Guten Morgen,
im Grundbuch ist aufgrund eines Arrestbefehls eine Arresthypothek eingetragen. Nun legt mir der Eigentümer die Ausfertigung eines Urteils vor, wonach der Arrestbefehl aufgehoben wurde und beantragt, das eingetragene Recht in eine Eigentümergrundschuld umzuschreiben (§ 22 GBO).
Gegen das Urteil, welches für vorl. vollstreckbar erklärt worden ist, wurde wiederum Berufung eingelegt. Ist zur Umschreibung die Rechtskraft des Aufhebungsurteil erforderlich. Wie könnte der Eintragungstext für die beantragte Umschreibung lauten?
Arresthypothek: Aufhebung Arrestbefehl
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Lotte -
27. Januar 2009 um 07:57
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Hat keiner hierzu eine Idee???
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Ideen schon. Die Eigentümergrundschuld entsteht, wenn der Arrestbefehl durch "vollstreckbare Entscheidung" aufgehoben wird (§§ 932 Abs. 2, 868 Abs. 1 ZPO). Nach Stöber (Zöller, ZPO, 23. Auflage § 868 Rn. 2) sind das auch vorläufig vollstreckbare Entscheidungen.
Eintragungssvorschlag: "Als Grundschuld kraft Gesetzes übergegangen auf ... ; eingetragen am ..." -
Ideen schon. Die Eigentümergrundschuld entsteht, wenn der Arrestbefehl durch "vollstreckbare Entscheidung" aufgehoben wird (§§ 932 Abs. 2, 868 Abs. 1 ZPO). Nach Stöber (Zöller, ZPO, 23. Auflage § 868 Rn. 2) sind das auch vorläufig vollstreckbare Entscheidungen.
Eintragungssvorschlag: "Als Grundschuld kraft Gesetzes übergegangen auf ... ; eingetragen am ..."
Ich würde noch die vollstreckbare Entscheidung im Eintragungstext mit anführen. -
Danke euch! Eine kleine Zusatzfrage noch: Welche Kosten würdet ihr erheben? (Arresthypothek über 195.000 EUR)
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Halbe Gebühr aus ganzem Wert, §§ 64 Abs. 1, 23 Abs. 2 KostO.
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Kleine Abwandlung:
Ich habe jetzt den Fall, dass der dingliche Arrest durch den Ermittlungsrichter angeordnet worden war, woraufhin eine Höchstbetragssicherungshypothek auf Grund Ersuchens der StA im Grundbuch eingetragen wurde.
Nun hat das LG die Aufhebung des dinglichen Arrests durch Beschluss ausgesprochen, allerdings ist über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung nichts im Beschluss gesagt, wohler wäre mir jedenfalls, wenn der Beschluss rechtskräftig wäre, denn der Eigentümer hat die Löschung der angeblichen Eigentümergrundschuld beantragt.
Kann ich eine rechtskräftige Entscheidung verlangen ? -
Nach Zöller/Stöber (a.a.O) gilt § 868 ZPO, wenn der Arrest durch eine "vollstreckbare Entscheidung" aufgehoben wird. Und wenn ich das richtig sehe, ist die Aufhebung auch anfechtbar (§ 296, 311 Abs. 2 StPO).
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Ich frage mich, ob der in der Tat anfechtbare Beschluss vollstreckbar im Sinne von § 868 ZPO ist.
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Ich hänge mich mal hier dran.
Ich habe eine Höchstbetragssicherungshypothek hinsichtlich eines Arrestbeschluss vom AG, eingetragen aufgrund Ersuchens der StA, im Grundbuch stehen. Nunmehr wird mir nur eine begl. Ablichtigung einer Ausfertigung eines Beschlusses dieses AGs vorgelegt, in dem deklaratorisch festgestellt wird, dass der dingliche Arrest hinsichtlich des vorgen. Arrestbeschlusses erloschen ist, da die zugrunde liegenden Verfahren mit rk. Strafbefehlen bzw. Einstellungen nach § 153 StPO beendet wurden.
Ich bin mir nicht sicher, ob dies als Nachweis im Sinne von § 111d I StPO, §§ 932 II, 868 ZPO ausreichend ist. Wie seht ihr dass?! -
Ich frage mich, ob der in der Tat anfechtbare Beschluss vollstreckbar im Sinne von § 868 ZPO ist.
... genau das frage ich mich an dieser Stelle auch.
Habe nämlich einen Löschungsantrag des Eigentümers mit einer Ausfertigung des Aufhebungsbeschlusses hinsichtlich der Arrestanordnung vorliegen. Die Aufhebung erfolgte laut Beschluss auf Antrag der Staatsanwaltschaft.
Das Thema scheint hier aber auch irgendwie nicht so beliebt zu sein. Wie hast du's denn nun eigentlich gelöst?
Wegen des Haftungsrisikos überlege ich, ob es vielleicht klug wäre, schriftlich bei der StA anzufragen, ob ggf. Bedenken gegen die beantragte Löschung bestehen. Das erscheint mir aber zu praktisch gedacht. Und was mache ich, wenn die nicht antworten oder sogar Bedenken äußern? Dann hab ich mir auch ein schönes Ei gelegt.
Hat jemand vielleicht eine bessere Idee?
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Das Thema scheint hier aber auch irgendwie nicht so beliebt zu sein.
Weil es auch so wenig dazu gibt. Allgemein s. Hock/Mayer/Hilbert/Deimann, Immobiliarvollstreckung, Rn 2332 ff, 2364.
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Vielen Dank für die Antwort und vor allem die hilfreiche Quellenangabe.
In Rz. 2364 steht ja nichts von "vollstreckbarem" Beschluss oder so. Der Quelle würde ich daher entnehmen, dass die Vorlage des Aufhebungsbeschlusses genügt. Demnach könnte ich löschen.
Die StA hatte ich gestern aber schon "angefaxt"; mal sehen, wie die Antwort ausfällt. Schaden kann's ja (hoffentlich) nicht...
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(Ja, aber das Seltene kommt ja häufig zur Vertretungszeit...)
Wie sehr Ihr das: Der ursprünglicher Arrestbeschluss aus einer F-Sache heraus ist vermurkst, da er in Original und Ausfertigung nur ein Kurzrubrum (Kramer gegen Kramer) aufweist.
Frage: Ist das nur unwirksam, so dass man es über § 319 ZPO noch berichtigen kann oder ist der Beschluss nichtig, da offensichtlich und schwerwiegend fehlerhaft, so dass Berichtigung nicht funktioniert und ein neuer Erlass nötig gewesen wäre?
Zusatzfrage: Welche Rechtsmittelbelehrung brauchen die beiden Beschlüsse? -
Da ich leider keinen Zugriff auf die zitierte Kommentierung habe, wäre ich euch sehr dankbar, wenn ich mir mitteilen könntet, ob ein Beschluss des AG, in dem der Arrestbeschluss aufgehoben wird, genügt.
Mit liegt außerdem die Löschungsbewilligung des Eigentümers vor, sodass die Löschung des Rechts beantragt ist.
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Der Link (#12) geht nicht? Dort die Rn 2333.
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Doch, aber mir geht es darum, wie ob der Beschluss zur Löschung genügt. (Ähnlich #13)
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Der Aufhebungsbeschluss ist der Nachweis für das Entstehen eines Eigentümerrechts. Gelöscht wird dann aufgrund der eingereichten Löschungsbewilligung des Eigentümers.
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Da der Beschluss erst zwei Wochen "alt" ist, geht es mir um ein evt. Rechtsmittel.
Daher wie oben meine Frage, ob der Beschluss als "vorläufig vollstreckbare Entscheidung" genügt. -
Vorläufige Volllstreckbarkeit genügt (vgl. Zöller/Stöber ZPO § 868 Rn 2; Musielak/Becker ZPO § 868 Rn. 3: „Aufhebung des Titels, auch eines Arrestbefehls, … auf Grund einer vorläufig vollstreckbaren Entscheidung ...“; Demharter GBO § 25 Rn 7 – der § 25 GBO entspricht § 868 ZPO; vgl. Demharter a.a.O. Rn 2).
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