noch zu benennender Dritter

  • Wenn die Betreiberin wirklich in beiden Fällen die Versprechensempfängerin ist, hätte sie in Bezug auf den Dritten aber auch ein Benennungsrecht. Selbst wenn sie dabei der Weisung der Bank unterliegt. Wie gesagt, besteht der Anspruch der Bank und der des zu benennenden Dritten m.E. unabhänigig voneinander. Und bei zwei Ansprüchen bedarf es zweier Vormerkungen. Anders wäre es bei einer Nachfolge (s. zu diesem Thema auch noch "Vormerkung und Photovoltaikanlage").

  • Hallo Leute, ich habe diesbezüglich eine dringende Frage: Zwar bin ich mit der Rechtsprechung vertraut, habe aber Bedenken bei der Absicherung des Benennungsrechts in Anbetracht der Unübertragbarkeit von bpDs. Da dieses Konstrukt lediglich genutzt wird, um § 1092 Abs. 1 auszuhebeln kommt hier meines Erachtens eine teleologische Reduktion von § 883 Abs. 1 in Betracht. Im Ergebnis tendiere ich dazu, zurückzuweisen, weiß aber nicht, ob ich damit nicht auf diese Nase falle. Fakt ist ganz klar, dass hiermit bpDs übertragen werden können, die grds. nicht übertragbar sind.

    Bitte um Antworten! Dank euch :D

  • Das ist halt so. Die Benennung von Dritten kann durch Vormerkung abgesichert werden. Das ist ja dann eine neue Vormerkung, was für die Beteiligten zudem auch aufwändiger und kostenintensiver ist, als wenn sie die Vormerkung einfach abtreten würden. Ich denke nicht, dann man das Umgehung nennen kann, zumal die Vormerkung zugunsten noch zu benennender Dritter bereits existierte, als sich das Problem bei den Energiegewinnungsanlagen noch gar nicht stellte und diese Konstrukte bereits bekannt waren, als der Gesetzgeber die Übertragbarkeit von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten neu regelte.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Aus Reymann DNotZ 2010, 84, 109 f:

    "Im Gegensatz zu einem Dienstbarkeitsbestellungsanspruch zugunsten einer feststehenden Person wird der Dienstbarkeitsbestellungsanspruch des Versprechensempfängers aus unechtem Vertrag zugunsten Dritter in der Literatur für abtretbar bzw. vererblich gehalten. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang regelmäßig auf eine BGH-Entsch. v. 9. 7. 1958. Der BGH ging in dieser Entscheidung davon aus, dass der schuldrechtliche Anspruch auf Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit übertragbar und vererblich sein könne, wenn – wie bei einem unechten Vertrag zugunsten Dritter – der ursprüngliche Gläubiger und derjenige, für den die Dienstbarkeit bestellt werden soll, von vornherein personenverschieden sind."

    So arg schlimm finde ich die Begründung jetzt nicht.:gruebel:

  • Sorry, diese Begründung wiederum finde ich hanebüchen, nachdem der Gesetzgeber selbst in den 1990er Jahren deutlich gesagt hat, dass er diesen Weg eben nicht geht. Ich finde es unmöglich, dass dieser alte BGH-Beschluss trotzdem immer wieder ausgebuddelt wird.

    Man kann m. E. nur darauf abstellen, dass es sich bei den Vormerkungen eben um die Vormerkung einer Neubestellung handelt und hier eben nicht der Anspruch abgetreten, sondern der endgültige Rechtsinhaber benannt werden soll. Wie es bei AV's ja auch gemacht werden Abtreten oder benennen. Und bei der Dienstbarkeit halt nur benennen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Jetzt reden wir aneinander vorbei, oder? Abgetreten wird doch der Anspruch des Versprechensempfängers (§§ 328, 335 BGB; vgl. DNotI-Report 1996, 177 f) und der gilt zumindest dann als abtretbar, wenn es sich beim Zessionar um den Dritten handelt. Die Person desjenigen, der auf diese Weise letztlich Berechtigter der Dienstbarkeit wird, ändert sich durch die Abtretung nicht.

  • Man sollte sich die Dinge doch ab und zu wieder neu durchlesen. Du hast Recht. Ich hatte den Beschluss deswegen so unangenehm in Erinnerung, weil er z. T. trotz der in den 1990er Jahren geänderten Rechtslage immer noch als Nachweis dafür herhalten muss, der Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit (ohne die Konstruktion Versprechensempfänger ungleich Begünstigter) wäre abtretbar.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo,

    ich muss hier mal den uralten Thread wieder rauskramen denn ich habe gerade irgendwie das gleiche Problem und steige nach Palandt, Schöner/Stöber und diesem Thread (https://www.rechtspflegerforum.de/archive/index.php/t-38153.html )überhaupt nicht mehr durch.

    Beantragt ist bei mir erstmal die bpD für den Berechtigten, gar kein Problem.
    Dann wollen sie eine Vormerkung auf Eintragung der gleichen bpD für den Rechtsnachfolger/Vertragsübernehmer für den Fall, dass es einen Rechtsnachfolger/Vertragsübernehmer gibt. Also falls mal jemand anders den Vertrag übernimmt.

    (Schöner/Stöber etc. sprechen immer von Versprechensempfänger, liegt das daran weil eine Bewilligung kein Vertrag und somit auch kein Vertrag zugunsten Dritter ist, so dass man deshalb von etwas anderem reden muss?)

    Hab ich das jetzt richtig verstanden, dass die Vormerkung für den jetzigen Berechtigten eingetragen wird?
    Weil Vormerkung für einen unbekannten Berechtigten geht ja nu nicht.
    Im Vertrag steht "ET verpflichtet sich dem Begünstigten ggü. mit unmittelbarer Drittwirkung für den Fall, dass [ wenn RnF etc.], dem jeweiligen Übernehmer die gleiche bpD zu bestellen."

    Folgend aus dem was ich bereits gelesen habe, würde ich jetzt also aus dem "dem Begünstigten ggü." herauslesen, dass er in der Vormerkung der Berechtigte sein soll?

  • Dann wollen sie eine Vormerkung auf Eintragung der gleichen bpD für den Rechtsnachfolger/Vertragsübernehmer für den Fall, dass es einen Rechtsnachfolger/Vertragsübernehmer gibt. Also falls mal jemand anders den Vertrag übernimmt.

    Eine Vormerkung für den Übernehmer selbst wäre zu unbestimmt. Beschluss des OLG Hamm vom 22.12.2010; 15 W 526/10:

    Eine Vormerkung zu Sicherung des Anspruchs auf Bestellung eine beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die für einen künftig in den schuldrechtlichen Dachnutzungsvertrag etwa eintretenden Rechtsnachfolger begründet werden soll, kann nicht im Grundbuch eingetragen werden. (amtlicher Leitsatz)

    Im Vertrag steht ET verpflichtet sich dem Begünstigten ggü. mit unmittelbarer Drittwirkung für den Fall, dass [ wenn RnF etc.], dem jeweiligen Übernehmer die gleiche bpD zu bestellen."

    Also verpflichtet sich der Eigentümer dem Berechtigten gegenüber, dem noch unbestimmten Übernehmer eine Dienstbarkeit zu bestellen. Und dieser Anspruch des Berechtigten (= Versprechensempfänger) nach § 335 BGB kann dann durch eine Vormerkung gesichert werden ("Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer Dienstbarkeit (Schlagwort) für einen noch zu benennenden Dritten für den Hans Huber, geb. am ... (= Berechtigter); gemäß Bewilligung vom ...; eingetragen am ...").

  • Danke, habs jetzt mit dem Berechtigten eingetragen. Das soll auch laut (heute erst später gekommener ;) ) Grundbuchkoryphäe der Behörde kein Problem darstellen.

  • Bei einem zugunsten eines Dritten begründeten Anspruch muss unterschieden werden, ob der Anspruch des Versprechensempfängers (hier: der Bank) oder der Anspruch des (hier: unbenannten) Dritten gesichert werden soll.

    Da die Bank in ihrer Eigenschaft als Versprechensempfängerin als Vormerkungsgläubigerin eingetragen werden soll, ist hier ersteres der Fall. Es steht nichts im Wege, dass der Dritte noch unbestimmt ist (BGH NJW 1983, 1543).

    Ob auch der Anspruch des Dritten (auch neben der Vormerkung für den Versprechensempfänger) durch Vormerkung sicherbar ist, hängt davon ab, ob er bereits nach sachlichen Kriterien bestimmbar ist (Beispiele bei Palandt/Bassenge § 883 RdNr.11). Die vom Versprechensempfänger noch zu bestimmende Person kann mangels personeller Bestimmbarkeit (noch) nicht als Vormerkungsberechtigter eingetragen werden (BGH a.a.O.; BayObLG Rpfleger 1996, 502). Dies dürfte im Ausgangsfall aber keine Rolle spielen, weil ja nicht der unbenannte Dritte, sondern die Bank als Versprechensempfängerin Berechtigte der Vormerkung sein und die Vormerkung den Anspruch der Versprechensempfängerin (nicht denjenigen des Dritten!) sichern soll.

    Ich hab´ jetzt den Fall, dass eine Vormerkung eingetragen werden soll für einen "Rechtsnachfolger des Dienstbarkeitsberechtigten". Gewollt ist, dass sowohl für die Erben des Dienstbarkeitsberechtigten als auch für mögliche, vom Dienstbarkeitsberechtigten zu bestimmende Dritte eine Dienstbarkeit mit dem Inhalt des ursprünglichen Berechtigten eingetragen werden wird und dies durch Vormerkung gesichert wird. Ich habe die Meinung vertreten, dass Berechtigter einmal der Versprechensempfänger ist und einmal der bestimmte Dritte, bin dann über Palandt/Bassenge § 883 RdNr.11 gestolpert, nach dem eine Vormerkung zugunsten der Erben des Dienstbarkeitsberechtigten nicht eintragbar ist. Der Notar bittet um Hilfe.

  • Ich schwimme noch etwas beim Sachverhalt, aber eine Vormerkung für den Einzel- (vgl. OLG Hamm a.a.O.) bzw. den Gesamtrechtsnachfolger (vgl. Palandt/Bassenge a.a.O.) des Berechtigten aus dem Nutzungsvertrag wäre zu unbestimmt. Wegen der Unübertragbarkeit von Anspruch und Dienstbarkeit kann es strenggenommen auch keinen Nachfolger des Dienstbarkeitsberechtigten geben (vgl. Reymann DNotZ 2010, 82, 102 "Abtretung ..."). Am einfachsten wäre doch eine Vormerkung für den derzeitigen Nutzungsberechtigten als Versprechensempfänger?

  • ... Am einfachsten wäre doch eine Vormerkung für den derzeitigen Nutzungsberechtigten als Versprechensempfänger?

    Genau ! So weit war ich beim Notar dann auch, der möchte aber zusätzlich noch den Fall gesichert haben, dass für die Erben des Dienstbarkeitsberechtigten eine inhaltsgleiche Dienstbarkeit bestellt wird. Hättest Du da eine Idee, wie das umgesetzt werden könnte ?

  • Ich verstehe die Abgrenzung zwischen Einzel- und Gesamtrechtsnachfolgern noch nicht. Wenn sich der Grundstückseigentümer gegenüber dem derzeitigen Berechtigten verpflichtet, den (= allen) Rechtsnachfolgern diese Dienstbarkeit zu bestellen, reicht das doch. Das sind nach BayObLG (a.a.O.) auch beliebig viele aufeinander folgende Rechtsnachfolger. Wobei diese sich ja gegenseitig verdrängen. Wenn ein Erbe die Dienstbarkeit erhält, wird nicht gleichzeitig ein Einzelrechtsnachfolger die gleiche Dienstbarkeit an derselben Ausübungsstelle erhalten können. Ein Muster für einen Vertrag findet sich z.B. bei: Kappler ZflR 2012, 264.

  • Habe die Akte jetzt wieder auf dem Tisch:

    Die Vormerkung für den Berechtigten aus der Dienstbarkeit soll seinen Anspruch sichern (als Versprechensempfänger) einen beliebigen Dritten (=Einzel/Sonderrechtsnachfolger) zu benennen.

    Allerdings sollen auch die Erben abgesichert werden.

    Diese treten ja im Falle des Todes des Vormerkungsberechtigten an seine Stelle. Aber dann besteht der Anspruch der Erben doch auch nur darin, jemand anders benennen zu dürfen, für den dann eine inhaltsgleiche Diestbarkeit eingetragen werden soll. Oder ist dadurch quasi automatisch der Anspruch der Erben gesichert, dass für diese dann auch eine Dienstbarkeit eingetragen wird ?

  • Stimmt, wenn die Erben selber betreiben wollen, funktioniert das mit einer Vormerkung nicht mehr. Die Idee ist, daß bei einem Betreiberwechsel der bisherige Betreiber als Versprechensempfänger den Übernehmer als Anspruchsbegünstigten (= Dritten) benennt und ihm zugleich den Anspruch als Versprechensempfänger abtritt. Darauf wird dem neuen Betreiber eine Dienstbarkeit bestellt, die Vormerkung in der rechten Spalte insoweit umgeschrieben und der Vormerkungsgläubiger berichtigt. Da der Versprechensempfänger nicht Leistung an sich verlangen kann (vgl. OLG München a.a.O.; a.A. Keller MittBayNot 6/2012, 446), erhält der Erbe auf dem Weg keine Dienstbarkeit.

  • Zur Sicherung des Anspruchs der Erben des Berechtigten würde doch eine Vormerkung für den Berechtigten der Dienstbarkeit auf Eintragung einer Dienstbarkeit gleichen Inhalts genügen ?

  • Bin mir nicht sicher, ob ich es jetzt richtig verstehe. Vererblich kann nur der Anspruch des Versprechensempfängers sein, nicht aber der auf Bestellung einer Dienstbarkeit (vgl. Reymann a.a.O.). Die Vormerkung für den Anlagenbetreiber als Versprechensempfänger, der zugleich Berechtigter der Dienstbarkeit ist, zieht das Problem nach sich, dass der Erbe des Betreibers nicht sich selbst als Dritten (= künftigen Dienstbarkeitsberechtigten) benennen kann (s.o.). Eine Vormerkung direkt für den Erben des Betreibers wäre womöglich schon zu unbestimmt, solange der Betreiber noch eine bestimmte Person ist (vgl. Palandt/Bassenge § 883 Rn 11; Keller DNotZ 2011, 99, 108). Bei späteren Erben noch völlig unbekannter Betreiber wäre es das mit Sicherheit. Unter Umständen könnte man als Versprechensempfänger auch die Finanzierungsbank heranziehen. Die und deren Einzelrechtsnachfolger könnten spätere Erben benennen. Sofern man bei Anlagen mit zwanzig Jahren Laufzeit (EEG) überhaupt beliebig vielen Rechtsnachfolgern bis ins siebenundzwangzigste Glied Dienstbarkeiten bestellen können muß.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (21. März 2014 um 11:01)

  • Da der Anspruch auf Eintragung der Dienstbarkeit ist natürlich ebensowenig vererblich wie die beschränkte persönliche Dienstbarkeit selbst, funktioniert mein Vorschlag natürlich nicht. Sonst fällt mir jetzt keine Möglichkeit ein, einen Anspruch auf Bestellung der bpD für die Erben im Rang der Dienstbarkeit selbst zu sichern.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!