Hallo an alle,
hier ist es -obwohl Innengenehmigung- immer noch üblich, dass auf den Genehmigungen für Geldanlagen der Vermerk ist "Wird erst mit Rechtskraft wirksam". Nicht nur, aber gerade auf diesem Hintergrund meine Frage
Nachdem ich mich näher mit dem Thema Innen- und Außengenehmigung beschäftigt habe, spukt mir folgende Frage im Kopf herum:
Wenn ein Betreuer eine solche Genehmigung für eine Geldanlage beantragt und erst nach deren Erteilung das Geld anlegt, könnte er dann haftbar gemacht werden (für den Zinsschaden zwischen Beantragung Genehmigung und Anlage oder wenn dazwischen gar die Zinsen fallen)? Schließlich hätte es einer Genehmigung zur Wirksamkeit der Geldanlage nicht bedurft.
Wie sähe die Sache auf, wenn die Genehmigung mit og Vermerk versehen ist und der Betreuer zusätzlich die Rechtskraft abwartet?
Meinungen dazu?
Viele Grüße
rorikae