@simonspapa, merci.
Das war mal eine schöne Erläuterung, die man sich häufiger wünscht, damit man nicht rumstochern muss, was uns der Künstler mit diesem Werke wohl sagen wollte.
Durch den Th einen Gläubiger zur Stellung eines Versagensantrags zu annimieren, ist ja durch das AG HH als verwerflich i.S.d. § 56 InsO festgestellt worden.
Bleibt immer noch die Stundung der Kosten aufzuheben und dann den Schuldner vergeblich nach § 298 InsO aufzufordern, die TH-Vergütung zu zahlen.
Versagung Restschuldbefreiung von Amts wegen
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Keine Sorge, wir als Gericht dürfen noch, vielleicht rutscht ja mal ein Verwalterbericht aus Versehen an einen Gläubiger.
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Bleibt immer noch die Stundung der Kosten aufzuheben und dann den Schuldner vergeblich nach § 298 InsO aufzufordern, die TH-Vergütung zu zahlen.
Und was machen wir mit jenen unredlichen Schuldnern, die keine Kostenstundung haben, aber sich glücklich schätzen dürfen, 119 € im Jahr aufbringen zu können oder noch Restguthaben aus dem Inso-Verfahren zu haben. DAS sind doch die, die die Bauchschmerzen verursachen - jedenfalls bei mir. -
Bleibt immer noch die Stundung der Kosten aufzuheben und dann den Schuldner vergeblich nach § 298 InsO aufzufordern, die TH-Vergütung zu zahlen.
Und was machen wir mit jenen unredlichen Schuldnern, die keine Kostenstundung haben, aber sich glücklich schätzen dürfen, 119 € im Jahr aufbringen zu können oder noch Restguthaben aus dem Inso-Verfahren zu haben. DAS sind doch die, die die Bauchschmerzen verursachen - jedenfalls bei mir.
Leben und Leben lassen. Man ist hier ja nicht der Rächer der Enterbten. Wenn die Gläubiger kein Interesse haben, dann steht es ME einem selbst nicht an, den Moralapostel zu spielen. Vielleicht finden es die Gläubiger ja sogar in Ordnung, wie sich der Schuldner verhält. Man schreibt es in den jährlichen Bericht und gut. Die Steilvorlage gibt der TH, das Tor soll und muss jemand anders schießen. -
Und was machen wir mit jenen unredlichen Schuldnern, die keine Kostenstundung haben, aber sich glücklich schätzen dürfen, 119 € im Jahr aufbringen zu können oder noch Restguthaben aus dem Inso-Verfahren zu haben. DAS sind doch die, die die Bauchschmerzen verursachen - jedenfalls bei mir.
Die haben eben Glück gehabt und vielleicht sind einige Gläubiger auch froh, dass sie die Forderung endlich ausbuchen können.
Darüber mach ich mir schon lange keine Gedanken mehr. -
Vielleicht komme ich auch noch in die Egal-Stimmung, wenn ich das hier lange genug gemacht habe. Nach knapp 4 Monaten Inso-SB bin ich wohl noch nicht so weit.
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Vielleicht komme ich auch noch in die Egal-Stimmung, wenn ich das hier lange genug gemacht habe. Nach knapp 4 Monaten Inso-SB bin ich wohl noch nicht so weit.
Nein, für das dicke Fell braucht man etwas länger. -
Der gesamte Vortrag von Herrn Dr. Pape soll in ca. 2 Tagen auf http://www.insoforum.de als pdf-Datei abrufbar sein (unter Archiv).
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Der Vortrag von Dr. Pape steht auf http://www.insoforum.de zu Verfügung !!!
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Die Präsentation ist echt prima, danke.
Ob man die hier irgendwo mit einstellen könnte, ist ein pdf-Datei. -
OK, vielen Dank, also somit erst nach Antrag eines Gläubigers, oder?
Zitat
Restschuldbefreiungsverfahren
– Versagung von Amts wegen[FONT=Tahoma,Bold][FONT=Tahoma,Bold]§ 296 Abs. 2 Satz 2 – 4 InsO – Einleitung des Verfahrens[/FONT][/FONT]
[FONT=Tahoma,Bold][FONT=Tahoma,Bold]nach Scheitern eines Versagungsantrags eines[/FONT][/FONT]
[FONT=Tahoma,Bold][FONT=Tahoma,Bold]Gläubigers (BGH, ZInsO 2010, 391, 392 f)[/FONT]
[/FONT][FONT=Tahoma,Bold][FONT=Tahoma,Bold]Versagungsgrund: Missachtung der Auskunftspflicht[/FONT][/FONT]
[FONT=Tahoma,Bold][FONT=Tahoma,Bold]gegenüber dem Insolvenzgericht[/FONT][/FONT]
[FONT=Tahoma,Bold][FONT=Tahoma,Bold]Voraussetzung für Einleitung: begründeter Verdacht einer[/FONT][/FONT]
[FONT=Tahoma,Bold][FONT=Tahoma,Bold]Obliegenheitsverletzung (AG Hamburg, ZInsO 2010, 444)[/FONT][/FONT]
[FONT=Tahoma,Bold][FONT=Tahoma,Bold]Bloßes Scheitern unzulässiger Versagungsanträge wohl nicht ausreichend[/FONT][/FONT]
[FONT=Tahoma,Bold][FONT=Tahoma,Bold]– kein Ersatzverfahren für fehlgeschlagene Gläubigeranträge[/FONT][/FONT]
[FONT=Tahoma,Bold][FONT=Tahoma,Bold]Ermessen des Insolvenzgerichts – ja, aber nur bei verweigerter[/FONT][/FONT]
[FONT=Tahoma,Bold][FONT=Tahoma,Bold]Mitwirkung des Schuldners, nicht etwa bei jeder fehlenden[/FONT][/FONT]
[FONT=Tahoma,Bold][FONT=Tahoma,Bold]Glaubhaftmachung des Verstoßes[/FONT]
[/FONT][FONT=Tahoma,Bold][FONT=Tahoma,Bold]Belehrung des Schuldners über Rechtsfolgen der[/FONT][/FONT]
[FONT=Tahoma,Bold][FONT=Tahoma,Bold]Weigerung (BGH, ZinsO 2009, 1268)[/FONT][/FONT]
[FONT=Tahoma,Bold][FONT=Tahoma,Bold]Keine Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger erforderlich[/FONT][/FONT]
edit:
Sorry, mit firefox sehe ich klarer, aufgrund des neuen aufgeblähten Layouts hatte ich glatt # 79 überlesen und den Thread jetzt unnötig noch mehr aufgebläht -
@ Jamie:
AG Göttingen , Beschl. v. 2. 6. 2009 - 74 IK 285/06
1.
Legt der Treuhänder dem Arbeitgeber des Schuldners die Abtretung entgegen § 292 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht offen und führt der Schuldner den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens nicht ab, liegt darin kein Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alternativ InsO (a.A. AG Passau, ZInsO 2009, 493).
2.
Auch eine (analoge) Anwendung der Vorschrift des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO scheidet aus, da die Versagungsgründe in der InsO abschließend geregelt sind. -
AG Göttingen ist für die Fischkiste:
BGH IX ZB 9/09 vom 22.10.2009:
Der Schuldner hat die Pflicht, den pfändbaren und damit abgetretenen Teil der Rentenzahlungen unverzüglich an den Treuhänder weiterzuleiten (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 192). -
Sind aber m. E. zwei verschiedene Sachverhalte.
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dann halte ich mich an die, vom AG Passau entschiedene Variante...
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dann halte ich mich an die, vom AG Passau entschiedene Variante...
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Vielleicht komme ich auch noch in die Egal-Stimmung, wenn ich das hier lange genug gemacht habe. Nach knapp 4 Monaten Inso-SB bin ich wohl noch nicht so weit.
Sie sollten aber bei allem Verständnis über ihren inneren Ärger darüber, dass es nicht für jeden unredlichen Schuldner eine Möglichkeit gibt, ihm eine reinzubraten, nicht Ihre eigentliche Aufgabe am Gericht vergessen.Das ist nicht Ihre Aufgabe und wenn Sie nicht aufpassen, machen Sie sich selbst kaputt, wenn Sie meinen, sich als Rächer der Gläubiger aufspielen zu müssen. Wenn Sie der Meinung sind, die Gesetze reichen nicht aus, gehen Sie nach Berlin und suchen Mehrheiten für eine Änderung.
Die Inso ist bezüglich der Voraussetzung zur Versagung der RSB eindeutig genug, es ist und bleibt ein Antrag des Gläubigers nötig.
Und auch der Ansatz, dass es für Gläubiger angeblich keine Informationsmöglichkeit gibt, ist schlichtweg nicht unser Problem.
Wir haben die Einhaltung der Gesetze zu garantieren, nicht mehr, nicht weniger. Es mag Ihre persönliche Meinung sein, dass die ach so armen Gläubiger (kann man weder in die eine, noch in die andere Richtung pauschalisieren) Ihren Beistand benötigen, dass sollte aber ihre private Meinung bleiben und darf Ihre Arbeit am Gericht nicht beeinflussen.
Einfach mal etwas länger darüber nachdenken.
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Oh Junge, komm erst mal in die Praxis, dann sehen wir weiter.
Grundsätzlich hast Du ja recht, aber wenn man jedem Schuldner hinterherrennen muss, dann macht das auch keinen Spass mehr. -
Wenn ich es bisher hier richtig verstanden habe, macht es einigen Rechtspflegern also Spaß, über das Verbiegen von Gesetzen und über Möglichkeiten, einem Schuldner das Leben schwer zu machen, zu debattieren?
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Wenn ich es bisher hier richtig verstanden habe, macht es einigen Rechtspflegern also Spaß, über das Verbiegen von Gesetzen und über Möglichkeiten, einem Schuldner das Leben schwer zu machen, zu debattieren?
Nein, macht es nicht, aber es langweilt, wenn Du dem Schuldner zigmal hinterherlaufen musst.
Deswegen hat der Richter aus Hamburg richtigerweise mal ein Zeichen gesetzt. -
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