Umfang eidesstattliche Versicherung

  • Zitat:
    Der Notar ist also rechtlicher Laie?

    Ja, in meinem Fall war er das wohl tatsächlich.
    Ein Wald- und Wiesennotar, der vielleicht 1 oder 2 Erbscheinssanträge im Jahr beurkundet.


  • Wenn ein rechtlicher Laie zu mir kommt frage ich doch nach wer in Frage kommen könnte. Kommt der Antrag von außerhalb war ein Notar dazwischen, der auch entsprechend fragen wird.




    und dann entweder eine falsche eV (wissentlich und strafbar) abgegeben wurde, oder mangels Rechtskenntnis des Notars diesem ein peinlicher Fehler unterlaufen wäre.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Zitat:
    ... Kommt der Antrag von außerhalb war ein Notar dazwischen, der auch entsprechend fragen wird.

    ... oder auch nicht.

  • Ich finde es halt schwierig, dass es mir reichen soll, wenn ein rechtlicher Laie mir sagt, dass es keine weiteren erbberechtigten Personen gibt und mir das ausreichen soll.




    Der Notar ist also rechtlicher Laie?



    Manche schon! Ich hatte tatsächlich schon einen notariellen ESA, bei dem der Notar davon ausgegangen ist, dass der überlebende Ehegatte allein erbt, da ja keine Kinder vorhanden sind.... :mad:

  • Ich sage nicht, dass der Notar rechtlicher Laie ist.

    Aber ich kriege durchaus Erbscheinsanträge von Notaren vorgelegt, wo nichts zu den Familienverhältnissen bzw. nicht vollständiges, dann kommt die eV mit den "keine weiteren erbberechtigten Personen".

    Jetzt weiß ich doch nicht, hat der Notar mit den Beteiligten über die rechtliche Situation gesprochen, oder haben die gar nicht über z.B. nicht-ehelichen Kinder gesprochen.

    Da geh ich davon aus, dass nur über die Dinge geredet wurde, die in der Niederschrift stehen und wenn ich das nicht als ausreichend erachte, will ich noch weitere Erklärungen (zwar nicht unbedingt eine eV, aber zumindest eine einfache schriftliche Erklärung). Ich finde, dass ich das über den Amtsermittlungsgrundsatz darf. Ich ziehe z.B. auch manchmal die Akten der vorverstorbenen Eltern / Kinder etc. bei und schau, was da steht.

    Wenn ich den Antrag aufnehme, frage ich nach, da passiert sowas nicht. Mir gings nur um auswärtige Anträge, die dazu (warum auch immer) nichts enthalten.

  • Zitat:
    ... Kommt der Antrag von außerhalb war ein Notar dazwischen, der auch entsprechend fragen wird.

    ... oder auch nicht.

    Deswegen stelle ich aber doch nicht alle Notare unter Generalverdacht und verlange im Gesetz nicht vorgeschriebene eidesstattliche Versicherungen. Im Einzelfall mag man bei Zweifeln schon nochmal nachfragen, die eidesstattliche Versicherung verlange ich aber trotzdem nicht über den gesetzlichen Umfang hinaus.

  • Sorry, aber das halte ich für Erbsenzählerei.
    Dann müßte ich ja auch dann, wenn eine noch gebärfähige Ehefrau nach gesetzlicher Erbfolge erbt, die Sache auf 9 Monate verfristen, weil diese ja evtl., ohne es zu bemerken, schwanger sein könnte??

    Einem Notar zu unterstellen, er würde eine eidesstattliche Versicherung über das Nichtvorhandensein weiterer erbberechtigter Personen aufnehmen, ohne vorher entsprechend aufgeklärt und abgefragt zu haben, ist schon irgendwie paranoid.
    Wenn ich im einzelnen den Eindruck habe, daß ein Notar nicht gesetzeskonform arbeitet, dann muß ich andere Wege beschreiten.

    Ich mache jetzt etwa 20 Jahre lang Nachlaßsachen und so etwas ist mir noch nie untergekommen!!

  • Hier wurde ja jetzt noch einiges geschrieben....ich werde ab jetzt dennoch nicht mehr ganz so streng sein. Ich denke zwar immer noch, dass einige Notare wohl mehr schlecht als recht belehren :mad: , aber eigentlich handelt es sich ja um einen Berufsstand bei dem man nicht davon ausgehen sollte, dass es sich um juristische Laien handelt. Sollte mich ein Notar bei einem Erbscheinsverfahren oder auch bei mehreren jedoch eines Besseren belehren, werde ich bei demjenigen dann aber in Zukunft wohl doch wieder gründlicher nachfragen.

  • Würde es euch ausreichen wenn ein Erbscheinsantrag vom Notar kommt und darin steht als ev: Ich versichere hiermit an Eides Statt, dass mir nichts bekannt ist, was den vorstehenden Angaben entgegensteht. (Ohne Belehrung und auch abweichend vom Wortlaut des § 2356 - was der Richtigkeit der Angaben...-

  • Würde es euch ausreichen wenn ein Erbscheinsantrag vom Notar kommt und darin steht als ev: Ich versichere hiermit an Eides Statt, dass mir nichts bekannt ist, was den vorstehenden Angaben entgegensteht. (Ohne Belehrung und auch abweichend vom Wortlaut des § 2356 - was der Richtigkeit der Angaben...-


    Würde mir eigentlich nicht ausreichen.
    Ich habe in den 90ern auch e.V. Sachen (§ 900 f. ZPO) bearbeitet und dort überlicherweise ebenfalls immer eine Belehrung mit aufgenommen bzw. im Vordruck gehabt.
    Ich muss jedoch eingestehen, dass ich in Nachlaßsachen darauf bislang nicht so viel Augenmerk gerichtet habe.

  • Zu Nr. 27 möchte ich darauf hinweisen, daß sich die eidesstattliche Versicherung über die in § 2354 Abs. 1 Nr. 3 BGB erforderlichen Angaben nach meiner Auffassung auch darauf zu erstrecken hat, daß die hinterbliebene Ehefrau kein Kind vom Erblasser erwartet. "Vorhanden" iSd genannten Vorschrift ist auch das erst gezeugte Kind, seine spätere Geburt würde das Erbrecht der Antragstellerin mindern (§ 1923 Abs. 2 BGB).

  • Zu Nr. 27 möchte ich darauf hinweisen, daß sich die eidesstattliche Versicherung über die in § 2354 Abs. 1 Nr. 3 BGB erforderlichen Angaben nach meiner Auffassung auch darauf zu erstrecken hat, daß die hinterbliebene Ehefrau kein Kind vom Erblasser erwartet. "Vorhanden" iSd genannten Vorschrift ist auch das erst gezeugte Kind, seine spätere Geburt würde das Erbrecht der Antragstellerin mindern (§ 1923 Abs. 2 BGB).


    uups, das macht absolut Sinn.
    Blos dann wären wohl 99,9 % aller Erbscheinsanträge zu beanstanden. Scheint irgendwie nicht in der PC-software der Notare vorgesehen. Schade eigentlich.

  • Die herrschende Ansicht ist in Bezug auf den Nasciturus etwas großzügiger und spricht insoweit nur "bei begründeten Anhaltspunkten" von einer Darlegungspflicht der Beteiligten iSd § 2354 Abs. 1 Nr. 3 BGB (zB MüKo-Mayer § 2354 Rn. 16 mwN). Dies leuchtet nicht ein, ein Nasciturus ist bei späterer Lebendgeburt ebenso erbberechtigt wie ein im Zeitpunkt des Erbfalls bereits vorhandenes Kind des Erblassers. Bei betagten Witwen kommt dies selbstverständlich nicht in Betracht. Insoweit ist der befürchtete Prozentsatz von 99,9 % falscher Erbscheinsanträge im Bereich der gesetzlichen Erbfolge sicher zu relativieren.

  • Eine eV ohne die Belehrung über die Strafvorschriften würde mir nicht ausreichen. Nach § 38 II BeurkG soll der Notar darüber belehren und das auch in der Niederschrift aufnehmen. Auch wenn in der Vorschrift nur "soll" steht, möchte ich das in der Niederschrift haben. Allerdings würde es mir dann auch ausreichen, wenn der Notar mir gegenüber erklärt, dass er über die Strafvorschriften belehrt hat, dies halt nur nicht in die Niederschrift aufgenommen wurde.

    Wenn es nur um den Wortlaut geht (Richtigkeit der Angaben - vorstehender Angaben) wäre ich nicht so streng. Es muss sich halt aus dem Vermerk sinngemäß ergeben, dass der Antragsteller nichts anderes weiß, als er in der Niederschrift angegeben hat.

  • Die diskutierten Probleme können nur bei notariellen Erbscheinsanträgen entstehen. Notarielle Erbscheinsanträge sind in Bundesländern mit amtlicher Erbenermittlung jedoch relativ selten.

  • Habt ihr denn schon mal auf die eidestattliche Versicherung komplett verzichtet?

    Ich habe momentan einen Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, bei dem der TV darum bittet, dass ich auf die eV verzichte. Er wurde von einem Landgerichtspräsidenten ernannt, nach dem die vorherigen TV durch Kündigung etc. weggefallen waren.

    Bei den Erblassern handelt sich um Eheleute. Der Mann ist vorverstorben und vor ein paar Jahren ist die Frau gestorben. Nach beiden wurde TV angeordnet. Es gab auch schon TV-Zeugnisse. In den Anträgen wurde die eV ja bereits abgegeben, außerdem ist der Erbfall jetzt ja auch schon nen bissel her. Bezüglich weiterer Testamente könnte man also sozusagen drauf verzichten. Insbesondere handelt es dich ja um einen RA .... der würde eh nich wissen, ob sich irgendwo noch Testamente befinden. Anders ist es bei dem Rechtsstreit...soweit ich weiß sind sich die Erben nich wirklich grün. In seinem Antrag hat der TV gesagt, dass ein Rechtsstreit "naturgemäß" nicht anhängig sein wird. Was ich ja eher bezweifeln würde...

  • Habt ihr denn schon mal auf die eidestattliche Versicherung komplett verzichtet?

    Ich habe momentan einen Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, bei dem der TV darum bittet, dass ich auf die eV verzichte. Er wurde von einem Landgerichtspräsidenten ernannt, nach dem die vorherigen TV durch Kündigung etc. weggefallen waren.

    Bei den Erblassern handelt sich um Eheleute. Der Mann ist vorverstorben und vor ein paar Jahren ist die Frau gestorben. Nach beiden wurde TV angeordnet. Es gab auch schon TV-Zeugnisse. In den Anträgen wurde die eV ja bereits abgegeben, außerdem ist der Erbfall jetzt ja auch schon nen bissel her. Bezüglich weiterer Testamente könnte man also sozusagen drauf verzichten. Insbesondere handelt es dich ja um einen RA .... der würde eh nich wissen, ob sich irgendwo noch Testamente befinden. Anders ist es bei dem Rechtsstreit...soweit ich weiß sind sich die Erben nich wirklich grün. In seinem Antrag hat der TV gesagt, dass ein Rechtsstreit "naturgemäß" nicht anhängig sein wird. Was ich ja eher bezweifeln würde...



    Also ich kann nur aus 10 Jahren Nachlaßpraxis berichten, dass unser Nachlaßrichter niemals auf die e.V. bei einem Antrag auf TV-Zeugnis verzichtet, egal ob der Antragsteller Rechtsanwalt, Notar oder nur Otto-Normal-Bürger ist. Wenn ein formloser Antrag kam oder kommt, bekomme ich die Akte vom Richter auf den Tisch mit der Bitte auf eine formgerechte Antragstellung hinzuwirken. Nach dem Wille unseres Richters zitiere ich dann immer schön brav den Firsching.

  • Nach meiner Auffassung kann im vorliegenden Fall auf die eidesstattliche Versicherung verzichtet werden. Es wurde schon von den Amtsvorgängern an Eides Statt versichert, daß keine weiteren letztwilligen Verfügungen vorhanden sind. Ein Rechtsstreit vor dem Prozeßgericht über die Wirksamkeit der Ernennung kann nur rein theoretisch anhängig sein. Dabei müßte es sich um eine Feststellungsklage gegen den Testamentsvollstrecker handeln, daß seine Ernennung nicht wirksam ist. Das halte ich bei einer Ernennung durch das Nachlaßgericht für ausgeschlossen. Ein solcher Zivilprozeß wäre nur denkbar, wenn es an einem Ersuchen des Erblassers iSd § 2200 Abs. 1 BGB fehlt (vgl. BGHZ 41, 23). Selbst dann würde es aber näher liegen, den Ernennungsbeschluß selbst anzugreifen. Ich würde die Erben anhören und anschließend das Zeugnis erteilen. Wenn ein Erbe den Prozeßweg beschritten hätte, würde er dies bei der Anhörung vorbringen.

  • Jetzt habe ich hier einen Notar, der eine wirklich sehr abgespeckte Version eines Erbscheinsantrages eingereicht hat. In dem Antrag schreibt er "Evtl. weggefallene Personen: Personen, durch die die im Entwurf genannte Erbfolge oder Erbteile geändert werden würden, waren wie folgt vorhanden: .... In der e.V. erklärt er lediglich. "Ich versichere die Angaben im Antrag an Eides statt." Ein Satz wie "Weitere Personen sind nicht vorhanden" ist nicht enthalten. Als "Etwurf" beigefügt ist ein Erbschein, wie er ihn beantragt.

    Eigentlich ziemlich schwammig, aber dennoch ausreichend?

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