Grundbuchberichtigung Jxxxx Zxxxx

  • Mein Beschluß stützt sich auf die Stellungnahme des nds. KuMi. Der ist in dieser Hinsicht sehr eindeutig und angeblich auch mit den anderen KuMi abgestimmt.



    Hallo emerson

    könntest Du mir die Stellungnahme vielleicht auch mal zukommen lassen. Ich bin just aus dem Urlaub zurück und die Akte liegt schon wieder mit der üblichen Stellungnahme bei mir auf den Tisch. Ich wollte jetzt eigentlich zurückweisen - aber ist natürlich besser mit der entsprechenden Begründung unsereres KuMi. Übrigens danke für das Einstellen deines Zurückweisungsbeschlusses !! Hilft mir und anderen bestimmt auch bei der Formulierung der Zurückweisung :)

  • Hallo zusammen,

    habe beim Landgericht Osnabrück nach der Entscheidung gefragt - der Beschluss trägt das Az 3 T 851/07 (100).

    Von Baden-Württemberg habe ich noch keine Entscheidung, habe jetzt aber Beschwerde vorliegen und diese dem Landgericht (in Ba-Wü) zur Entscheidung vorgelegt -

    Gruß Kaylin

  • Hallo,

    ich habe auch einen Antrag.
    Kann mir jemand etwas zum Sachstand in NRW sagen?
    Gibt es zwischenzeitlich eine Stellungnahme des zuständigen Ministeriums in NRW?

    Danke

  • Ich habe mich mit der Entscheidung des LG Bielefeld noch einmal befasst: In jener Entscheidung ist zuvor im Vereinsregister der Verein gelöscht worden; im Beschluss des LG heißt es: "In Spalte 5 des Vereinsregisters wird Bezug genommen auf die Verleihungsurkunde des Senators für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Berlin vom ..., mit der dem Verein ... mit Sitz in Berlin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen wurden." Das LG geht im folgenden in seiner Begründung stillschweigend davon aus, das hiermit die Identität/Zusammenhang des lokalen Vereins mit dem der KdöR nachgewiesen ist. Vom entsprechenden Sachverhalt geht im Übrigen die Entscheidung des LG Köln aus.

    So könnte man argumentieren, jedoch bin ich in Personalunion der RegisterRpfl. und habe sowohl im VR, als auch im GB noch nichts veranlasst. Im VR habe ich den Verein bereits darauf hingewiesen, dass dieser nicht aufgehört hat, zu existieren; eine Eintragung wie oben angeführt, kommt für mich nicht in Frage. Jetzt haben sie, wie bei anderen Gerichten ja auch der Fall, auf die Rechtsfähigkeit verzichtet. Danach wurde der GB-Antrag gestellt. Ich muss prüfen, ob ich irgendwie im VR-Verfahren schon zu einer Entscheidung kommen kann... Irgendwelche Ideen? Eine Zurückweisung mangels Anmeldung der Liquidatoren kommt nicht in Frage: Ich musste mich von meiner Rechtsauffassung, dass der Verein gem. §§ 45, 47 BGB nach Verzeicht auf die Rechtsfähigkeit in die Liquidation einzutreten hat, verabschieden. Dem Wortlaut des § 45 BGB nach, findet die Liquidation nur statt, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wird - von Verzicht ist keine Rede. Dies setzt sich sodann in § 4 Nr. 2 VRV fort, wonach das Registerblatt ohne weiteres zu schließen ist, wenn der Verzicht auf die Rechtfähigkeit eingetragen wurde. Auch der Gesetzgeber geht also offensichtlich davon aus, dass eine Liquidation nicht stattfindet und der Verein als nichtrechtsfähiger solcher weiterbesteht.

  • Auch hier ist bezüglich des Vereins auf die Rechtsfähigfkeit verzichtet worden.
    Allerdings-hierauf wird bereits in meinem Antrag ausdrücklich hingewiesen-ist der Vermögensübergang bereits vor Löschung im Vereinsregister erfolgt.
    Sind noch weitere aktuelle Entscheidungen bekannt?

  • Auch hier ist bezüglich des Vereins auf die Rechtsfähigfkeit verzichtet worden.
    Allerdings-hierauf wird bereits in meinem Antrag ausdrücklich hingewiesen-ist der Vermögensübergang bereits vor Löschung im Vereinsregister erfolgt.
    Sind noch weitere aktuelle Entscheidungen bekannt?



    Von wem wird worauf hingewiesen? vom verein auf den "bereits erfolgten vermögensübergang"? jaja, das haben sie bei mir auch, aber nur weil man eine sache ständig wiederholt, wird sie nicht richtiger. ich hatte erst überlegt, ob ich die eintragung des verzichts wegen "mängel bei der willensbildung" o.ä. zurückweisen soll, kam aber zu dem schluss, dass ich als registergericht nur die formalia zu beachten habe und nicht das warum der verein auf die rechtsfähigkeit verzichtet. tja... ich habe jetzt das registerblatt geschlossen und werde in der grundbuchsache zwischenverfügung erlassen. dann wird eine reaktion kommen und das LG Bielefeld wird zu entscheiden haben, ob es auch ohne entsprechender eintragung im VR eine rechtsnachfolge außerhalb des grundbuchs sieht. ich bin seeehr gespannt, wie sie das lösen wollen. :teufel:

    hier kommt die entscheidung des LG Bielefeld im wortlaut, die m.E. nicht überzeugt, da sie der Eintragung im VR einen Nachweis einer Nachfolge entnimmt. selbst wenn das noch korrekt ist, so ist die eintragung im VR selbst ohne wirkliche rechtsgrundlage erfolgt, so dass die verfahren, in denen keine vorherige VR-eintragung erfolgt ist tatsächlich anders ausgehen sollten (sie beschluss des LG Osnabrück).

    die Entscheidung des LG Bielefeld:

    --- schnipp ---

    In der Grundbuchsache

    betreffend das im Grundbuch von ... eingetragene Grundstück, ...,


    Beteiligte:

    J...,



    hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld auf die Beschwerde der Beteiligten vom ... gegen die Zwischenverfügung des Amtsgericht ...

    b e s c h l o s s e n :


    Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.




    G r ü n d e:

    I.

    Mit Schreiben vom ... haben die J... beim Grundbuchamt einen Antrag auf Berichtigung des o. a. Grundbuchs gestellt. Im Grundbuch ist für das genannte Grundstück der Verein J... e.V. als Eigentümer eingetragen.
    Dieser Verein ist vom Amtsgericht als zuständiges Registergericht durch Verfügung vom ... im Vereinsregister gelöscht worden. In Spalte 4 des Vereinsregisters wurde aufgenommen:

    „Der Verein ist jetzt Körperschaft des öffentlichen Rechts und daher von Amts wegen im Vereinsregister gelöscht.“

    In Spalte 5 des Vereinsregisters wird Bezug genommen auf die Verleihungsurkunde des Senators für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Berlin vom 13.06.2006, mit der dem Verein Z... J... ... e.V. mit Sitz in Berlin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen wurden.
    Durch Zwischenverfügung vom 22.6.2007 hat das Grundbuchamt der Beteiligten mitgeteilt, dass dem Antrag noch nicht entsprochen werden könne. Das Grundbuchamt führte im Wesentlichen aus, dass die Verleihung der Körperschaftsrechte bislang nur im Land Berlin, nicht aber in Nordrhein-Westfalen erfolgt sei und sich nur auf den dortigen früheren Verein beziehe. Aus der Satzung des ... Vereins ergebe sich nicht, dass es sich bei ihm um eine Untergliederung des Berliner Vereins handele. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die genannte Zwischenverfügung Bezug genommen.
    Mit Schreiben vom 24.7.2007 und 10.9.2007 hat die Antragstellerin hiergegen eingewandt, dass dem Nachlassgericht bereits durch den gesiegelten Antrag vom 14.6.2007 in der Form des § 29 GBO die Zugehörigkeit des ... Vereins zur Religionsgemeinschaft bestätigt worden sei. Im Übrigen ergebe sich der Rechtsübergang auch aus den kirchengesetzlichen Bestimmungen vom 08.07.2006.

    Das Amtsgericht hat vorgenanntes Schreiben als Erinnerung gegen die Zwischenverfügung vom 14.11.2007 ausgelegt und – nachdem es ihr nicht abgeholfen hat – die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.


    II.

    Die als Beschwerde zu wertende Eingabe der Antragstellerin ist gem. §§ 18, 71 GBO zulässig und in der Sache auch begründet.

    Das Grundbuchamt hat mit der angefochtenen Zwischenverfügung zu Unrecht von der Antragstellerin verlangt, weitere Nachweise in der Form des § 29 GBO für die Identität des Vereins ... mit der entsprechenden Untergliederung der J... Z... KdÖR vorzulegen.
    Insoweit geht das Grundbuchamt bereits zu Unrecht davon aus, dass die Verleihung der Körperschaftsrechte durch das Land Berlin in Nordrhein-Westfalen keine Wirkung entfalte. Die Verleihung des Körperschaftsstatus an eine Religionsgemeinschaft wird ganz überwiegend als ein überregionaler Akt verstanden, der über das verleihende Bundesland hinaus Wirkungen entfaltet (Zacharias, NVwZ 07, 1257 mwNw.). Demnach ist zumindest die Rechtsfähigkeit als erstes Folgerecht aus der öffentlich-rechtlichen Rechtsform im gesamten Bundesgebiet gegeben, da die Religionsgemeinschaft mit der Erlangung des Körperschaftsstatus als juristische Person des Privatrechts zu existieren aufhört, also nicht mehr als eine solche am Rechtsverkehr teilnehmen kann; sie tauscht das privatrechtliche vollständig gegen das öffentlich-rechtliche Gewand ein. Umstritten ist lediglich, ob weitere Rechte, die mit dem Körperschaftsstatus in dem Bundesland, in dem die Erstverleihung erfolgt ist, verknüpft sind, insbesondere hoheitliche Rechte, auch über die Grenzen dieses Landes hinaus Geltung haben. Diese Frage ist jedoch für die vorliegende Entscheidung nicht von Relevanz, weil es bei der beantragten Grundbuchberichtigung nicht um die Wahrnehmung hoheitlicher Rechte geht.
    Die Umformung von einer Person des Privatrechts in die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erstreckt sich nach Auffassung der Kammer vorliegen auch grundsätzlich auf den im Grundbuch eingetragenen Verein, der – wie auch das Registergericht durch Streichung des Vereins im Vereinsregister durch Verfügung vom 05.04.2007 registerrechtlich umgesetzt hat – gem. Art. 1 I des Übergangsgesetzes vom 08.07.2006 in einer religionsrechtlich selbständigen Untergliederung des öffentlichen Rechts fortbesteht und der das bisherige Vereinsvermögen gemäß §§ 6 Abs. 1 S. 2 StRG, 1 Abs. 1 S. 2, 3 Abs. 5 Nr. 5 u. 6 VersO sowie Art. 1 I S. 5 ÜG v. 08.07.2006 als Eigentum zugeordnet bleibt. Den Nachweis dieses Vorgangs hat die Antragstellerin, die ihrerseits aufgrund der Verleihung des Körperschaftsstatus i.V.m. der Siegelordnung vom 18.10.2006 zur Siegelführung berechtigt ist, im Rahmen ihrer gesiegelten Antragsbegründung nebst Vorlage der entsprechenden Ausgaben des Amtsblattes der Jehovas Zeugen in Deutschland erbracht. Das Grundbuchamt kann aufgrund dessen weitere Nachweise in der Form des § 29 GBO nicht verlangen.

    Die Kammer sieht sich jedoch veranlasst, darauf hinzuweisen, dass ungeachtet der Zulässigkeit der Neuordnung der Religionsgemeinschaft und der einhergehenden Umwandlung der bisherigen Vereine in Untergliederungen der KdÖR einer Grundbuchberichtigung jedoch noch der Umstand entgegen steht, dass der Übergang des Eigentums vom im Grundbuch eingetragenen Verein auf die entsprechende Untergliederung der KdÖR bislang nicht in einer dem Publizitätsgrundsatz des Sachenrechtes und dem Formerfordernis des § 925 BGB entsprechenden Weise vollzogen wurde. Zwar bedarf es auch nach Auffassung der Kammer für diesen Übergang nicht der förmlichen Auflassung des Grundstücks. Vielmehr kann auch durch Kirchengesetz oder durch Kirchenverwaltungsakt der Eigentumsübergang bewirkt werden, wobei der Zeitpunkt des Inkrafttretens der kirchlichen Anordnung bestimmt und die übertragenen Grundstücke mit Grundbuch- und Katasterbezeichnung genau angegeben werden müssen (vgl. auch Meinusch, NJW 99, 2148, 2149). Dies ist zwar nunmehr durch den kirchenrechtlichen Verwaltungsakt vom 4.3.2008 geschehen (Bl. 82 d.A.). Weiter Voraussetzung ist aber die Veröffentlichung dieser Anordnung mit dem entsprechenden Inhalt in einem allgemein zugänglichen Publikationsorgan, in der Regel dem Kirchlichen Amtsblatt (vgl. Meinusch a.a.O.). Daran fehlt es hier bislang noch.

    Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.

    --- schnapp ---

  • Hallo Ihr Alle, die sich im Grunbuch mit dem Problem "J....Z..." beschäftigen müssen!
    Wir (3 RPfls. aus dem Süden der Republik) haben uns "getraut", und den Antrag der J...Z.. auf Grundbuchberichtigung zurückgewiesen! Wir haben die Registerakten beigezogen; die Registerrechtspfleger haben lt. Akten gemeinsam beschlossen, dass nur ein Verzicht auf die Rechtsfähigkeit möglich ist. Dieser Verzicht auf die Rechtsfähigkeit wurde eingetragen, das Registerblatt geschlossen, aus dem e.V. ist damit ein nicht-rechtsfähiger Verein geworden, das GB ist damit unrichtig , Folge: § 82 GBO! Liquidation ist nur nach Auflösung des Vereins möglich, nicht bei Verzicht auf die Rechtsfähigkeit, deshalb nur Auflassung durch den nicht-rechtsfähigen Verein (= ALLE Mitglieder!!!!) auf die "J..Z... in Deutschland K.d.ö.R." möglich (siehe auch #6 und #85). Dass die Verleihung der Körperschaftsrechte für die J...Z...in Berlin auch auf die J...Z... (hier noch Vereine) in Bayern anzuwenden ist, haben wir abgelehnt.
    Gibt es sonst etwas Neues "an der Front" zu diesem Thema?

    2 Mal editiert, zuletzt von Hoppeline (9. September 2008 um 08:31) aus folgendem Grund: letzter Satz war etwas mißverständlich formuliert!

  • @Hoppe #89: Ganz meine Meinung. Bis auf eine kleine sache: selbstverständlich ist die KdöR aus Berlin auch in Bayern eine solche und kann in dieser form am rechtsverkehr teilnehmen - was aber nix mit den vereinen zu tun hat...

  • ich hatte auch zurückgewiesen und nachdem die Sache nach einigen Problemen endlich zugestellt wurde, kann ich ebenfalls sagen, dass keine Beschwerde eingelegt wurde !
    So sicher sind die Damen und Herren sich dann wohl doch nicht... :)

  • Wieso stellst Du eine Zurückweisung zu?




    ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben - um aber auf Nummer sicher zu gehen, stellen wir hier die Zurückweisungen immer zu. Generell natürlich per EB an Notar (ist ja auch nicht viel Aufwand) ...

  • Wieso stellst Du eine Zurückweisung zu?


    Wir haben den Zurückweisungsbeschluss an "alle möglichen Beteiligte", die irgendwie aus dem Antrag und den Anhängen ersichlich waren fls. übersandt. Unser "Antrag auf GB-Berichtigung" kam nicht über einen Notar!? Alle drei Anträge zu verschiedenen Gemarkungen hatten den gleichen Wortlaut, gleiche Beteiligte... alle drei Beschlüsse gingen am gleichen Tag an die gleichen "Beteiligten raus. Bisher haben wir von keiner Seite etwas gehört.:)

  • Beschluss vom 23.09.2008
    in pp

    Der Antrag vom ##.##.#### auf

    • Eigentumsumschreibung 

    wird auf Kosten der Antragstellerin z u r ü c k g e w i e s e n .


    Gründe:

    Ein Eigentumswechsel, eine Rechtsnachfolge bzw. die Umwandlung des rechtliches Statuts der eingetragenen Eigentümerin "J### Z### Versammlung ### e.V." auf eine Untergliederung der Körperschaft J### Z### in Deutschland, Berlin ist nicht in der grundbuchmäßigen Form nachgewiesen.

    Die Verleihung der Körperschaftsrechte an J### Z### in Deutschland durch das Land Berlin hat zur Folge, dass die Religionsgemeinschaft in Berlin -und nur in Berlin- den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erworben hat.
    In den übrigen Ländern kann sie aus ihrem Berliner Körperschaftsstatus kein öffentlich rechtlichen Positionen im staatlichen Recht herleiten.

    Mit der Umstrukturierung der Versammlungen als "religionsrechtlich selbständige Untergliederungen" nach dem internen Recht der Religionsgemeinschaft können außerhalb Berlins keine für das staatliche Recht beachtlichen öffentlichrechtlichen Strukturen geschaffen werden.
    Insbesondere kann daraus kein automatischer Übergang des Eigentums an dem Grundstück ### Blatt ### auf J### Z### in Deutschland, K.d.ö.R. unter dem Versammlungsnamen "J### Z###, Versammlung ###" hergeleitet werden.

    Die eingetragene Eigentümerin war als eigenständige juristische Person gegründet worden, die nach ihrer Vereinssatzung weder ursprünglich noch später Untergliederung der "Versammlung J### Z### in Deutschland, Berlin" (jetzt K.d.ö.R.) war. Aus den Vereinsregisterakten und damit sämtlichen Satzungen seit Bestehen des eingetragenen Vereins ist eine Verbindung zu dem ursprünglichen Verein in Berlin (jetzt Körperschaft) ersichtlich. Der eingetragene Verein hat durch sämtliche Mitglieder auf die Rechtsfähigkeit verzichtet. Die Eintragung des Verzichts und damit Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister erfolgte am 28.11.2007.

    In der Vereinssatzung war unter § 11 Absatz 2 geregelt, dass bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen des Vereins an die Religionsgemeinschaft der Z### J### in Deutschland e.V., Berlin anfällt.

    Weder ist der Verein durch Verzicht auf die Rechtsfähigkeit aufgelöst (Verein bleibt als solcher; jedoch nicht rechtsfähig), noch ist der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nachgewiesen.
    Auch wenn die unter § 11 der Satzung genannten Bedingungen erfüllt wären, bedarf es dennoch der Auflassung des Grundvermögens auf den begünstigten Verein in Berlin (jetzt Körperschaft).

    Es fand kein Eigentumserwerb außerhalb des Grundbuches statt, aufgrund dessen eine Berichtigung und Eintragung der Körperschaft erfolgen kann.

    Die Übertragung des Eigentums im beantragten Umfang wäre daher nur im Wege der Auflassung möglich. Da eine Auflassung nicht vorliegt, kann der Mangel des Antrages nicht rückwirkend geheilt werden. Der Antrag war daher sofort zurückzuweisen (vgl. Demharter, Grundbuchordnung, 25. Auflage RdNr. 12 zu § 18 GBO).



    -> bisher kein Rechtsmittel eingelegt, werde jetzt nach § 82 GBO vorgehen

  • Hab das Zeug jetzt auch da und werd s zurückweisen. Ein Kollege hat s schon wegen fehlender Antragsberechtigung der KdöR zurückgewiesen... Habt Ihr darüber schon mal nachgedacht ?

    Die könnten doch wieder eine Eintragung des Vereins herbeiführen und der Verein (vorstand) könnte dann an die KdöR auflassen....

  • Meine Kollegin wird die Z. J. wohl eintragen. Das ist zwar nicht meine persönliche Überzeugung (dass sie das Eigentum erworben hätten, meine ich), aber sie ist wohl zu diesem Ergebnis gekommen (wobei bei uns der Verein eine Klausel hat(te), dass das Vermögen bei Vereinsauflösung an den Berliner Verein fällt). Die Frage, ob die Löschung im Register der Auflösung des Vereins gleichkommt, wird ja durchaus nicht einhellig verneint.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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