fällen bereits beendet wurden und die InsVV in ihrer alten Fassung ausdrücklich nur für Insolvenzverfahren gelten soll, die vor dem 1. 1. 2004 eröffnet wurden. Daher steht auch in der Begründung „… Für den Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode hat dies zur Konsequenz, dass für Tätigkeiten, die er nach Inkrafttreten dieser Verordnung entfaltet, die neuen Vergütungssätze maßgebend sind“.

    Dann liegt Dein Treuhänder trotzdem richtig.
    Aber ich verstehe den Gesetzgeber langsam nicht mehr.

  • Danke! Dann hat der Treuhänder also (leider) recht! :eek:

    Daher steht auch in der Begründung „… Für den Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode hat dies zur Konsequenz, dass für Tätigkeiten, die er nach Inkrafttreten dieser Verordnung entfaltet, die neuen Vergütungssätze maßgebend sind“.




    Gilt die Vergütung also jetzt immer einheitlich nach neuer InsVV, oder kommt es darauf an, ob die Verteilung vor oder nach dem 01.01.2004 vorgenommen wurde? :gruebel:


    Überlege gerade, ob ich das den anderen (offenbar ahnungslosen) TH dann auch sagen müsste. Die haben nach meinem Hinweis auf § 19 InsVV immer anstandslos den Antrag "berichtigt". :oops:

  • Hallo Rainer mdvZ. Steht denn in Deinem nigelnagelneuen Kommentar auch auch in § 14 etwas dazu, wie die Berechnungsgrundlage berechnet wird. Meine Frage zielt darauf ab, was ist, wenn der Treuhänder viel mehr vereinnahmt als eigentlich Forderungen vorhanden sind. Z.B. dadurch dass Schuldner eine Abfindung vom Arbeitgeber erhält. Ist dann Berechnungsgrundlage die Höhe der Forderungen oder die Höhe der größeren Abfindung ?




    Ohne Kommentar würde ich aus dem Bauch heraus sagen, dass dann die niedrigere Forderungshöhe massgebend ist (wegen § 14 Abs1, zur Befriedigung der Gläubiger).
    Aber müsste der Schuldner in der WVP denn eine Abfindung herausgeben?

  • Ich hänge mich hier nochmal dran.

    Wie sieht es denn nun mit der Erhöhung nach § 14 Abs. 3 S 2 InsVV konkret aus? Bekommt er die 50 € nur extra, wenn es jeweils genau 5 weitere Gläubiger gibt oder auch schon, wenn es nur angefangene 5 sind? "Angefangene" steht ja - im Gegensatz zu § 13 - nicht im Gesetz. Ich "streite" hier gerade diesbezüglich mit einem Kollegen und wollte daher mal Eure Meinung dazu hören.

  • Die erhöhte Mindestvergütung des § 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV bemisst sich daher wie folgt:

    bis 5 Gläubiger 100 EUR pro Jahr; 51 - 55 Gläubiger600 EUR pro Jahr
    6 - 10 Gläubiger 150 EUR pro Jahr; 56 - 60 Gläubiger650 EUR pro Jahr
    11 - 15 Gläubiger 200 EUR pro Jahr; 61 - 65 Gläubiger700 EUR pro Jahr
    16 - 20 Gläubiger 250 EUR pro Jahr; 66 - 70 Gläubiger750 EUR pro Jahr
    21 - 25 Gläubiger 300 EUR pro Jahr; 71 - 75 Gläubiger800 EUR pro Jahr
    26 - 30 Gläubiger 350 EUR pro Jahr; 76 - 80 Gläubiger850 EUR pro Jahr
    31 - 35 Gläubiger 400 EUR pro Jahr; 81 - 85 Gläubiger900 EUR pro Jahr
    36 - 40 Gläubiger 450 EUR pro Jahr; 86 - 90 Gläubiger950 EUR pro Jahr
    41 - 45 Gläubiger 500 EUR pro Jahr; 91 - 95 Gläubiger1.000 EUR pro Jahr
    46 - 50 Gläubiger 550 EUR pro Jahr; 96 - 100 Gläubiger1.050 EUR pro Jahr

  • Woher hast Du denn das, Rainer?
    Wieso gibt es schon ab 6 Gläubigern 150 Euronen? Da wären wir ja dann bei den angefangenen und die stehen ja nicht im Gesetz. Oder stehe ich da jetzt auf der Leitung?:gruebel:

  • Das stand noch in der Begründung zur Änderung der InsVV:

    Die bisherige Mindestvergütung von 100 EUR pro Jahr der Tätigkeit gilt nur noch bei Verfahren mit bis zu 5 Gläubigern. Bei mehr als 5 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je 5 Gläubiger um 50 EUR.

  • Das stand noch in der Begründung zur Änderung der InsVV:

    Die bisherige Mindestvergütung von 100 EUR pro Jahr der Tätigkeit gilt nur noch bei Verfahren mit bis zu 5 Gläubigern. Bei mehr als 5 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je 5 Gläubiger um 50 EUR.



    Aber das würde ja wieder bedeuten, dass es die 50 € immer erst dann gibt, wenn die 5 voll sind. :confused:

  • Welche Meinung vertritts Du denn, bzw. was liest Du aus § 14 Abs. 3 S. 2 InsVV heraus?



    Dass die 5 stets voll sein müssen, damit es 50 Euro oben drauf gibt. Sonst wäre die Formulierung ja wohl so wie in § 13 InsVV.



    Stimmt, da kann man sich natürlich wieder drüber streiten. Aber wir sind der Meinung, dass es ab 6 Gläubiger schon die Erhöhung gibt.

    Schön, wenn die Gesetze so eindeutig sind. :mad:



  • Also ich finde hier das Gesetz - ausnahmsweise - mal eindeutig und verstehe nicht, wie man auf die Idee kommt, schon ab dem 6. Gläubiger 50 Euronen drauf zu packen. Wir haben auch Verwalter, die das so sehen und erst ab dem 10. die Erhöhung beantragen.

    Wie machen das denn die anderen hier?

  • schaut man sich den Referentenentwurf (ZIP 2004, Heft 40) an, so wird begründet, dass die Mindestvergütung in Abhängigkeit der Anzahl der zu verteilenden Gläubiger zu staffeln ist.

    Die Formulierung zu § 2, 13 und 14 war insoweit gleich " ...je 5 Gläubiger...".

    Die §§ 2, 13 haben jedoch noch Änderungen erfahren, so wurde in § 13 statt "...beträgt, soweit im Satz 1 nicht etwas anders bestimmt ist.." " ..beträgt in der Regel..". Zur Verdeutlichung wurde noch eingeführt "angefangene". Da § 14 jedoch wortgleich übernommen worden ist, hat man es wohl verabsäumt, dies hier noch einmal klarzustellen.

    Alles andere macht im § 14 InsO auch keinen Sinn: ich ziehe die Untergrenze auf 5 Gläubiger, soll aber erst ab 10 Gläubiger eine modifizierte Mindestvergütung erhalten ...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich bin auch der Meinung, dass § 14 InsVV wie § 13 InsVV anzuwenden ist. Es geht aus dem Wortlaut m.E. (ich vermeide das Wort "eindeutig", da ich schon gemerkt habe, dass das auch anders gesehen wird...) hervor, dass sich die Vergütung bei einer Verteilung an mehr als 5 Gläubiger erhöhen soll.
    Für die andere Meinung hätte man wohl "Beträge an mehr als 9 Gläubiger verteilt..." schreiben müssen.
    Bin hier also auf der Seite von rainer und LFdC.

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