Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • § 166 Abs. 2 InsO erfasst auch und insbesondere den verlängerten Eigentumsvorbehalt, sodass der Insolvenzverwalter befugt ist, auch unter verlängertemEigentumsvorbehalt stehende Forderungen einzuziehen und zu verwerten.

    Hat der Schuldner einer Forderung die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt und ist unklar, auf welche von mehreren Forderungen die Aufrechnung sich beziehen soll, so hat er darzulegen und zu beweisen, dass ihm noch weitere Forderungen gegen den aufrechnenden Schuldner zustehen, bevor dieser darzulegen hat, warum gerade die in Streit stehende Forderung getilgt sein soll.

    OLG Brandenburg, Urt. v. 17. 12. 2008 - 7 U 78/08

  • Auf nach Erlass eines Beschlusses über die vorläufige Anordnung der Insolvenzverwaltung bekannt werdende Umstände kann wegen der Regelung in § 25 InsO eine Aufhebung im Beschwerdeverfahren nur dann erfolgreich gestützt werden, wenn die Umstände die Eröffnung des Verfahrens sicher ausschließen und die ursprüngliche Anordnung als fehlerhaft erscheinen lassen.


    LG Berlin, Beschl. v. 17. 12. 2008 - 86 T 735/08

  • Auf nach Erlass eines Beschlusses über die vorläufige Anordnung der Insolvenzverwaltung bekannt werdende Umstände kann wegen der Regelung in § 25 InsO eine Aufhebung im Beschwerdeverfahren nur dann erfolgreich gestützt werden, wenn die Umstände die Eröffnung des Verfahrens sicher ausschließen und die ursprüngliche Anordnung als fehlerhaft erscheinen lassen.

    LG Berlin, Beschl. v. 17. 12. 2008 - 86 T 735/08

  • Im Rahmen seiner Auskunftspflicht ist das Gericht nicht gehindert, einen Sonderinsolvenzverwalter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Dies kann auch durch die Festsetzung von Zwangsgeldern zur Erzwingung von Auskünften erfolgen.

    AG Göttingen, Beschl. v. 20. 11. 2008 - 74 IN 11/01

  • 1.
    Auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als Gesellschafter hat, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, ist § 129a HGB a.F. entsprechend anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft vor Inkrafttreten des MoMiG (BGBl. I, S. 2026) am 1. November 2008 eröffnet wurde.
    2.
    Wird ein Gesellschafterdarlehen durch "Stehenlassen" in der Krise der Gesellschaft in funktionales Eigenkapi-


    tal umqualifiziert und steht fest, dass der Gesellschafter, dem die Gesellschaft für dieses Darlehen eine Sicherheit eingeräumt hat, seine – vom Gesetz in der Insolvenz der Gesellschaft zurückgestufte – Darlehensrückzahlungsforderung dauerhaft nicht mehr durchsetzen kann, ist er wegen Wegfalls des Sicherungszwecks auf Verlangen der Gesellschaft zur Freigabe der Sicherheit verpflichtet (vgl. Senatsurt. v. 27. November 2000 - II ZR 179/99, ZIP 2001, 115).

    BGH, Urt. v. 26. 1. 2009 - II ZR 213/07
    Vorinstanzen: OLG Naumburg, LG Magdeburg

  • Auf einstweilige Maßnahmen staatlicher Gerichte, die der Sicherung von materiell-rechtlichen Ansprüchen dienen, findet das EuGVÜ oder die EuGVVO Anwendung, auch wenn über den Bestand dieser Ansprüche in der Hauptsache in einem schiedsrichterlichen Verfahren zu entscheiden ist.

    BGH, Beschl. v. 5. 2. 2009 - IX ZB 89/06
    Vorinstanzen: OLG München, LG München II

  • 1.
    Erkennt das Insolvenzgericht im Insolvenzeröffnungsverfahren einen grenzüberschreitenden Vermögensbezug der schuldnerischen Masse ins Ausland, ist das Verfahren als "IE"-Verfahren aktenzeichenmäßig umzutragen.


    2.
    Im Bereich der Anwendung der EuInsVO ist die Geltungswirkung des Art. 16 Abs. 1 EuInsVO durch die ergänzende Klarstellung herbeizuführen, dass das Insolvenzgericht mit der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung ein Hauptinsolvenzverfahren gem. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO betreibt. Dies ist gem. Art. 102 § 2 EGInsO analog zur Zuständigkeit zu begründen. Der Beschluss ist gem. § 9 InsO bekannt zu machen.

    AG Hamburg, Beschl. v. 11. 2. 2009 - 67c IE 1/09

  • Die öffentliche Zustellung einer Klage an einen ausländischen Beklagten, dessen ladungsfähige Anschrift bekannt ist, kann nur dann bewilligt werden, wenn die Zustellung im Wege der Rechtshilfe einen derart langen Zeitraum in Anspruch nehmen würde, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil die Dauer der Zustellung im Wege der Rechtshilfe möglicherweise einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten überschreiten wird.

    BGH, Beschl. v. 20. 1. 2009 - VIII ZB 47/08
    Vorinstanzen: KG, LG Berlin

  • Hat der Käufer für ein mit einer Zwangshypothek belastetes Betriebsgrundstück auch unter Berücksichtigung der Übernahme dieser dinglichen Belastung eine nicht annähernd dem Verkehrswert entsprechende Zahlung zu erbringen und räumt er hinsichtlich der Differenz zwischen seiner Zahlungspflicht und dem Verkehrswert dem Verkäufer ein entgeltliches, auf den dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreis angerechnetes Nutzungsrecht höchstpersönlicher, unübertragbarer Art ein, kann die einen dringenden Liquiditätsbedarf des Verkäufers nahe legende, zulasten seiner Gläubiger wirkende Vertragsgestaltung ein Indiz für eine Kenntnis des Käufers sowohl von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers und als auch der Gläubigerbenachteiligung bilden.

    BGH, Versäumnisurt. v. 18. 12. 2008 - IX ZR 79/07
    Vorinstanzen: OLG Stuttgart, LG Stuttgart

  • BFH, Urteil vom 11. November 2008 VII R 19/08

    Zur Inanspruchnahme des GF wegen (letztendlich) nicht abgeführter Steuern


    1. ...


    2. Die erfolgreiche Insolvenzanfechtung einer erst nach Fälligkeit abgeführten Lohnsteuer unterbricht den Kausalverlauf zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt jedenfalls dann nicht, wenn der Fälligkeitszeitpunkt vor dem Beginn der Anfechtungsfrist lag.


    3. ....


    4. Der Zurechnungszusammenhang zwischen einer pflichtwidrig verspäteten Lohnsteuerzahlung und dem eingetretenen Schaden (Steuerausfall) ergibt sich daraus, dass dieser Schaden vom Schutzzweck der verletzten Pflicht zur fristgemäßen Lohnsteuerabführung erfasst wird.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • LG Köln, Beschluss vom 15.01.2009 - 1 T 91/08

    bejaht die Einbeziehung von Insolvenzanfechtungsansprüchen in die Vergütung des vorläufigen IV:

    "Einzubeziehen sind auch Anfechtungsansprüche, da sie Teil der Vermögensmasse sind und nicht erst mit der Insolvenzeröffnung entstehen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bildet nur die Voraussetzung für die Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters für ihre Durchsetzung."

  • Der die Restschuldbefreiung ausschließende Versagungsgrund der Verschwendung liegt ohne Hinzutreten besonderer Unwertmerkmale nicht vor, wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger befriedigt.

    BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 141/08 - LG Rostock


    AG Rostock 

  • Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn der Schuld-ner der anwesenden Vollziehungsperson zur Vermeidung eines - mangels pfändbarer Gegenstände voraussichtlich erfolglosen - Pfändungsversuchs einen Scheck über den geforderten Betrag übergibt.

    BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07 - OLG Stuttgart


    LG Heilbronn 

  • BGH, IX ZB 135/06 vom 5. März 2009



    Ob eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung noch an der Schlussverteilung teilnehmen kann, wurde durch den Senat entschieden (Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 8/05, ZIP 2007, 876).

    Ob es sich bei der verspätet angemeldeten Forderung um eine titulierte Forderung handelt, spielt dabei keine Rolle.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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