Nachträgliche Kostenstundung bei § 207 InsO?

  • Dir erschließt sich mein Problem anscheinend nicht. Eigentlich hätte der Richter nicht über den Antrag der Stundung entscheiden dürfen, sondern erst dann, wenn die Stundungsvoraussetzungen vorliegen, der Rechtspfleger.

    Ich meine, wenn einmal über die Kostenstundung entschieden worden ist, dann ist Feierabend.

  • Hierzu LG Berlin, Beschluss vom 16.07.2003 - Az: 86 T 792/03 = ZinsO 2003, 718 = ZVI 2004, 123. Die meinen, es gebe keine Beschränkung für wiederholte Anträge, auch wenn bereits ein Antrag zurückgewiesen wurde. Das über nimmt auch HK-Kirchhof, § 4a, Rz. 30 so.

  • Dir erschließt sich mein Problem anscheinend nicht. Eigentlich hätte der Richter nicht über den Antrag der Stundung entscheiden dürfen, sondern erst dann, wenn die Stundungsvoraussetzungen vorliegen, der Rechtspfleger.

    Ich meine, wenn einmal über die Kostenstundung entschieden worden ist, dann ist Feierabend.



    Doch ich glaube mir erschließt sich Dein Problem.
    Ich meine nur, der Schuldner kann jederzeit einen neuen Antrag stellen. Insofern kommt es garnicht darauf an, ob und wie der vorherige Stundungsantrag entschieden wurde.
    Im übrigen gibt es so einen ähnlichen Fall beim BGH BGH, Beschl. v. 25. 10. 2007 - IX ZB 149/05.

    Und warum sollte der Richter nicht entscheiden ? Der Schuldner hat den Antrag im Eröffnungsverfahren gestellt. Wenn nun ausreichend Masse vorhanden ist, dann kann er auch den Antrag zurückweisen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hallo, ich schließ mich hier mal an.

    Mein Richter hat den Stundungsantarg zurückgewiesen, da ein Bausparvertrag vorhanden ist, der zur Massedeckung ausreicht. Allerdings ist das Bausparguthaben abgetreten. Das wurde jedoch zu spät mitgeteilt, nämlich erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Zurückweisung.

    Jetzt wurde ein neuer Stundungsantrag gestellt und nach der hier genannten Meinung, kann ich die Stundung auch noch bewilligen.

    Das heißt doch, dass die Bewilligung für die "Durchführung des Verfahrens" bewilligt wird. Das "Antragsverfahren" ist beendet, hierfür kann keine Stundung mehr bewilligt werden, oder ? Gebührentechnisch wäre dann die KV 2310 vom Schuldner zu zahlen ?

  • In einem unserer Verfahren wurde die Stundung zugunsten des Schuldners aufgehoben, weil dieser offensichtlich eine werthaltige Versicherung nicht im Antrag offenlegte. Der Insolvenzverwalter (TH) stellt Versagungsantrag nach § 298 InsO, da auch keine Zahlung auf dessen Vergütung erfolgte.

    Nunmehr - längst und ewig nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses - wird dem Schuldner wieder Stundung gewährt mit dem Argument, er habe die Versicherung nicht mutwillig verschwiegen. Kann mir einer die Rechtsgrundlage nennen, die der Rechtspfleger hier heranzieht? Für mich völllig abwegig .... :roll:

    Der Beschluss lautet lediglich: "Es wird dem Schuldner gemäß seinem Antrag vom ... Stundung bewilligt....." :wall:

  • In einem unserer Verfahren wurde die Stundung zugunsten des Schuldners aufgehoben, weil dieser offensichtlich eine werthaltige Versicherung nicht im Antrag offenlegte. Der Insolvenzverwalter (TH) stellt Versagungsantrag nach § 298 InsO, da auch keine Zahlung auf dessen Vergütung erfolgte.

    Nunmehr - längst und ewig nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses - wird dem Schuldner wieder Stundung gewährt mit dem Argument, er habe die Versicherung nicht mutwillig verschwiegen. Kann mir einer die Rechtsgrundlage nennen, die der Rechtspfleger hier heranzieht? Für mich völllig abwegig .... :roll:

    Der Beschluss lautet lediglich: "Es wird dem Schuldner gemäß seinem Antrag vom ... Stundung bewilligt....." :wall:



    Sei doch froh. Andernfalls wäre doch die Konsequenz, der Schuldner stellt sofort einen neuen Insoantrag und der ganze Sums geht von vorne los. Und alles ohne Konsequenzen für den Schuldner. Und der Steuerzahler muß nochmal bluten. Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende;)

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  • Hänge meine Frage wegen des Zusammenhangs gleich mal hier dran:

    Stundung wurde im Eröffnungsbeschluss angesichts prognostizierter Masse abgelehnt. Verfahren wäre jetzt nach § 207 einzustellen.

    Habe den Schlusstermin mit entsprechender Aufforderung zur Zahlung des Vorschusses zur Abwendung von § 207 bestimmt; jetzt kommt der (neue) Stundungsantrag des Schuldners, dem ich auch stattgeben werde.

    Bis zum Schlusstermin ist es noch ein Weilchen hin - würdet Ihr jetzt eine berichtigte VÖ "hinterherschicken" (so sinngemäß "Kosten gestundet, kein Vorschuss mehr") oder ist dieser Teil der VÖ ohnehin nur für den Schuldner interessant, und der bekommt ja von mir den Stundungsbeschluss mit kleinem Anschreiben ? :gruebel:

    Danke schon mal !

  • Tja, ich hätte es von vorneherein anders gemacht, deshalb ist das jetzt etwas schwierig. Hast Du denn auch die Tagespunkte für einen "regulären" Schlusstermin veröffentlicht ? Einwendungen Schlussverzeichnis z.B. veröffentliche ich nicht bei einem "Schlusstermin" gem. § 207 InsO. Insofern müßte ich in Deinem Fall wahrscheinlich einen völlig neuen Beschluss und eine neue Veröffentlichung machen.

    ich weise den Schuldner, bevor ich einen Termin anberaume, auf die Möglichkeit der Stundung hin. Aber natürlich kann es mich auch trotzdem noch erwischen, dass ich eine abschliessende Gläubigerversammlung anberaume und im Termin stellt der Schuldner einen Stundungsantrag;).

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  • Der Schuldner hat im bisherigen Verfahrensverlauf nach Mitteilung des Verwalters nicht wirklich mitgemacht, hat ihm gegenüber z.B. seine aktuellen Einkommensverhältnisse nicht offen gelegt. Daher war der Hinweis auf Stundung bisher nicht gegeben worden.

    Die VÖ ist "komplett" erfolgt, d.h. mit den TOPs für einen regulären Termin.

  • Der Schuldner hat im bisherigen Verfahrensverlauf nach Mitteilung des Verwalters nicht wirklich mitgemacht, hat ihm gegenüber z.B. seine aktuellen Einkommensverhältnisse nicht offen gelegt. Daher war der Hinweis auf Stundung bisher nicht gegeben worden.



    Könnte man da nicht auf den schönen Gedanken kommen und die Kostenstundung ablehnen?



  • Habe diese Vorgehensweise hier so übernommen. Wird das evtl. auf § 207 Abs. 2 InsO gestützt (Anhörung der Gläubiger vor Einstellung) ?

  • Der Schuldner hat im bisherigen Verfahrensverlauf nach Mitteilung des Verwalters nicht wirklich mitgemacht, hat ihm gegenüber z.B. seine aktuellen Einkommensverhältnisse nicht offen gelegt. Daher war der Hinweis auf Stundung bisher nicht gegeben worden.



    Könnte man da nicht auf den schönen Gedanken kommen und die Kostenstundung ablehnen?



    Würde ich nicht machen, da ich ja jetzt die aktuellen Einkommensverhältnisse habe und er im Moment kooperativ ist, geht ja auch immerhin um seine RSB...


  • Habe diese Vorgehensweise hier so übernommen. Wird das evtl. auf § 207 Abs. 2 InsO gestützt (Anhörung der Gläubiger vor Einstellung) ?



    Macht ihr das im schriftlichen Verfahren?



    Je nachdem, bei IN gibts einen "richtigen" Saal-Termin.

    Ich habe eben nochmal nachgelesen und bin eigentlich schon der Meinung, dass der erforderlich Vorschuss zu veröffentlichen ist.

    Eickmann pp. "InsO", § 207 RdNr. 17:
    "...Gläubigerversammlung ist einzuberufen. Zusätzlich sind der Verwalter und die Massegläubiger zu hören. Damit ist zum einen beabsichtigt, eine vollständige Information des Gerichts über die Kostendeckung zu gewährleisten, zum anderen, allen Beteiligten Gelegenheit zur Leistung des Kostenvorschusses zu geben..."

    Oder übersehe ich etwas ?

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