M. E. ist der Antrag zulässig, da dem Gesetz hierfür keine Frist zu entnehmen ist.
....außer ist wäre ein Altverfahren.
M. E. ist der Antrag zulässig, da dem Gesetz hierfür keine Frist zu entnehmen ist.
....außer ist wäre ein Altverfahren.
nein, Stundung wäre möglich, Verfahren ist aus 2003.
Ich denke auch, dass ich dann noch stunden würde.
M. E. ist der Antrag zulässig, da dem Gesetz hierfür keine Frist zu entnehmen ist.
....außer ist wäre ein Altverfahren.
Sorry, nix verstehen.
bei einem Altverfahren ( vor Dez.2001) kann es keine Stundung geben.... ich denke, das war gemeint....
Dachte ich auch mal:
Auch in Verfahren, die vor dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, können für den Fall der sich in der Folgezeit ergebenden nicht hinreichenden Kostendeckung die Verfahrenskosten gestundet werden.
AG Duisburg, Beschl. v. 24. 2. 2002 - 62 IK 61/00
keine Stundung in Verfahren (und auch dann nicht in der WVP), bei denen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem 15.12.2001 lag.
IX ZA 9/04
keine Stundung in Verfahren (und auch dann nicht in der WVP), bei denen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem 15.12.2001 lag.
IX ZA 9/04
keine Stundung in Verfahren (und auch dann nicht in der WVP), bei denen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem 15.12.2001 lag.
IX ZA 9/04
.. da wird die o.g. Entscheidung noch einmal herangezogen, gelle.
.. da wird die o.g. Entscheidung noch einmal herangezogen, gelle.
Richtidsch.
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