Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • AG Stuttgart: Beschluss vom 28.03.2011 - 12 IN 72/08

    Eröffnet das Gericht aufgrund eines Gläubigerantrages das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und stellt der Schuldner danach Antrag auf Restschuldbefreiung, ist dieser zurückzuweisen, wenn das Insolvenzgericht die erforderliche Belehrung zur Erlangung der Restschuldbefreiung rechtzeitig erteilt hat.

  • OLG Nürnberg: Beschluss vom 22.03.2011 - 14 W 508/11

    1. Die Kosten eines übereinstimmend für erledigt erklärten Arrestaufhebungsverfahrens können dem Arrestschuldner auferlegt werden, wenn der Arrestgläubiger sofort auf die Rechte aus dem angeordneten Arrest verzichtet und keinen Anlass zu einer Antragstellung nach § 927 ZPO gegeben hat; ohne vorherige Aufforderung zum Verzicht durch den Arrestschuldner gibt der Arrestgläubiger in der Regel keine Veranlassung zu einer Antragstellung nach § 927 ZPO.

    2. Schadensersatzansprüche des über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an einer (insolventen) Fondsgesellschaft beteiligten Anlegers gegen den Fondsinitiator unterfallen mangels einer Insolvenzgläubigerstellung des Anlegers nicht der Sperrwirkung des § 92 InsO.

    3. Der Kontrahierungsschaden des betrügerisch zur Zeichnung einer Kapitalanlage veranlassten Anlegers ist kein Gesamtschaden im Sinne des § 92 InsO.

  • LG Hamburg: Beschluss vom 25.02.2011 - 326 T 123/10

    Ein Folge-Insolvenz-Restschuldbefreiungsantrag in einem Folge-Eigenantragverfahren ist bei vorhergehender rechtskräftiger Abweisung eines Stundungsantrages in einem Erstverfahren wegen unzweifelhaft feststehenden Restschuldbefreiungsversagungsgrundes nach § 290 I Ziffer 6 InsO i. S. der "Sperrfrist-Rechtsprechung" des BGH auch dann unzulässig, wenn im Erstverfahren der Eigenantrag nach Rechtskraft der Stundungsablehnung zurückgenommen worden ist.



  • BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - IX ZB 168/09

    Tritt der Erbfall in der Wohlverhaltensphase ein, entsteht die Obliegenheit des Schuldners, die Hälfte des Wertes des Vermächtnisses an den Treuhänder abzuführen, erst mit der Annahme des Vermächtnisses (Ergänzung von BGH WM 2009, 1517).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • 1.

    Einkünfte aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder aus der Zwangsverwaltung von Liegenschaften sind, auch wenn sie von Rechtsanwälten erzielt werden, grundsätzlich den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen.
    2.

    Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter oder Zwangsverwalter die Tätigkeit unter Einsatz vorgebildeter Mitarbeiter ausübt, sofern er dabei selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt; insoweit ist § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 3 und 4 EStG entsprechend anzuwenden (Aufgabe der Rechtsprechung zur sog. Vervielfältigungstheorie).

    BFH, Urt. v. 15. 12. 2010 - VIII R 50/09

  • 1. Führt der Arbeitgeber Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durch, ist im Insolvenzfall für die Zuordnung der beim externen Versorgungsträger aufgelaufenen Vermögenswerte zur Masse entscheidend, ob der insolvente Arbeitgeber aus dem Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Versorgungsträger noch Zugriff auf die Vermögenswerte hätte.

    2. Führt der Arbeitgeber Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durch, die ihre Leistungspflichten kongruent über eine Lebensversicherung rückdeckt, kann der Insolvenzverwalter in der Insolvenz des Arbeitgebers den Rückkaufswert der Rückdeckungsversicherung nicht zur Masse ziehen. Der Versicherungsvertrag wird von der Unterstützungskasse im eigenen Namen abgeschlossen, so dass die Rechte aus der Versicherung der Unterstützungskasse und nicht dem Arbeitgeber zustehen.

    Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung: Anwendung und Fortführung von BAG, NZI 2011, NZI Jahr 2011 Seite 30 = ZIP 2010, ZIP Jahr 2010 Seite 1915.

    BAG, Urt. v. 29. 9. 2010 − 3 AZR 107/08 (Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 7. 12. 2007 − 12 Sa 10/06)

  • VG Düsseldorf: Urteil vom 21.03.2011 - 20 K 7697/09

    1. Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, gegenüber einem berufsständischen Versorgungswerk für den Insolvenzschuldner eine vorgezogene Altersrente zu beantragen.

    2. Der Anspruch auf Zahlung der Altersrente fällt in die Insolvenzmasse.

  • LG Hamburg: Beschluss vom 06.01.2011 - 326 T 111/10

    Es stellt eine grobe Fahrlässigkeit i. S. der Versagungsgründe nach § 290 I Ziff. 5 bzw. 6 InsO dar, wenn der Schuldner einen Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von EUR 500.000.-, dessen Wert der Insolvenzverwalter aktuell mit zumindest EUR 5.000.- bewertet, in seinem Vermögensverzeichnis bei Antragstellung nicht angibt und den Insolvenzverwalter davon nicht unterrichtet. Es liegt nicht im Bereich des Schuldners, für die Masse vermeintlich "uninteressante Angaben" zu unterlassen.

  • Eröffnet das Gericht aufgrund eines Gläubigerantrages das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und stellt der Schuldner danach Antrag auf Restschuldbefreiung, ist dieser zurückzuweisen, wenn das Insolvenzgericht die erforderliche Belehrung zur Erlangung der Restschuldbefreiung rechtzeitig erteilt hat. (Leitsatz des Gerichts)

    AG Stuttgart, Beschluss vom 28.03.2011 - 12 IN 72/08

  • Eine Versagung von Amts wegen auf Anregung des Treuhänders wegen Untertauchens des Schuldners ohne vorangegangenen Gläubigerantrag unterfällt nicht § 296 Abs. 2 S. 3 InsO. Eine Versagung von Amts wegen ist vom Gesetzgeber ohne vorherigen Gläubigerantrag nicht vorgesehen. Das Verfahren ist vielmehr kontradiktorisch ausgestaltet. Erforderlich für die Aufgabe zur Erteilung von Auskünften gem. § 296 Abs. 2 S. 3 InsO ist ein zulässiger Versagungsantrag gemäß § 296 Abs. 1 InsO eines Gläubigers. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner nicht befragt werden kann, weil er gerade nicht erreichbar ist. (Leitsatz des Gerichts)

    AG Wuppertal, Beschluss vom 14.03.2011 - 145 IK 723/08

  • 1. Das Insolvenzgericht kann die Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 2 S. 3 InsO von Amts wegen nur dann versagen, wenn der Schuldner im Rahmen des Versagungsverfahrens gegen die Verfahrensobliegenheiten des § 296 Abs. 2 S. 2 und 3 InsO verstoßen hat; eine Versagung nach dieser Vorschrift ohne Anhörung des Schuldners ist nicht zulässig.

    2. Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens zur Erlangung von Auskünften (§ 296 Abs. 2 S. 3 InsO) ist ein zulässiger Versagungsantrag gemäß § 296 Abs. 1 InsO. Eine Einleitung des Versagungsverfahrens von Amts wegen allein auf der Grundlage eines Berichts des Treuhänders scheidet aus.

    3. Ist ein zulässiger Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 InsO gestellt, bedarf es für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 S. 3 InsO keines weiteren Gläubigerantrages des Inhalts, die Versagung auf der Grundlage dieser Vorschrift auszusprechen. (Leitsätze des Gerichts)

    AG Köln, Beschluss vom 02.03.2011 - 74 IK 7/09

  • Ein Folge-Insolvenz-Restschuldbefreiungsantrag in einem Folge-Eigenantragsverfahren ist bei vorhergehender rechtskräftiger Abweisung eines Stundungsantrages in einem Erstverfahren wegen unzweifelhaft feststehenden Restschuldbefreiungsversagungsgrundes nach § 290 I Ziffer 6 InsO im Sinne der "Sperrfrist-Rechtsprechung" des BGH auch dann unzulässig, wenn im Erstverfahren der Eigenantrag nach Rechtskraft der Stundungsablehnung zurückgenommen worden ist. (Leitsatz des Einsenders)

    LG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2011 - 326 T 123/10

  • BAG: Urteil vom 08.12.2010 - 5 AZR 95/10

    1. In der Insolvenz des Nachunternehmers erlischt die Haftung des Hauptunternehmers nach § 1a AEntG aF jedenfalls mit und im Umfang der Zahlung von Insolvenzgeld durch die Bundesagentur für Arbeit.

    2. Die Haftung des Hauptunternehmers nach § 1a AEntG aF geht bei der Zahlung von Insolvenzgeld weder unmittelbar nach § 187 Satz 1 SGB III noch iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB auf die Bundesagentur für Arbeit über.

    3. Es bleibt unentschieden, ob die Haftung des Hauptunternehmers nach § 1a AEntG aF auch im Falle der Insolvenz des Nachunternehmers besteht oder dem Art. 12 Abs. 1 GG entgegensteht.

  • KG: Beschluss vom 06.04.2011 - 23 W 7/11

    Ist eine gegebenenfalls mit dem Attribut der unerlaubten Handlung verknüpfte Forderung rechtskräftig tituliert, kann der Schuldner während des anhängigen Insolvenzverfahrens seinen Widerspruch nicht mit der negativen Feststellungsklage verfolgen, sondern nur mit der Wiederaufnahme, der Vollstreckungsabwehrklage oder der rechtskraftdurchbrechenden Klage nach § 826 BGB.

  • LAG Hessen: Urteil vom 15.02.2011 - 13 Sa 767/10

    Die internationale Eröffnungszuständigkeit im Sinne des Artikels 16 EuInsVO kann nicht nachgeprüft werden. Die prozessualen und materiellrechtlichen Wirkungen des Insolvenzverfahrens gemäß EuInsVO richten sich grundsätzlich nach der lex fori concursus, also nach dem Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Für Arbeitsverhältnisse gilt dagegen das Recht des Mitgliedsstaates, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist. Ist deutsches Arbeitsrechts anwendbar, gelten damit auch die §§ 113 ff InsO. (Parallelentscheidung zum Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 - 13 Sa 969/10 -). ArbG Frankfurt am Main 882 18 Ca 7714/09 2010-02-23

  • OLG Hamm: Urteil vom 26.01.2011 - I-8 U 142/10, 8 U 142/10

    1. Zu dem vom Kläger darzulegenden und gegebenenfalls zu beweisenden Tatbestand der Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG zählt auch der Rückstand des Gesellschafters mit der Zahlung der Stammeinlage.

    2. Der nach § 24 GmbHG in Anspruch genommene Gesellschafter kann nicht mit Erfolg einwenden, er sei selbst nur geringfügig an der GmbH beteiligt. Die Regelung des § 32a Abs. 3 S. 2 GmbHG a. F. bzw. § 39 Abs. 5 InsO gilt hier nicht.

  • BGH, IX ZB 80/09 vom 24.03.2011, ohne Leitsatz:

    Ein Versagensgrund nach § 290 I Nr. 6 InsO aufgrund der Nichtaufführung eines Gläubigers ist gleichwohl gegeben, wenn das Insolvenzgericht auf einen gerichtlichen Schuldnenbereinigungsplan verzichtet und der nicht aufgeführte Gläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet hat.

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