Arbeitsgerichtsbarkeit contra ordentliche Gerichtsbarkeit

  • Hey Leute,

    ich hoffe ein paar von euch können mir bei folgender Angelegenheit weiterhelfen:
    Hab mich sowohl beim LAG alsauch beim OLG in Frankfurt für ne Stelle als Rechtspfleger beworben und das Auswahlverfahren auch ganz gut hinter mich gebracht. Über den Tätigkeitsbereich eines "normalen" Rechtspflegers weiß ich dank der einschlägigen Internetseiten und auch dieses Forums ganz gut bescheid, über die genauen Aufgaben in der Arbeitsgerichtsbarkeit hab ich allerdings kaum Informationen ( außer das es sich wohl fast nur um Verwaltungsaufgaben handelt...)
    Vll. kann mir da jemand die Unterschiede sowie Vor- und Nachteile der beiden Tätigkeiten aufzeigen oder vll. kennt ihr zufällig jemanden der beim Arbeitsgericht tätig ist und helfen kann...

    Ach übrigens, hab bereits gute Kenntnisse im materiellen Arbeitsrecht, sollte man vll. dazusagen;)

    Würd mich über genauere Infos freun... schon mal frohe Weihnacht an alle!!!

  • Hab mich sowohl beim LAG alsauch beim OLG in Frankfurt für ne Stelle als Rechtspfleger beworben und das Auswahlverfahren auch ganz gut hinter mich gebracht.



    Erfüllst Du Denn die in § 2 RPflG genannten Voraussetzungen ? Wie kommt es denn, dass Du Deine Frage nicht selbst beantworten kannst ? :gruebel:

  • Gut war vll. etwas unsauber formuliert... meinte natürlich ich hab mich um ne Ausbildungsstelle beim OLG und LAG beworben... beginne wenn alles gut läuft im september 2011 also erst meine Ausbildung zum Rechtspfleger....

    Einmal editiert, zuletzt von Calli84 (11. Januar 2011 um 17:13)

  • Gut war vll. etwas unsauber vormuliert... meinte natürlich ich hab mich um ne Ausbildungsstelle beim OLG und LAG beworben... beginne wenn alles gut läuft im september 2011 also erst meine Ausbildung zum Rechtspfleger....



    Du hast ja 3 Jahre Zeit, während der Ausbildung Dich insoweit zu verbessern ;):).
    Für den Rechtspfleger bei den Arbeitsgerichten gilt § 9 Abs. 3 ArbGG : ihre Tätigkeit besteht im Wesentlichen darin, Kostenfestsetzungsverfahren durchzuführen, d.h. die von der im Arbeitsgerichtsprozess unterlegenen Partei der obsiegenden Partei deren zu erstattende Kosten, also vornehmlich die Höhe der Anwaltskosten, festzusetzen und damit einen vollstreckbaren Titel zu schaffen. Ferner gehört zu den Aufgaben des Rechtspflegers die Aufnahme von Prozesserklärungen der Prozessparteien wie der Rechtsbeschwerde in Beschlussverfahren des Landesarbeitgerichts, über die dann das Bundesarbeitsgericht entscheidet. Im übrigen sind die sonst üblichen Geschäfte eines Beamten des gehobenen Dienstes zu erledigen, wie z.B. Organisation oder Personalführung im nichtrichterlichen Gerichtsbereich.
    Ich wünsche viel Glück und Spaß und vor allem Erfolg bei der Ausbildung :)

    Einmal editiert, zuletzt von Jakintzale (22. Dezember 2010 um 01:09)

  • Also ich bin als Rechtspfleger an einem Arbeitsgericht tätig und das was Jakintzale schreibt, trifft nur bedingt zu.
    Falls du in der Arbeitsgerichtsbarkeit landen solltest, wirst du wahrscheinlich nicht gleich am LAG anfangen sondern eher an einem örtlichen "normalen" Arbeitsgericht.
    Hier ist es so, dass jede Partei ihre Kosten selbst trägt (bis auf spezielle Fahrtkosten, dass soll hier aber nicht weiter interessieren) und dass es nur bei Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts zur Kostenfestsetzung gegen die unterlegene Partei kommen kann.
    Meine Haupttätigkeit besteht in der Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei (§ 11 RVG) und in der Kostenfestsetzung für Prozesskostenhilfe(PKH)-Vergütung gegen die Staatskasse. Zudem muss das PKH-Verfahren überwacht werden und in regelmäßigen Abständen geprüft werden, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des PKH-Berechtigten insoweit verbessert haben, als dass er sich nun selbst an den Verfahrenskosten (Rechtsanwaltsvergütung und ggf. Gerichtskosten) beteiligen kann. Falls es dann zu einer Ratenzahlungsverpflichtung kommen sollte muss ich dann einen Beschluss anfertigen und die Ratenzahlung wird dann im Folgenden von mir überwacht und bei Nichtzahlung muss dann ggf. der Beschluss über die Bewilligung von PKH aufgehoben werden.
    Dazu kommt noch der Erlass von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden, deren Zahl aber im Verhältniss zu den Kostenakten sehr gering ist.
    Ganz ohne Publikumsverkehr ist die Arbeit glücklicherweise auch nicht, wenn man in der Rechtsantragsstelle sitzt. Hier werden dann Klagen aufgenommen, zum größten Teil auf Lohnzahlung oder Kündigungsschutz.

    Das alles stellt am Arbeitsgericht meine tägliche Arbeit da, ich hoffe ich konnte dir damit einen kleinen Einblick verschaffen und wünsche dir auf jeden Fall viel Glück, dass es bei dir mit der Ausbildung klappt :)

  • erst mal frohes neues Jahr und danke für die Hilfe....

    also hab bis jetzt ne Zusage für einen Ausbildungsplatz zum Rechtspfleger bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Hessen. Vom Arbeitsgericht hab ich bis jetz noch nichts gehört ( was aber zu dem frühen Zeitpunkt wohl noch nix bedeuten muss...).
    Falls da noch was kommen sollte würd ich mich ggf. noch mal melden....

    bis dahin nochmal vielen dank...


  • also hab bis jetzt ne Zusage für einen Ausbildungsplatz zum Rechtspfleger bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Hessen.


    Dann geh die Sache in der ordentlichen Gerichtsbarkeit an! Während der Ausbildung ist's egal, da werden die Praxisabschnitte regelmäßig bei den Amtsgerichten und der Staatsanwaltschaft absolviert, egal welche Gerichtsbarkeit Dich eingestellt hat. Zum Arbeitsgericht oder zu einem anderen Fachgericht kannst Du nach dem Studium immer noch wechseln. In die andere Richtung ist es meist schwerer. Viel Erfolg!

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