Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • 1. Die Einkommensteuerschuld, die aus der Verwertung der zur Insolvenzmasse (und zum Betriebsvermögen) gehörenden Wirtschaftsgüter resultiert, ist als sonstige Masseverbindlichkeit i. S. des § § 55 Absatz I Nr. 1 InsO zu qualifizieren.

    2. Diese Einkommensteuerschuld ist auch dann in voller Höhe Masseverbindlichkeit, wenn das verwertete Wirtschaftsgut mit Absonderungsrechten belastet war und – nach Vorwegbefriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger aus dem Verwertungserlös – der (tatsächlich) zur Masse gelangte Erlös nicht ausreicht, um die aus der Verwertungshandlung resultierende Einkommensteuerforderung zu befriedigen (Aufgabe der anderslautenden Rspr. im BFH-Urteil vom 29. 3. 1984 – BFH Aktenzeichen IVR27183 IV R 271/83, BFHE 141, BFHE Band 141 Seite 2 = BStBl I I 1984, 602, unter 3).

    BFH, Urt. v. 16. 5. 2013 − IV R 23/11

  • BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 311/12

    a) Ein geschädigter Dritter kann wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dessen Freistellungsanspruch gegen den Versicherer verlangen, wenn über das Vermögen des Versiche-rungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet ist; er kann den Anspruch im Fall der Verfahrensunterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der Aufnahme des gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits verfolgen (Fort-führung von BGH, ZIP 1989, 857).

    b) Die Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers unterbrochenen Kostenfestsetzungsverfahrens stellt den gegenüber der Zahlungsklage gegen den Insolvenzverwalter des Versicherungsnehmers einfacheren und billigeren Weg zur Geltendmachung der von dem Absonderungsrecht gedeckten Kosten des Rechtsstreits dar.

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  • BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - IX ZA 37/12

    Führt der Schuldner den an ihn ausgekehrten pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens während des Insolvenzverfahrens nicht an den Insolvenzverwalter ab, kann der Versagungsgrund der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorliegen.


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  • BGH, Urteil vom 18. Juni 2013 - II ZR 86/11


    a) Jedenfalls dann, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe einer Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht, erstreckt sich der Schutzbereich der durch die Bestellung begründeten organschaftlichen Sonderrechtsbeziehung zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung auf die Kommanditgesellschaft.

    b) Eine pflichtwidrige haftungsbegründende Handlung kann im Hinblick auf das für die Haftungserstreckung nach § 43 Abs. 2 GmbHG notwendige Schutzbedürfnis der Kommanditgesellschaft regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn sämtliche Gesellschafter der Kommanditgesellschaft mit dem Handeln des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einverstanden waren.

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  • BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 83/12

    GmbHG §§ 30, 31, 32a Abs. 3 a.F.

    Die Gesellschaft ist im Sinn der Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatzrecht überlassungsunwürdig, wenn ihr ein anderer als der Gesellschafter angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse den Gegenstand nicht zur Nutzung als Mieter oder Pächter überlassen würde. Für die Bestimmung der Überlassungsunwürdigkeit ist die Bonität der Gesellschaft als Mieter oder Pächter entscheidend und nicht, ob der vereinbarte Miet- oder Pachtzins für den Vermieter oder Verpächter günstig ist.

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  • Die Rückabwicklung der Zahlung auf eine Bürgschaft, weil der Sicherungsfall nicht eingetreten war, dient allein dem Interesse der Bürgin. In diesem Zusammenhang getätigte Aufwendungen für einen Prozess gegen die der Bürgschaft nicht widersprechende Schuldnerin sind nicht ersatzfähig.

    KG, Urt. v. 17. 5. 2013 - 9 U 110/12

  • Bei Insolvenz des Vermieters und einem viele Jahre zuvor geschlossenen Altmietvertrag begründen weder die Gebrauchsgewährung gegen eine deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegende Kaltmiete noch die in der Vergangenheit unterbliebene, rechtlich zulässige Mieterhöhung als solche eine nach §§ 129, 134 InsO anfechtbare, (teilweise) unentgeltliche Leistung.

    OLG München, Beschl. v. 21. 6. 2013 - 14 U 579/13

  • Da der Insolvenzverwalter gemäß § 97 InsO einen Auskunftsanspruch gegen den Schuldner hat und diesen Anspruch gemäß § 98 InsO auch durchsetzen kann, besteht keine Veranlassung, ihm über § 242 BGB einen zusätzlichen Auskunftsanspruch gegen einen Notar zuzusprechen, wenn er die Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruches gegen den Schuldner noch nicht ausgeschöpft hat.

    OLG Schleswig, Urt. v. 14. 5. 2013 - 11 U 46/12

  • 1.Die unterlassene Mitteilung der Aufnahme einer Beschäftigung stellt eine Obliegenheitsverletzung gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO dar.

    2.Eine Heilung kann nur eintreten, wenn der Schuldner den vorenthaltenen Betrag nachzahlt oder mit dem Treuhänder eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hat, bevor Gläubiger Versagungsanträge stellen.

    AG Göttingen, Beschl. v. 3. 7. 2013 - 74 IN 259/09

  • BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - VIII ZR 163/12

    Die Einrede aus § 320 BGB hat die Funktion, die geschuldete Gegenleistung zu erzwingen, und steht deshalb einer Partei, die deutlich gemacht hat, dass sie nicht am Vertrag festhalten will, nicht zu (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 I ZR 313/99, NJW 2002, 3541 unter II 3).


    eigener Leitsatz:
    Wird durch den Insolvenzverwalter ein von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllter Vertrag nach Insolvenzeröffnung zunächst weiter vorbehaltlos durch Teilleistungen bedient, so stellt dies eine konkludente Erfüllungswahl nach § 103 I InsO für die gesamte Leistung dar und ist unwiderruflich. § 103 I InsO gibt dem Insolvenzverwalter nicht die Möglichkeit, nur die teilweise Erfüllung eines beiderseits noch nicht erfüllten Vertrages oder die Erfüllung nur einzelner Ansprüche zu wählen (BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 – IX ZR 36/87, BGHZ 103, 250, 253).

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  • BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 198/12


    a) Gegenstand eines Teilungsversteigerungsverfahrens kann auch das Grundstück einer GbR sein. Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR ändert daran nichts.

    b) Den Antrag kann der einzelne Gesellschafter stellen, ohne zuvor seinen Anspruch auf Versteigerung des Gesellschaftsgrundstücks gegen die übrigen Gesellschafter oder die GbR gerichtlich durchsetzen zu müssen.

    c) Die GbR selbst und die übrigen Gesellschafter können Einwände aus dem Gesellschaftsvertrag oder dem Gesellschaftsverhältnis gegen die Teilungsversteigerung im Wege der Widerspruchsklage analog § 771 ZPO geltend machen.

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  • BUNDESFINANZHOF Urteil vom 8.8.2013, V R 18/13

    1. Bestellt das Insolvenzgericht für die Organgesellschaft einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnet es zugleich gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO an, dass Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, endet die organisatorische Eingliederung (Änderung der Rechtsprechung).
    2. Der Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG entsteht mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt. Endet zugleich die Organschaft, richtet sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch für Leistungsbezüge der Organgesellschaft, die unbezahlt geblieben sind, gegen den bisherigen Organträger.

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  • BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZB 50/12

    Das Eigengeld, das durch Gutschriften von Arbeitsentgelt gebildet wird, welches der arbeitspflichtige Strafgefangene für die Ausübung der ihm zugewiesenen Arbeit erhält, ist pfändbar; die Pfändungsgrenzen der §§ 850c, 850f, 850k ZPO finden keine Anwendung (Anschluss an BGHZ 160, 112).

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  • BGH, Urteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12

    1. Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltenen Bestimmungen über ein Pfändungsschutzkonto "Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbasis. Die Ausgabe einer … Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices sind nicht möglich." sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB jedenfalls dann unwirksam, wenn sie auch für Bestandskunden gelten (Fortführung der Senatsurteile vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 und XI ZR 145/12, juris).

    2. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist auch eine Klausel über die gesonderte Berechnung von Leistungen beim Pfändungsschutzkonto, soweit diese gegenüber dem von dem Kunden bislang mit dem Kreditinstitut vereinbarten Kontomodell die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung des Girokontos nach Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto zur Folge hat.

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  • BGH, Urteil vom 13. Juni 2013 - IX ZR 259/12

    Zur Insolvenzanfechtung gegenüber der kontoführenden Bank hinsichtlich der Umbuchung von Gutschriften vom Konto einer an einem Cash-Pool teilnehmenden Gesellschaft auf das Zielkonto des Cash-Pools und hinsichtlich der dort vorgenommenen Verrechnung, wenn alle am Cash-Pool teilnehmenden Gesellschaften Kreditnehmer des auf dem Zielkonto ausgereichten Kontokorrentkredits sind. 

    eigene Leitsätze:

    1. Eine Anfechtung gegenüber der Bank als Leistungsmittlerin ist lediglich nach § 133 Abs. 1 InsO unter engen Voraussetzungen möglich.

    2. Die Teilnahme an einem Cash-Pool kann zu Vermögensverschiebungen innerhalb der Cash-Pool - Teilnehmer führen. Dies muss jedoch durch Anfechtung zwischen diesen Gesellschaften ausgeglichen werden.


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  • BUNDESFINANZHOF Urteil vom 4.7.2013, V R 8/10

    1. Ein Unternehmer, der ein Portfolio von zahlungsgestörten Forderungen erwirbt, erbringt an den Forderungsverkäufer grundsätzlich selbst dann keine entgeltliche Leistung, wenn er diesen von der weiteren Verwaltung und Vollstreckung der Forderungen entlastet (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 27. Oktober 2011 C-93/10, GFKL, UR 2011, 933, DStR 2011, 2093, und BFH-Urteil vom 26. Januar 2012 V R 18/08, BFH/NV 2012, 678).
    2. Soweit wegen Rückbeziehung der übertragenen Forderungen auf einen zurückliegenden Stichtag der Forderungsverkäufer noch das Portfolio verwaltet, liegt hierin eine unselbständige Nebenleistung zum steuerfreien Forderungsverkauf, die das rechtliche Schicksal der Hauptleistung teilt.

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  • OLG Frankfurt v. 31.08.2013, 19 U 80/13

    Die Werthaltigmachung einer Forderung ist eine Rechtshandlung des Schuldners iSd § 133 InsO, so dass auch bei Ausbringung einer Pfändung von zukünftigen, aber bislang noch nicht werthaltigen Ansprüchen, anfechtbar ist, selbst wenn die Pfändung selbst anfechtungsfest (außerhalb des kritischen Zeitraum) ausgebracht worden ist.

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