Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • AG Göttingen v. 11.12.2008 - 71 IN 85/08 (ZInsO 2009, 190):

    1. Für die Bestimmung der Frist, innerhalb derer eine voraussichtliche Deckung der Verfahrenskosten im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO erzielt wird, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen und dem Gedanken der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung und dem Ziel der vermehrten Verfahrenseröffnung Rechnung zu tragen.
    2. Sind Bezüge aus einem Dienstverhältnis abgetreten, ist im Hinblick auf die Insolvenzfestigkeit einer Abtretungserklärung gem. § 114 Abs. 1 InsO auch ein Zeitraum von mehr als 2 Jahren unschädlich.

  • AG Hamburg v. 16.12.2008 (ZVI 2009,43):

    Ein Restschuldbefreiungsversagungsantrag gem. § 295 Abs.1 Ziff.1 InsO gegen den “nur Teilzeit arbeitenden” Schuldner ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller eine konkrete Gefährdung der Gläubigerinteressen dadurch glaubhaft macht, indem er substantiiert vorträgt, dass der Schuldner eine Vollzeitbeschäftigung mit höherem Netto-Einkommen finden könnte oder, dass es sich um “verschleiertes Arbeitseinkommen” handelt, weil der Schuldner in Wahrheit mehr als Teilzeit arbeitet.

  • AG Hamburg, Beschl. v. 18.3.2009, 68c IK 207/08, n.v.- Mietzahlung und Lastschrift-Nichtgenehmigung

    1. Es ist nicht Aufgabe der Insolvenzgerichte, durch generelle Weisungen die Art und Weise der Massegenerierung des Insolvenzverwalters/Treuhänders zu beeinflussen, weshalb Feststellungsanträge auf Beschwerden von Verfahrensbeteiligten zur Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Verwalters/Treuhänders gem. § 58 InsO nur im Einzelfall zulässig sind.
    2. Das Insolvenzgericht entscheidet nicht darüber, ob im Wege der Nicht-Genehmigung von Lastschriften zurück gebuchte Mietzahlungen zur Masse gehören.
    3. Eine Rückgewährspflicht des Insolvenzverwalters/Treuhänders persönlich für zurück gebuchte Mietzahlungsbeträge gem. § 826 BGB oder § 812 BGB ist nicht ersichtlich, da nach derzeitiger Rechtsprechungslage die Nicht-Genehmigung der Abbuchung von Mietzahlungsbeträgen, soweit nach AGB-Banken/-Sparkassen noch möglich, statthaft ist.
    4. Eine existentiell bedrohliche Gefährdung des Bestandes des Mietverhältnisses des im Insolvenzverfahren befindlichen Schuldners in Form der Begünstigung einer Kündigung des Vermieters ist nach Auffassung des Insolvenzgerichtes nicht ersichtlich, da eine solche Kündigung nicht statthaft ist, denn der Schuldner hat im Insolvenzverfahren eine Nicht-Genehmigung von Mietzahlungslastschriften durch den Insolvenzverwalter/Treuhänder nicht zu vertreten.
    5. Der Vermietungsgläubiger kann gegen den entsprechende Lastschriften nicht genehmigenden Insolvenzverwalter/Treuhänder nicht erfolgreich ein Aufsichtsverfahren wegen möglicher Verschlechterung der Situation des Schuldners betreiben.

  • Das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen kann durch Vereinbarung von Sicherungsgläubiger und Drittschuldner nicht ausgeschaltet werden und umfasst auch die Berücksichtigung aufrechenbarer Gegenforderungen.

    BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - IX ZR 112/08 -

  • BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 194/08 -


    ohne Leitsatz, deshalb:

    "Ein Schuldner verletzt seine Mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren, wenn er Ansprüche gegen den Vermieter (hier Darlehen, (könnte aber auch eine Kaution sein)) abwohnt, da dieses Verhalten zumindest seiner Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden."

    AG Bremen
    LG Bremen

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Abtretung eines Arztes von Forderungen auf Vergütung ist unwirksam, soweit sie sich auf Ansprüche bezieht, die auf nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen erbrachten ärztlichen Leistungen beruhen.

    Dies gilt nicht nur für Ansprüche aus einem privatärztlichen Behandlungsvertrag, sondern auch für Ansprüche gegen die kassenärztliche Vereinigung.

    KG, Urt. v. 26. 2. 2009 - 22 U 107/08

  • Zahlungen auf Arbeitnehmerbeiträge unterliegen nämlich nicht der Anfechtung, weil sie nicht aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin bezahlt worden sind. Rechtshandlungen, die ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen betreffen, wirken sich nicht nachteilig auf die Insolvenzmasse und damit nicht auf die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger aus.

    LG Offenburg, Urt. v. 18. 12. 2008 - 2 O 299/08

  • Für die Ermittlung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen i.S.d. Art. 3 I EuInsVO ist bei Verbrauchern auf den gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen. Da den Schuldner eine umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflicht trifft (§§ 20 I 2, 97, 98 InsO) sind die bei einer Durchsuchung der Wohnung des Schuldners aufgefundenen Unterlagen grundsätzlich verwertbar.
    Bestellt das Insolvenzgericht einen starken vorläufigen Insolvenzverwalter, kommt diesem Beschluss die Qualität einer Eröffnungsentscheidung i.S.d. EuInsVO (Art. 3 Abs. 1, 3, 16 EuInsVO) bei.

    AG Köln , Beschl. v. 6. 11. 2008 - 71 IN 487/07

  • Eine Auskunftsverpflichtung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) erst anzunehmen, wenn der Anfechtungsgrund oder der sonst geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach feststehen und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht.

    Diese Pflicht besteht aber nicht schon dann, wenn lediglich ein begründeter Verdacht besteht, der Dritte habe vom Schuldner in anfechtbarer Weise etwas erhalten.

    FG Düsseldorf , Urt. v. 14. 5. 2008 - 4 K 242/07 AO

  • Da das Insolvenzverfahren strikt von dem Restschuldbefreiungsverfahren zu trennen ist, ist eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Laufzeit von 6 Jahren der Abtretungserklärung zu treffen. Ein Hinauszögern der Entscheidung bis zur Verfahrensaufhebung ist nicht zulässig.

    AG Hannover, Beschl. v. 18. 3. 2009 - 907 IN 442/02 - 0 -

  • Die Auskunftspflicht des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist eine "aktive" Auskunftspflicht, ohne dass der Treuhänder von sich aus ständig nach Veränderungen nachfragen müsste. Dies betrifft insbesondere die Aufnahme einer Beschäftigung. Zu dieser Auskunftspflicht gehört nicht nur die Mitteilung einer Arbeitsaufnahme, sondern vor allem auch die Mitteilung des erzielten Einkommens, denn dies ist die wesentliche "Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse" i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

    AG Oldenburg, Beschl. v. 26. 1. 2009 - 8 IK 94/06

  • Eine vertraglich vereinbarte jährliche Sonderzahlung sowie jährliches Urlaubsgeld stellen günstigere Abmachungen dar, als in auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren tarifvertraglichen Regelungen vorgesehene, ratenweise zu leistende Sonderzahlungen minderen Gesamtumfangs bei gleichzeitig fehlenden tarifvertraglichen Regelungen zum Urlaubsgeld.

    Ein Gesamtvergleich aller vertraglichen und aller tarifvertraglichen Ansprüche findet nicht statt.

    LAG Berlin-Brandenburg , Urt. v. 25. 9. 2008 - 14 Sa 1232/08

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