Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • LG Hamburg, Beschluss vom 28.08.2009 - 326 T 69/09

    Auch wenn der Gesetzgeber in Übergangsregelungen nicht unterschieden hat zwischen dem Insolvenzverfahren und dem Restschuldbefreiungsverfahren, ergeben sich aus der InsO deutliche Unterschiede zwischen dem Insolvenzverfahren und der möglichen anschließenden Restschuldbefreiungsphase. § 19 I InsVV bezieht sich nur auf das eigentliche Insolvenzverfahren, nicht auf die nachfolgende Wohlverhaltensperiode. 

  • 1. Die Regelungen des Art. EGINSO Artikel 102 § EGINSO Artikel 102 § 6 EGInsO und des § INSO § 346 InsO über die abgespaltene verbindliche Prüfungszuständigkeit des Insolvenzgerichts bei Anträgen auf Eintragung des Insolvenzvermerks über ein ausländisches Insolvenzverfahren in ein deutsches Grundbuch sind nicht auf andere Fälle analog anzuwenden, in denen das Grundbuchamt anlässlich einer einzelnen Entscheidung vor der Frage steht, welche Rechtswirkungen die Eröffnung eines bestimmten ausländischen Insolvenzverfahrens hat und in welchem Umfang die Wirkungen im Inland anzuerkennen sind.

    2. Die Eintragung des Insolvenzvermerks ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Befugnisse des ausländischen Insolvenzverwalters im deutschen Grundbuchverfahren.

    AG Duisburg, Beschluss vom 13. 1. 2010 - 62 IE 1/10

  • Hat das Insolvenzgericht am alten Sitz der Insolvenzschuldnerin vor einer Verweisung des Verfahrens Anhaltspunkte dafür, dass diese an ihrem gerade durch Verlegung neu begründeten Sitz keine Geschäftstätigkeit entfaltet hat, hat es alle Umstände von Amts wegen zu ermitteln, die seine örtliche Zuständigkeit begründen könnten; die bloße Nachfrage bei der Insolvenzschuldnerin über den Umfang einer etwaigen wirtschaftlichen Tätigkeit im eigenen Bezirk ist hierfür unzureichend.

    OLG Celle, Beschluss vom 11. 1. 2010 - 4 AR 3/10

  • 1. Eine erst durch Leistungen zu Gunsten des Aufrechnenden während der Krise werthaltig gewordene Aufrechnungslage ist für den Insolvenzverwalter anfechtbar (Anschluss an BGHZ 174, BGHZ Band 174 Seite 297 = NJW 2008, NJW Jahr 2008 Seite 430 = NZI 2008, NZI Jahr 2008 Seite 89).

    2. Erklärt eine staatliche Behörde auf Ersuchen einer anderen staatlichen Behörde die Aufrechnung mit staatlichen Ansprüchen (hier: Steuerforderungen) gegen Ansprüche des Schuldners (hier: Werklohnansprüche), so begründet die Kenntnis von Umständen i.S. des § INSO § 130 INSO § 130 Absatz II InsO bei der ersuchenden Behörde die Kenntnis des Gläubigers nach § INSO § 130 INSO § 130 Absatz I InsO. Auf eine etwaige Unkenntnis der erklärenden Behörde kommt es nicht an.

    OLG München, Urteil vom 8. 9. 2009 - 5 U 2499/09

  • BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09



    Der Schuldner muss eine Sperrfrist von drei Jahren für einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann einhalten, wenn im ersten Verfahren der Stundungsantrag wegen eines festgestellten Versagungsgrundes für die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO abge-lehnt, deshalb das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet worden und der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist; die Frist läuft ab Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses im Erstverfahren. 

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08 -

    a) Die Verpflichtung des Schuldners, im Insolvenzverfahren über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben, ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen.

    b) Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein kön-nen und deshalb offen gelegt werden müssen, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begründen können.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 155/09 -

    a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase setzt nicht voraus, dass der Treuhänder die Antragsvoraussetzungen glaubhaft macht und den Nachweis des Zugangs seines Aufforderungsschreibens führt.

    b) In vor dem 1. Dezember 2001 eröffneten Altverfahren kommt eine Stundung der Kosten des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 72/06, ZInsO 2007, 1224, 1225 Rn. 8). 

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, IX ZB 183/08 vom 11.02.2010, ohne Leitsatz

    Die Bemessung einer Abweichung von der Regelvergütung ist im Verbraucherinsolvenzverfahren wie im Regelinsolvenzverfahren Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu prüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 8 m.w.N.).

    Die Vergütung muss im Verhältnis zu dem angefallenen Arbeitsaufwand stehen.

    Dies ist insbesondere dann zu prüfen, wenn ererbtes Vermögen in die Insolvenzmasse fällt, welches die Verbindlichkeiten bei weitem übersteigt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ein Kreditinstitut ist auch dann nur Zahlstelle und nicht zur Rückzahlung des vom FA auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenen Girokonto überwiesenen Betrags verpflichtet, wenn es den Betrag auf ein bereits gekündigtes, aber noch nicht abgerechnetes Girokonto verbucht und nach Rechnungsabschluss an den früheren Kontoinhaber bzw. dessen Insolvenzverwalter ausgezahlt hat (Abgrenzung zu den Beschlüssen v. 28.1.2004 - VII B 139/03, BFH/NV 2004, 762, und v. 6.6.2003 - VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532).

    BFH, Urt. v. 10. 11. 2009 - VII R 6/09

  • 1.
    Der Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit oder seine drohende Zahlungsunfähigkeit, kann daraus nach st. Rspr. auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden.
    2.
    Die Gläubigerbenachteiligung auch der Direktauszahlung eines Überziehungskredits von der Bank an den begünstigten Gläubiger liegt darin, dass die Kreditmittel nicht in das Vermögen des Schuldners gelangt und dort für den Zugriff der Gläubigergesamtheit verblieben sind.
    3.
    Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsOhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/werkgl…msearch_match_3http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/werkgl…31,138#jurabs_1 die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen.

    OLG Hamburg, Urt. v. 21. 12. 2009 - 1 U 10/09

  • 1.
    Die Regelungen des Art. 102 § 6 EGInsO und des § 346 InsOhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/werkgl…msearch_match_3http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/werkgl…ocid=140031,352 über die abgespaltene verbindliche Prüfungszuständigkeit des Insolvenzgerichts bei Anträgen auf Eintragung des Insolvenzvermerks über ein ausländisches Insolvenzverfahren in ein deutsches Grundbuch sind nicht auf andere Fälle analog anzuwenden, in denen das Grundbuchamt anlässlich einer einzelnen Entscheidung vor der Frage steht, welche Rechtswirkungen die Eröffnung eines bestimmten ausländischen Insolvenzverfahrens hat und in welchem Umfang die Wirkungen im Inland anzuerkennen sind.
    2.
    Die Eintragung des Insolvenzvermerks ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Befugnisse des ausländischen Insolvenzverwalters im deutschen Grundbuchverfahren.

    AG Duisburg, Beschl. v. 13. 1. 2010 - 62 IE 1/10

  • 1.
    Der Arbeitnehmer kann Vergütungsansprüche, die wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die Bundesagentur geltend machen.
    2.
    Der Eintritt in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gem. § 613a I 1 BGB erfasst einen bei dem früheren Betriebsinhaber begründeten Annahmeverzug. Ein Angebot der Arbeitsleistung gegenüber dem neuen Betriebsinhaber ist dann entbehrlich.
    3.
    Macht der Arbeitnehmer den Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Wege einer Feststellungsklage gegen den neuen Betriebsinhaber geltend, liegt darin regelmäßig auch die Geltendmachung der von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängigen Vergütungsansprüche.

    BAG, Urt. v. 23http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/werkgl…msearch_match_2.9.2009 - 5 AZR 518/08

  • 1.
    Vergütungsansprüche aus betrieblicher Übung stehen nicht unter dem stillschweigenden Vorbehalt einer ablösenden Betriebsvereinbarung.
    2.
    Hat ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mehr als zehn Jahre ohne jeden Vorbehalt einen bestimmten Prozentsatz der jeweiligen Bruttomonatsvergütung als Weihnachtsgeld gezahlt, wird der aus betrieblicher Übung entstandene vertragliche Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht für ein Jahr durch eine Betriebsvereinbarung aufgehoben, die regelt, dass für dieses Jahr kein Weihnachtsgeld gezahlt wird.
    3.
    Im Verhältnis eines vertraglichen Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers zu den Regelungen in einer Betriebsvereinbarung gilt das Günstigkeitsprinzip.


    BAG, Urt. v. 5. 8. 2009 - 10 AZR 483/08

  • 1.
    Der Gläubiger muss in seinem Antrag sowohl die Obliegenheitsverletzung als auch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen; Letzteres liegt nur vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkrete messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist.
    2.
    Auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe des § 295 Abs. 1 http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/werkgl…msearch_match_1InsO darf das Insolvenzgericht die Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag nicht stützen.
    3.
    Versagungsanträge "ins Blaue hinein", bei denen die Gläubigerbenachteilung lediglich pauschal vermutet wird, genügen nicht, ebenso wenig wie eine bloße Gefährdung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger.

    BGH, Beschl. v. 21. 1. 2010 - IX ZB 67/09

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