Mehrwertsteuer 16% oder 19%

  • Tja - jetzt sind's nur noch 3 Wochen & die neuen Mehrwertsteuer ist da.

    Was gilt denn jetzt für die ganzen Anträge (PKH-Vergütung, § 104 ZPO, § 106 ZPO, § 11 RVG, etc. ) ?

    Zeitpunkt der Rechnungstellung ?
    Zeitpunkt der beginnenden Tätigkeit ?
    Oder etwa Splittung mit Steuernachberechnung ??? (zB wenn Teilleistungen in 2006 oder zB bei Vorschusszahlungen, die schon gelaufen sind ?)




  • Ich denke mal, das ist wie seinerzeit bei der Erhöhung von 15% auf 16% - es gilt der Zeitpunkt der Auftragserteilung.

  • Gerold/Schmidt, 16. Aufl. zu VV 7008 RdNr. 48 RVG "Änderung der MWST"
    Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Erfüllung des Gebührentatbestands, der Zahlung der Vergütung oder der Abführung der Steuer, sondern derjenige der ersten Erfüllung eines der Fälligkeitstatbestände des § 8 RVG.
    Der Fälligkeitszeitpunkt ist auch dann maßgeblich, wenn sich der zu versteuernde Betrag nachträglich durch eine Streitwertänderung ändert.

    Siehe auch Forum RAST/BerH - Diskussion

  • ... , sondern derjenige der ersten Erfüllung eines der Fälligkeitstatbestände des § 8 RVG.
    Der Fälligkeitszeitpunkt ist auch dann maßgeblich, wenn sich der zu versteuernde Betrag nachträglich durch eine Streitwertänderung ändert.



    Jede Gebühr ist ja für sich fällig. Wie verhält es sich dann bei Klageerhebung im Dezember 06 und Termin im Januar 07 ?
    Die ProzGeb wird ja in 2006 fällig, die Terminsgebühr erst in 2007 ! Oder gilt hier gem. § 8 RVG Verfahrensende nach Termin in 2007 und somit 19% ?

  • ... , sondern derjenige der ersten Erfüllung eines der Fälligkeitstatbestände des § 8 RVG.
    Der Fälligkeitszeitpunkt ist auch dann maßgeblich, wenn sich der zu versteuernde Betrag nachträglich durch eine Streitwertänderung ändert.



    Jede Gebühr ist ja für sich fällig. Wie verhält es sich dann bei Klageerhebung im Dezember 06 und Termin im Januar 07 ?
    Die ProzGeb wird ja in 2006 fällig, die Terminsgebühr erst in 2007 ! Oder gilt hier gem. § 8 RVG Verfahrensende nach Termin in 2007 und somit 19% ?




    @ Gerrit

    Sorry aber look at the Vorschrift § 8 1 Satz 2 RVG , danach wird die Vergütung ( nicht der einzelne Gebührentatbestand ) bei den dort genannten Tatbeständen fällig und entsprechend entsteht die Mwst
    schau mal i Berh Thread Mwst da stet es entsprechend aufgeschlüsselt
    MfG

    wulfgerd

  • Jaja - ist ja gut ;) Grundsatz ist klar .

    Aber wie rechne ich hier:

    PKH bewilligt in 2006.
    Vorschuss in 2006 : 300 Euro (inkl. 16% Mwst) von Staatskasse ausbezahlt
    Verfahrensende in 2007 : Antrag kommt für 900 Euro Vergütung

    Wie wird die Mwst. des Vorschuss berücksichtigt ??? oder ist das reine Steuerabrechnung ggü. dem FA ?

  • Wo ist denn das Problem? Es geht doch nicht um PKH oder Vorschuss sondern um die Tatsache, wann will der Anwalt die Endvergütung?

    Sie muss fällig sein, d.h. der Auftrag, das Verfahren muss abgeschlossen, resp. beendet sein.
    Beim Vorschuss in 2006 nimmst Du 16 % weil in diesem Jahr die MWST 16 % beträgt, nächstes Jahr, wenn die Fälligkeit nach § 8 erstmalig gegeben ist mit 19 % (z.B. bei der Endabrechnung).

    Was meinst Du denn mit "wie rechne ich". Es muss doch heißen, "wann rechne ich" und wie hoch ist die MWST zu diesem Zeitpunkt?
    Der Anwalt wird dem FA gegenüber alle Einkünfte versteuern nach dem Prinzip wann ihm der Betrag zugeflossen ist und wie hoch der Steuersatz zu diesem Zeitpunkt des Zuflusses war.

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