Höhe der titulierten GG?

  • Es handelt sich in der Tat um einen Vergleich und nicht um ein Urteil, daher keine Gründe.
    In der Begründung der Klageschrift steht, dass eien 1,8 GG aus 4479,00 EUR entstanden und berechnet wurde. Wie dieser SW zustande kommt, erschließt sich mir nicht - trotz ausführlichem Studium der Klageschrift.
    Und: Eingeklagt wurde die GG nicht.
    Und was mich irritiert ist die Formulierung "aus dem Gesamtregulierungswert der vorgerichtlichen und gerichtlichen Zahlungen". Wat ist dat? Wie berechnet sich der und wie hoch ist der ???:confused::confused:

  • Mir fehlen noch ein paar Informationen.

    Es liegt wohl ein Mehrvergleich vor, weil die GG aus den vorgerichtlichen Zahlungen auf die Hauptforderung und der nunmehr vereinbarten (weiteren?) Zahlung auf die Hauptforderung (sind in den 2.000 € die bereits vorgerichtlich bezahlten Beträge eingerechnet oder kommen die 2.000 € oben drauf?) berechnet wird.

    Wie hoch war eigentlich der Streitwert vor und nach Vergleichs-abschluss?



    Es wurden - wie schon am Anfang geschrieben - 5038,18 EUR eingeklagt als Hauptforderung - und keine GG. Daher beträgt auch der SW durchgängig 5038,18 EUR. Kein Mehrvergleich.

  • Und was mich irritiert ist die Formulierung "aus dem Gesamtregulierungswert der vorgerichtlichen und gerichtlichen Zahlungen". Wat ist dat? Wie berechnet sich der und wie hoch ist der ???:confused::confused:

    Das ging mir genauso, siehe weiter oben. Und da das alles völlig unklar und nicht nachprüfbar ist - keine Anrechnung.

    Das lässt sich übrigens auch ganz vortrefflich den folgenden schon öfter diskutierten Entscheidungen entnehmen:

    OLG Stuttgart 18.03.2010, 8 W 132/10; OLG Stuttgart 16.07.2010, 8 W 317/10

    Die zweite Entscheidung nimmt ausdrücklich Bezug auf die eingeklagte GG - die es vorliegend nicht gibt.


    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)



  • Das passt möglicherweise nicht zu
    "Zum Ausgleich der vorgerichtlichen Kosten zahlt die Beklagte aus dem Gesamtregulierungswert der vorgerichtlichen und gerichtlichen Zahlungen eine 1,3 Gebühr zzgl. Auslagen und MWSt",
    denn dort wird auch die Regulierung der GG für vorgerichtliche Zahlungen geregelt, die insoweit nicht Nebenforderung ist.


  • Eben. Es wurde sich demnach über mehr verglichen, als eingeklagt wurde. ;)

  • In der Begründung der Klageschrift steht, dass eien 1,8 GG aus 4479,00 EUR entstanden und berechnet wurde. Wie dieser SW zustande kommt, erschließt sich mir nicht - trotz ausführlichem Studium der Klageschrift.


    Das muß sich Dir m. E. auch nicht erschließen, da die Geschäftsgebühr eben nicht eingeklagt war.

    Da es offenbar Wille der Parteien war, die Geschäftsgebühr so und nicht anders zu erstatten - und man inzwischen davon ausgehen kann, daß die Anrechnungsproblematik bekannt ist - würde ich den vorgerichtlich regulierten Betrag erfragen, zum titulierten Betrag addieren. Möglicherweise ergibt sich aus der Klageschrift der regulierte Betrag, das fände ich zumindest naheliegend.

    Bleibt die Frage, mit welchem Gebührensatz anzurechnen ist.

  • Vielleicht ist ja auch die Differenz zwischen 4479 und 5038,18 die Geschäftsgebühr? Sind immerhin 559,18 € Differenz. Hab keine Tabelle, vielleicht wurde HF + GG addiert und eingeklagt?

  • Vielleicht ist ja auch die Differenz zwischen 4479 und 5038,18 die Geschäftsgebühr? Sind immerhin 559,18 € Differenz. Hab keine Tabelle, vielleicht wurde HF + GG addiert und eingeklagt?



    Nein. Die Zahlen korrespondieren nicht miteinander und es besteht m.E. noch ein weiterer Aufklärungsbedarf.
    Denkbar ist für mich die vorgerichtliche Zahlung eines Minimalbetrags nebst der sich hieraus berechnenden Anwaltskosten - mit welchem Gebührensatz auch immer. Eingeklagt sein mag dann tatsächlich die restliche Hauptforderung nebst der nach eigener Berechnung offenen Anwaltskosten. Dann wäre der Streitwert allerdings möglicherweise teilweise Murks.

  • Vielleicht ist ja auch die Differenz zwischen 4479 und 5038,18 die Geschäftsgebühr? Sind immerhin 559,18 € Differenz. Hab keine Tabelle, vielleicht wurde HF + GG addiert und eingeklagt?



    Vielleicht, vielleicht, vielleicht...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Selbst wenn man es für richtig hielte, was Stuttgart da judizierte: In dem Fall, der in diesem Thread disktuiert wird, helfen diese Entscheidungen nicht weiter bzw. werden von Dir, skugga, wohl anders interpretiert als sie gemeint sind. In der zweiten Entscheidung schreibt Stuttgart ausdrücklich, dass es nicht um die Titulierung, sondern die Erfüllung gehe. Und nicht nur in der zweiten, sondern auch in der ersten Entscheidung war laut Sachverhalt die vorgerichtliche Gebühr mit eingeklagt. Darauf abzustellen, wäre - entgegen Skugga - doch nur dann relevant, wenn das Rechtshängigmachen der vorgerichtlichen Gebühr ein "Geltendmachen" im selben Verfahren wäre.

    Nicht das ist das Problem, sondern die Frage, worauf oder worüber sich die Parteien verglichen haben. Blendet man meine Kritik aus, dass Stuttgart "worauf" mit "worüber" verwechselte, so geben die beiden OLG-Beschlüsse doch nichts her, wenn - wie in dem Ausgangsfall von P. - fraglos gerade ein Titel geschaffen wurde. Dass der nicht vollstreckbar ist, weil man erst ausrechnen muss, in welcher Höhe, ist für das Kostenfestsetzungsverfahren gleichgültig. Ich folge hier "13": in welcher Höhe anzurechnen ist, ist doch klar, und das genügt m. E.

  • Vielleicht ist ja auch die Differenz zwischen 4479 und 5038,18 die Geschäftsgebühr? Sind immerhin 559,18 € Differenz. Hab keine Tabelle, vielleicht wurde HF + GG addiert und eingeklagt?



    Vielleicht, vielleicht, vielleicht...

    Man kann es doch aber nicht einfach wegreden, dass eine Beseitigung des Streites über die Geschäftsgebühr gewollt war! Selbst wenn die HF 5.038,18 € war, dann war die GG eben der Mehrvergleich - wie ja weiter oben schon mal drüber nachgedacht wurde.

    Die Geschäftsgebühr wurde bei der Titulierung berücksichtigt. Man hat einen Vertrag geschlossen dahingehend, dass die GG durch Zahlung eines bedauerlicherweise nicht näher bezifferten Betrages erledigt werden soll. Genauso wie die Hauptforderung selbst eben auch. Dass die Hauptforderung damit "wegtituliert" ist, bestreitet kein Mensch. Aber dass die GG damit "wegtituliert" ist, wird vehement abgestritten! Wieso?

    Zwei Parteien schließen einen Vertrag über zwei Teilbeträge: HF + GG. Beide Beträge sollen erledigt sein. Damit ist der Vergleich rechtskräftig, beide Beträge können nicht noch einmal eingeklagt oder sonstwie geltend gemacht werden, anderenfalls könnte man sich mit einer Klage nach § 767 ZPO dagegen wehren - und zwar sowohl bei Geltendmachung der HF, als auch bei nochmaliger Geltendmachung der GG.



  • Dann hätte der SW für den Vergleich höher sein müssen - ist er aber nicht.
    Ich komm da irgendwie nicht weiter. :(

  • Die Geschäftsgebühr wurde bei der Titulierung berücksichtigt. Man hat einen Vertrag geschlossen dahingehend, dass die GG durch Zahlung eines bedauerlicherweise nicht näher bezifferten Betrages erledigt werden soll. Genauso wie die Hauptforderung selbst eben auch. Dass die Hauptforderung damit "wegtituliert" ist, bestreitet kein Mensch. Aber dass die GG damit "wegtituliert" ist, wird vehement abgestritten! Wieso?



    Eben weil sie "bedauerlicherweise nicht näher beziffert" ist.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Die Geschäftsgebühr wurde bei der Titulierung berücksichtigt. Man hat einen Vertrag geschlossen dahingehend, dass die GG durch Zahlung eines bedauerlicherweise nicht näher bezifferten Betrages erledigt werden soll. Genauso wie die Hauptforderung selbst eben auch. Dass die Hauptforderung damit "wegtituliert" ist, bestreitet kein Mensch. Aber dass die GG damit "wegtituliert" ist, wird vehement abgestritten! Wieso?



    Eben weil sie "bedauerlicherweise nicht näher beziffert" ist.

    Der Zahlbetrag, der auf die HF entfallen soll, ist auch nicht näher beziffert. Dennoch soll die HF durch den Vergleich erledigt sein. Könnte man genausogut auch umdrehen: 2000 auf die nicht bekannte GG und die HF bleibt unbeglichen. Kann dann also noch mal geltend gemacht werden.

  • Oder ich ziehe mich auf die Entscheidung des BGH zurück (es ging darum, dass keine GG tituliert ist, wenn keine separat tituliert worden ist), dass eine GG nur dann angerechnet werden kann,wenn eine betragsmäßige Bezifferung gegeben ist (BGH vom 7.12.2010 Az. VI ZB 45/10, Rn14). Ist zwar etwas dünn, aber so verfahre ich auch, wenn für die Abgeltung der GG ein mir nicht nachvollziehbarer Betrag tituliert wurde.:(

  • Oder ich ziehe mich auf die Entscheidung des BGH zurück (es ging darum, dass keine GG tituliert ist, wenn keine separat tituliert worden ist), dass eine GG nur dann angerechnet werden kann,wenn eine betragsmäßige Bezifferung gegeben ist (BGH vom 7.12.2010 Az. VI ZB 45/10, Rn14). Ist zwar etwas dünn, aber so verfahre ich auch, wenn für die Abgeltung der GG ein mir nicht nachvollziehbarer Betrag tituliert wurde.:(



    Diese Entscheidung meinte ich in Nr. 2 mit der "unendlichen Weisheit des BGH". Und wunderte mich, dass du überhaupt für Anrechnung plädiertest. Es überraschte mich positiv, weil ich die BGH-Weisheit nicht nachvollziehen kann.

  • @ P.: Du meinst vermutlich Rn. 13, nicht 14.

    Der erste Satz in Rn. 13 lautet:

    "Im vorliegenden Vergleich ist nur die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zwischen den Parteien tituliert."

    Das heißt: es ist nur eine Summe angegeben und eine Quote. Also das genaue Gegenteil des Falles, den Du hier im Thread zur Diskussion stellst.

    Logischerweise (wenngleich von mir nicht gutgeheißen) schrieb der BGH daher im nächsten Satz:

    "In welchem Umfang die vorgerichtlichen Kosten mit dem Vergleichsschluss erledigt werden sollten bzw. in der Vergleichssumme, die an den Kläger zu zahlen ist, eingeschlossen sind, lässt sich daraus nicht entnehmen."

    Dazu könnte man, wenn man der BGH-Linie folgt, sagen: "Natürlich nicht!"

    In Deinem Fall wurde demgegenüber doch gerade eine Trennung vorgenommen zwischen der Titulierung der Hauptforderung und der Regelung der vorgerichtlichen Kosten.

    Daher nochmals die Frage: Warum musst Du die Höhe des Betrages wissen, wenn Du die Höhe des Streitwerts der Anrechnung kennst (= Streitwert des gerichtlichen Verfahrens)?

    ... in welcher Höhe anzurechnen ist, ist doch klar, und das genügt m. E.



    Und woher nimmst Du diese Klarheit?



    Ob ich vorgerichtlich Honorar aus 3 Millionen oder aus 300 Euro verlange, angerechnet wird maximal nach dem gerichtlichen Streitwert. (Das ist jedenfalls die Konsequenz aus der BGH-Rspr.)

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