Restschuldbefreiung ist wegen Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten versagt worden. Der Beschluss ist vom Januar mit einem Rechtskraftvermerk des Gerichts (einen Monat und drei Tage nach dem Datum des Beschlusses). Eine weitere Woche danach erfolgt die Veröffentlichung im Internet.
Der Treuhänder hatte telefonisch angegeben, dass der Schuldner dagegen Beschwerde eingelegt hat. Ist das überhaupt möglich?
Eine weitere Woche nach der Veröffentlichung im Internet folgt schon die erste neue Pfändung (kein Insolvenzgläubiger).
Wann wird ein Beschluss, mit dem die RSB versagt wird, wirksam???
Versagung der Rechtschuldbefreiung und neue Pfändungen
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Coverna -
21. April 2010 um 11:30
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Gehe mal davon aus, dass nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt worden ist.
Nach § 289 Abs. 2 S. 1 InsO hat der Schuldner grundsätzlich die Möglichkeit der Beschwerde, die binnen einer Frist von 2 Wochen einzureichen ist, § 6 InsO.
Da aber die Versagung erst veröffentlich wird, wenn diese rechtskräftig ist (§ 289 Abs. 2 S. 3 InsO), kann das alles nicht so recht stimmen. -
Danke Rainer, dachte ich mir.
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Bitte, aber frag mal nach und klär den Sachverhalt auf, irgendetwas stinkt da.
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Vermute, dass die Auskunft des TH seinerzeit falsch war, weil der Rechtskraftvermerk auf dem Beschluss über die Versagung schon einen Monat alt war, als die telefonische Auskunft erteilt wurde und die Veröffentlichung im Internet war auch schon drei Wochen alt.
Wenn jetzt ein bisheriger Insolvenzgläubiger pfändet, darf der aufgrund des alten Titels pfänden oder nur aus der Tabelle?
Eine Pfändung bezieht sich nämlich auf einen Titel aus der Zeit vor der Eröffnung und das gefällt mir gar nicht.:( -
das ist halt die Krux, dass bei Forderungsanmeldung nicht mehr die Originaltitel eingereicht werden müssen.
Allerdings wurde empfohlen ein vollstreckbares Tabellenblatt erst dann zu erteilen, wenn der Feststellungsvermerk angebracht worden ist.
Könnte aber auch ein Gläubiger sein, der nicht angemeldet hat... -
Stimme LFdC wie fast immer zu. Wir geben vollstreckbare Ausfertigungen nur raus, wenn der Originaltitel mit eingereicht wird.
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Woher soll ich wissen, ob der Gläubiger angemeldet hat? Kann mir auch eigentlich egal sein, ob sein Titel noch gültig ist oder nicht.
Würde mich nur mal interessieren, ob der aufgrund des Titels überhaupt noch vollstrecken dürfte. -
Ob er angemeldet hat kann Dir wirklich egal sein.
Warum sollte aufgrund des Titels nicht mehr vollstreckt werden dürfen? -
Weil ich irgend was in der Birne habe, dass die Tabelle dann als Titel gilt
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Wenn er nicht angemeldet hat, dann gibt es auch keine Tabelle.
Der usprüngliche Titel wird teilweise von der Tabelle aufgezehrt. Insoweit müsste aber ein Vermerk auf dem Originaltitel angebracht sein. -
Gut, auch der Titel interessiert mich nicht, also interessiert mich das auch nicht, wenn jemand aus einem nicht mehr wirksamen Titel vollstreckt.
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Sei doch nicht immer so gleichgültig.
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Soll ich nicht, wenn ich soetwas vom Richter bekomme:
Erinnerung wegen Doppelpfändung zurückgewiesen, weil eine Doppelpfändung im Sinne einer gleichzeitigen Pfändung aufgrund einer ganz oder teilweise identischen Forderung nicht vorliegt.
Besonderer Clou an der Sache:
"In der Zwangsvollstreckungssache...
(Name des Drittschuldners)Drittschuldner und Erinnerungsführer
gegen
(Name des Gläubigers)
Gläubiger und Erinnerungsgegner
Ich wusste gar nicht, dass ich eine Zwangsvollstreckungssache gegen den Gläubiger betreibe
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Och, nimms locker.
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1.350 Tage noch!
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Neidisch bin.
Ich hoffe für Dich auf einen angenehmen Ruhestand und dass Du dem Forum auch in Deiner "Freizeit" erhalten bleibst. -
Klaro, was soll ich denn sonst machen, kann doch nichts anderes.
Du bist nicht der einzige, der mich so etwas heute gefragt hat. Der andere wollte wissen, ob ich dann auch noch weiter für Seminare zur Verfügung stehe. Aber der Ruhestand, bzw. Rente, wie es dann bei mir heißt, kommt erst vier Jahre später, erst die Freistellungsphase von der ATZ.
Nur zur Klarstellung, das sind Kalendertage und keine Arbeitstage -
Na dann, halt die Ohren steif!!!
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Ich sach getzt nix mehr, sonst landen wir noch sonstwo
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