Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • Übt der Schuldner ohne Wissen und Billigung durch den Insolvenzverwalter eine Tätigkeit aus und gelangen die daraus erzielten Erträge tatsächlich nicht zur Masse, so sind die aus dieser Tätigkeit resultierenden Ertragsteuern keine durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründete Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

    FG Nürnberg , Urt. v. 11. 12. 2008 - 4 K 1394/07 (Revision eingelegt: BFH - X R 11/09)

  • Hat der Treuhänder die Abtretung der pfändbaren Bezüge durch den Schuldner dessen Arbeitgeber gegenüber nicht offengelegt, genügt für eine Obligenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO, dass der Schuldner keine Zahlungen an den Treuhänder leistet; dass er darüber hinaus einem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil gewährt hat, ist nicht erforderlich.

    AG Passau, Beschl. v. 27. 11. 2008 - 2 XN 404/06

  • Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1346/2000 des Rates v. 29.5.2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind.

    EuGH, Urt. v. 12. 2. 2009 - C-339/07

  • BGH, 03.02. 2009 - IX ZB 5/09

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Entlassung eines Insolvenzverwalters gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 Insolvenzordnung (InsO) durch den Schuldner - Einordnung eines Antrags auf "Aussetzung der Eigentumsumschreibung" eines zur Insolvenzmasse gehörenden Grundstücks als Vollstreckungsschutzantrag i.S.d. § 765a Zivilprozessordnung (ZPO) - Rechtsmittelzug im Fall einer Entscheidung des Insolvenzgerichts i.R.d. ihm übertragenen Zuständigkeiten über einen Vollstreckungsschutzantrag

  • BGH, 22.01. 2009 - IX ZR 66/07

    Möglichkeit der Anwendung des § 103 Insolvenzordnung (InsO) auf beiderseits noch nicht voll erfüllte Rückabwicklungsschuldverhältnisse - Bestehen eines Gegenseitigkeitsverhältnisses zwischen einem Anspruch auf Kaufpreisrückerstattung und einem solchen auf Löschung der Vormerkung nach Entfallen des Übereignungsanspruchs infolge Rücktritts - Insolvenzbeständigkeit eines aus der Kaufpreiszahlung gem. § 273 BGB hergeleitetes Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB - Belastungswirkung einer Vormerkung in wirtschaftlicher Hinsicht

  • BGH, 22.01. 2009 - IX ZR 3/08

    Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren insbesondere im Hinblick auf die Sammelanmeldung einer Mehrzahl von Forderungen - Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Forderungsfeststellungsklage im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Anmeldung oder eines Austauschs des Forderungsgrundes nach der Anmeldung

  • BGH, 08.01. 2009 - IX ZB 73/08

    Konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger als Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten des Schuldners - Monatelang nicht erteilte Auskünfte über Einnahmen des Schuldners aus unselbstständiger Tätigkeit als Versagungsgrund i.S.v. § 290 Abs. 1 Nr. 5 Insolvenzordnung (InsO)

  • Der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter einer GmbH übt auch dann eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Vorschriften über das Verbrau-cherinsolvenzverfahren aus, wenn die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist.

    BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08 - LG Erfurt


    AG Erfurt 

  • BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 85/08 -

    Die Verpflichtung, dem Insolvenzverwalter die für die Durchsetzung privatärztlicher Honorarforderungen erforderlichen Daten über die Person des Drittschuldners und die Forderungshöhe mitzuteilen, besteht auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse. :behaemmer

    LG Bayreuth


    AG Bayreuth

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • BGH, Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 260/07 -

    a) Das Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt der Novellenregeln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a.F.) und der Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbH a.F. analog) findet gemäß der Überleitungsnorm des Art. 103 d EGInsO wie nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts auf "Altfälle", in denen das Insolvenzverfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämp-fung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) eröffnet worden ist, als zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes des Schuldverhältnisses geltendes "altes" Gesetzesrecht weiterhin Anwendung.

    b) Die Rückzahlungspflicht des bürgenden Gesellschafters nach Novellen- wie nach Rechtsprechungsregeln wird nicht durch das Vorhandensein einer Mehrzahl von Sicherheiten - hier: verlängerter Eigentumsvorbehalt und Wechselbürgschaft - berührt, solange sich unter den Sicherungsgebern auch ein Gesellschafter befindet. Da wirtschaftlich dessen Kreditsicherheit in der Krise der Gesellschaft funktiona-les Eigenkapital darstellt, darf dieses nicht auf dem Umweg über eine Leistung an den Gesellschaftsgläubiger aus dem Gesellschaftsvermögen dem Gesellschafter "zurückgewährt" werden.
    OLG Frankfurt am Main
    LG Darmstadt

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • BGH, Versäumnisurteil vom 27. Januar 2009 - XI ZR 519/07 -

    Ergeht ein Urteil auf eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesspartei durchgeführte Verhandlung hin, so ist es im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, da diese Partei nicht mehr ordnungsge-mäß vertreten war, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Gericht bei Erlass des Urteils die Insolvenzeröffnung bekannt war.

    OLG Frankfurt a.M.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Soweit der Gesellschafter einer GmbH einen Betrag, den ihm die Gesellschaft aus
    einem eigenkapitalersetzenden Darlehen zur Verfügung gestellt hat, umgehend zur
    Erfüllung einer "Einlageschuld" aus einer Kapitalerhöhung an die Gesellschaft zu-
    rückzahlt, leistet er nicht die geschuldete Einlage, sondern erfüllt seine Erstattungs-
    pflicht nach § 31 Abs. 1 GmbHG (Aufgabe von BGHZ 146, 105).


    BGH, Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 217/07 - OLG Frankfurt am Main - LG Wiesbaden


  • BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07 -

    InsO §§ 115, 116
    Die Bank ist nicht berechtigt, auf der Grundlage eines nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Überweisungsvertrages das Konto des Schuldners zu belasten.

    InsO §§ 21, 22, 82; BGB § 676a ff
    Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, kann der Schuldner vor Insolvenzeröffnung selbständig einen Überweisungsvertrag mit seiner Bank schließen. Die Bank kann den Überweisungsbetrag jedoch nicht in das Kontokorrent einstellen.

    InsO § 129
    Verweigert der Insolvenzverwalter die Genehmigung einer Lastschrift, kann er bei einem debitorischen Konto lediglich eine Korrektur der ungenehmigten Belastung, aber nicht im Wege der Anfechtung Auszahlung des Lastschriftbetrages verlangen.

    OLG Hamm


    LG Siegen

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • LG Aachen, Beschl. v. 16. 12. 2008 – 6 T 78/08

    Der Insolvenzverwalter kann im Falle, dass laufende insolvenzspezifische Tätigkeiten durch ihn erbracht werden, einen gesonderten Zuschlag auf seine Vergütung wegen der Länge des Verfahrens auch dann geltend machen, wenn bereits für die, die Dauer des Verfahrens bestimmende Erschwernis ein Zuschlag bewilligt worden ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Weiß ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, rechtfertigt allein diese Kenntnis nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Arbeitgebers.

    Ist der Gläubiger ein Arbeitnehmer des Schuldners ohne Einblick in die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens, trifft ihn in der ihm bekannten Krise insoweit keine Erkundigungspflicht.

    Die Rechtsprechung des Senats, wonach gerade die Nichtzahlung von Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen auf die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens hindeuten, weil diese typischerweise nur dann bei Fälligkeit nicht ausgeglichen werden, wenn die erforderlichen Geldmittel hierfür fehlen, betrifft nur institutionelle Gläubiger oder Gläubiger mit "Insiderkenntnissen".

    Es bleibt offen, ob für Anfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer wegen der Rückzahlung von Arbeitslohn der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist.

    BGH, Urt. v. 19. 2. 2009 - IX ZR 62/08
    Vorinstanzen: LG Mühlhausen, AG Nordhausen

  • Hat der Käufer für ein mit einer Zwangshypothek belastetes Betriebsgrundstück auch unter Berücksichtigung der Übernahme dieser dinglichen Belastung eine nicht annähernd dem Verkehrswert entsprechende Zahlung zu erbringen und räumt er hinsichtlich der Differenz zwischen seiner Zahlungspflicht und dem Verkehrswert dem Verkäufer ein entgeltliches, auf den dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreis angerechnetes Nutzungsrecht höchstpersönlicher, unübertragbarer Art ein, kann die einen dringenden Liquiditätsbedarf des Verkäufers nahe legende, zulasten seiner Gläubiger wirkende Vertragsgestaltung ein Indiz für eine Kenntnis des Käufers sowohl von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers und als auch der Gläubigerbenachteiligung bilden.

    BGH, Versäumnisurt. v. 18. 12. 2008 - IX ZR 79/07
    Vorinstanzen: OLG Stuttgart, LG Stuttgart

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