Hallo zusammen,
wir (Arbeitsgericht) kriegen in letzter Zeit häufiger Schreiben von Amtsgerichten, in denen im Beratungshilfeverfahren angefragt wird, wie das Hauptsacheverfahren ausgegangen ist und wie die Kostenentscheidung lautet, um ggf. die Beratungshilfe vom Gegner zurückzufordern, sofern dieser die Kosten auferlegt bekommt.
Beim Arbeitsgericht gilt jedoch der § 12 a ArbGG, wonach jede Partei seine Anwaltskosten in der erstens Instanz selber trägt. (jetzt mal grob zusammengefasst)
Ich meine § 12 a betrifft alle Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten entstehen (steht zumindest so im Germelmann). Dann müsste doch auch die vorgerichtliche Beratung erfasst sein.
Ich wollte das mal zur Diskussion stellen, bevor ich mich weit aus dem Fenster lehne und dem AG mitteile, dass die Beratungshilfe nicht zurückgeforndert werden kann.