Vergleich unter Einbeziehung einer Hilfsaufrechnung

  • Also in meinem RVG steht, dass die Wertfestsetzung nach 33 RVG dann möglich ist, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Dies kann dann passieren, wenn es zwar einen für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert gibt, der Anwalt sich aber mit einem darüber hinaus gehenden Gegenstand befassen musste.

    Es steht nicht im Gesetz, dass die Festsetzung nach § 33 RVG nur dann erfolgt, wenn es keinen Gerichtsgebührenwert gibt, sondern auch dann. Abs 1 hat zwei Alternativen.

  • Also in meinem RVG steht, dass die Wertfestsetzung nach 33 RVG dann möglich ist, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Dies kann dann passieren, wenn es zwar einen für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert gibt, der Anwalt sich aber mit einem darüber hinaus gehenden Gegenstand befassen musste.

    Es steht nicht im Gesetz, dass die Festsetzung nach § 33 RVG nur dann erfolgt, wenn es keinen Gerichtsgebührenwert gibt, sondern auch dann. Abs 1 hat zwei Alternativen.



    Der Anwalt hat sich hier mit 24.000 € + 36.000 € befasst und die sind auch so als Wert gerichtlich festgesetzt - daher, was erhoffst Du Dir hier noch § 33 RVG? Er dürfte bereits nicht einschlägig sein, weil seine Voraus-setzungen im konkreten Fall nicht vorliegen.

  • 1,3fache VG und 1,2fache TG aus dem Gesamtwert zum Beispiel wäre möglich + 1,0fache EG "erhoffe" ich mir.

    Ob´s finanziell am Ende mehr bringt, als deine favorisierte Mehrvergleichslöung wäre durchzurechnen. Ich sehe ja nach wie vor keinen Platz für die Mehrvergleichsgeschichte.

    Es sei denn, der Sachverhalt gäbe noch irgendetwas darüber her, dass der Beklagte nicht nur auf die zur Hilfsaufrechnung gestellte Forderung (die ja nur in Höhe der Klagforderung zur berücksichtigen ist) verzichtet hat, sondern auf die gesamten 34.000,00 EUR.Die Differenz hätte irgendwann in der mdl. Verhandlung einbezogen werden müssen. Aber das steht - nach meiner ganz persönlichen Auffassung - nicht im Sachverhalt.

  • 1,3fache VG und 1,2fache TG aus dem Gesamtwert zum Beispiel wäre möglich + 1,0fache EG "erhoffe" ich mir.

    Ob´s finanziell am Ende mehr bringt, als deine favorisierte Mehrvergleichslöung wäre durchzurechnen. Ich sehe ja nach wie vor keinen Platz für die Mehrvergleichsgeschichte.

    Es sei denn, der Sachverhalt gäbe noch irgendetwas darüber her, dass der Beklagte nicht nur auf die zur Hilfsaufrechnung gestellte Forderung (die ja nur in Höhe der Klagforderung zur berücksichtigen ist) verzichtet hat, sondern auf die gesamten 34.000,00 EUR.Die Differenz hätte irgendwann in der mdl. Verhandlung einbezogen werden müssen. Aber das steht - nach meiner ganz persönlichen Auffassung - nicht im Sachverhalt.



    Also "Die kleine ReNo" Versuch macht kluch. Laß uns bitte wissen, wenn da etwas bei rausgekommen ist.

  • Ich hab jetzt mal durchgerechnet, die Mehrvergleichstheorie brächte mehr Honorar als die Variante 26.XXX + 34.XXX EUR.

    Klagforderung + Hilfsaufrechnungsbetrag in Höhe der Klagforderung ergeben die gleichen Gebühren, wie die zusammengerechneten Werte nach § 33 RVG - es gibt keinen Gebührensprung. Von daher würde § 33 RVG tatsächlich nicht den gewünschten/erhofften Effekt haben.
    Das bringt am Ende nur etwas, wenn es denn auch einen Gebührensprung in der Tabelle gäbe (ich hatte z.B. eine Sache hier: Klage 1.200,00, Gegenforderung, mit der aufgerechnet wurde, 5.000,00 EUR, so dass ich am Ende nach § 33 RVG einen Gesamtwert von 6.200,00 EUR hatte. Gerichtsgebührenwert wäre 2.400,00 EUR gewesen).

    Wenn ich allerdings zahlender Mandant oder erstattungspflichtiger Unterlegener wäre, würde ich weiter diskutieren, ob tatsächlich im Falle des Ausgangssachverhaltes ein Mehrvergleich vorliegt oder nicht.

    Ansonsten habe ich mir, wenn es um die anwaltliche Sicht auf den Vergütungsanspruch geht, gerade ein Eigentor geschossen, wenn ich weiter abstreite, dass ein Mehrvergleich vorliegt :D

  • 1,3fache VG und 1,2fache TG aus dem Gesamtwert zum Beispiel wäre möglich + 1,0fache EG "erhoffe" ich mir.

    Ob´s finanziell am Ende mehr bringt, als deine favorisierte Mehrvergleichslöung wäre durchzurechnen. Ich sehe ja nach wie vor keinen Platz für die Mehrvergleichsgeschichte.

    Es sei denn, der Sachverhalt gäbe noch irgendetwas darüber her, dass der Beklagte nicht nur auf die zur Hilfsaufrechnung gestellte Forderung (die ja nur in Höhe der Klagforderung zur berücksichtigen ist) verzichtet hat, sondern auf die gesamten 34.000,00 EUR.Die Differenz hätte irgendwann in der mdl. Verhandlung einbezogen werden müssen. Aber das steht - nach meiner ganz persönlichen Auffassung - nicht im Sachverhalt.



    Die Gegenseite hat auf die Gegenforderung in Höhe von 34.000,00 € verzichtet; nicht auf die Hilfsaufrechnung! Die Gegenseite kann ihre Forderung nicht mehr in einem weiteren gerichtlichen Verfahren geltend machen ...



  • Ich hasse Versuche *g*

  • Gibt es nun hier mehrere Lösungen oder kann man sich (auf den Ausgangsfall bezogen) auf eine einigen?




    Irgendwie drehen wir uns ständig im Kreis. Und eigentlich macht es abrechnungstechnisch wohl kaum einen Unterschied. Aber schön wäre es schon für die Zukunft zu wissen, wie man diese Konstellation bei der Abrechnung berücksichtigen muss ....

    Also, iiiiiiich wäre total begeistert, wenn ich irgendwann mal wüsste, ob - wenn im Rahmen eines Vergleiches über die hilfsweise (und die Klageforderung übersteigende!) aufgerechnete Gegenforderung ein Verzicht auf die volle Gegenforderung (nicht Verzicht auf die Hilfsaufrechnung!) erklärt wird - der § 45 Abs. 4 GKG i.V.m. § 322 ZPO überhaupt Anwendung findet oder ob nicht vielmehr ein Mehrvergleich vorliegt.

  • Bischoff, RVG, 2. Aufl. Anm. 18 zu Nr. 1003 VV:

    Die Hilfsaufrechnung führt noch nicht zur Anhängigkeit der Aufrechnungsforderung (BGH MDR 1996, 349).
    Aus dem Wert der Hilfsaufrechnung fällt eine 1,5 Einigungsgebühr an (OLG Hamm, NJW 1999, 470)..



    Ich sehe, wir sind mit dem Thema noch nicht durch, ich hab selbstredend heut auch noch mal weitergegrübelt und komme auf Grund Little Stevens Einwand der Nichtrechtshängigkeit zu folgender RA-Vergütung (es wäre dann Jacke wie Hose, wenn man auf § 33 RVG abstellt oder auf die Möglichkeit, dass auf die gesamte Forderung von 34.000 EUR verzichtet worden ist - also Mehrvergleich):

    1,3 VerG aus Wert 26.023,00
    0,8 DiffVerG aus Wert 34.000,00
    1,2 TG aus 60.023,00
    1,0 EG aus 26.023,00
    1,5 EG aus 34.000,00

    Nicht rechtshängig waren dann sowohl die 26.023,00 EUR Hilfsaufrechnung in Höhe der Klageforderung und auch der Differenzbetrag bis 34.000,00 EUR.

    @Die kleine Reno:


    Die Gegenseite hat auf die Gegenforderung in Höhe von 34.000,00 € verzichtet; nicht auf die Hilfsaufrechnung! Die Gegenseite kann ihre Forderung nicht mehr in einem weiteren gerichtlichen Verfahren geltend machen ...



    Dass der Beklagte die Forderung nicht mehr im gerichtlichen Verfahren geltend machen kann, steht im Vergleich geschrieben und auch ausdrücklich, dass er sowohl auf die zur Aufrechnung gestellte Forderung als auch den darüber hinaus gehenden Betrag bis 34.000 EUR verzichtet?

    Aber das wäre dann letztlich egal nach meiner Berechnung unter Festsetzung des Wertes nach § 33 RVG. Nicht egal ist es nur dann, wenn nicht klar und deutlich irgendwo in der Verfahrensakte erkennbar ist, dass tatsächlich auch auf den Betrag, der über 26.023,00 EUR hinausgeht verzichtet wurde. Aber du schreibst ja, dass das so gewesen sei.

    Einmal editiert, zuletzt von Jamie (19. September 2008 um 16:47)

  • Soooo, ich habe heute mal die Gerichtskostenrechnung angefordert, weil ich nun auch noch das Problem hatte, dass ich rechnerisch nicht auf den Erstattungsbetrag der GK gekommen bin.

    Nu´vesteh ich die Welt gar nicht mehr ..... diese lautet wie folgt:

    Nr. 1211 GKG (Wert: 26.032,26 €) 340,00 €
    Nr. 1900 GKG (Wert: 7.967,74 €) 41,50 €
    Gesamt 381,50 €

    Ich meine, es ist zwar gut, dass die GK dadurch niedriger ausfallen, aber ich bin überrascht, dass da nun plötzlich die diskutierten 7.967,74 € wieder auftauchen und die Klageforderung nicht x2 genommen wurde

  • Dass die Klagforderung nicht 2 x genommen wurde, dürfte sich damit erklären, dass die Hilfsaufrechnung wegen des Vergleichsschlusses und der von Little Steven angeführten Rechtsprechung nicht rechtshängig war und schon gleich gar nicht rechtskräftig über diese Aufrechnungsforderung entschieden wurde (§ 45 III 3. Teilsatz GKG)

    Für die Gerichtskostenrechnung dürfte die Abrechnung nach meiner Auffassung korrekt sein.

    Der Wert für die Rechtsanwaltsvergütung ist jedoch unter Verweis auf § 2 RVG i.V. m. § 33 RVG ein anderer. Die Werte für Gerichts- und Anwaltsgebühren stimmen nur grundsätzlich überein, aber eben nicht immer.

  • Hm, ja nee, das würde doch aber § 45 III GKG widersprechen, wenn du jetzt den vollen zur Hilfsaufrechnung gestellten Betrag als Wert berücksichtigen würdest. Die Hilfsaufrechnung kann ja nur in Höhe der Klagforderung erfolgen und - da nicht über sie entschieden wurde (sondern sich verglichen) - erhöht sich der Wert für die Gerichtskosten eben nicht um die 26.000,00 EUR. :gruebel:

    Im Sinne der GKG-Systematik wäre dann nur die Berücksichtigung der 7.XXX EUR (m. M. n.)

  • Ich gehe davon aus, das 34000 € nicht rechtshängig waren und dann vollständig in den Vergleich einbezogen worden sind. Anders vermag ich mir den für den Vergleich festgesetzen Wert nicht zu erklären (Mehrwert gegenüber dem anhängigen Wert). Allerdings bin ich nicht vom ordentlichen Fach und insoweit lediglich Autodidakt.

  • Ich lasse diesen tollen Thread wieder aufleben. Habe eine anderen KGE und wollte mal euren Ratn hören.
    Es wurde Klage wegen 2500 € eingereicht. Beklagte bestreitet und beantragt hilfweise die Aufrechnung (Beklagte will Forderung i.H.v. 4.000,00 € haben).
    Nun kommt es zum Vergleich.
    Beklagte zahlt 2000 €. Damit sind sämtliche Ansprüche aus diesem Rechtsstreit erledigt. KGE: Kl. 40 % / Bekl. 60 %. Gegenstandswert des Vergleichs wird auf 4000 € festgesetzt.

    Kl. meldet folgende Gebühren an, die ich auch richtig finde:
    1,3 VG n. 2.500 €
    0,8 VG n 1.500 € --> Abgleich § 15 III RVG wird durchgeführt
    1,2 TG n. 4000 €
    1,0 EG n. 2500 €
    1,5 EG n. 1500 € --> Abgleich wird durchgeführt

    Problem: Beklagten-Vertreter bestreitet, dass außergerichtliche Ansprüche verglichen wurden. Es wären zwar mehrfach irgendwelche weiteren dubiosen Forderung aufgeführt worden; diese seien jedoch nicht weiter belegt gewesen und nicht Inhalt des Vergleichs geworden. Lediglich über die Aufrechnungsansprüche wurde verhandelt, sodass der Gegenstandswert des Vergleiches höher war.

    Meine Frage: Sind diese Aufrechnungsgeschichten denn jetzt außergerichtliche Sachen, wo nun die Gebühren nach 3101 VV RVG (0,8 VG) und 1000 VV RVG (1,5 EG) geltend gemacht werden können, oder nicht? :gruebel:

  • Für mich ist so etwas ein klarer Fall von Richtervorlage mit der Bitte um Mitteilung, ob die Aufrechnung als Widerklage streitwerterhöhend wirkt. Wurde nur der Streitwert für den Vergleich festgesetzt oder auch für das Verfahren?
    Wenn Aufrechnung nicht streitwerterhöhend, sind die Gebühren des Kl ok. Wenn ja, hat der Bekl. Recht. Wie sieht es mit der Gerichtskostenrechnung aus? Ist die schon gemacht und welchen Streitwert hat der KB genommen?

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