Hallo in die Runde,
ich habe folgende Frage:
Bei "Die Anlieger" als Eigentümereintragung in Abt.I ist die Gemeinde gemäß Art. 233 § 10 EGBGB (und dazu Böhringer) verfügungsbefugt.
Was ist, wenn für diesen Fall - vielleicht aus Unkenntnis - ein Vertreter nach Art.233 § 2 Abs.3 EGBGB bestellt wurde? Könnte das auch gehen?
Ich denke eigentlich nicht, da diese Vertreter durch den Landkreis bestellt werden und somit an der eigentlich verfügungsberechtigten Gemeinde vorbei?!
Was sagt ihr dazu?
Danke und viele Grüße