Hallo,
ich habe einen PfüB beantragt, den das Vollstreckungsgericht aber nicht ausführen will, weil der Schuldner sich im vorläufigen Insolvenzverfahren befindet und "Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind", vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO.
Unter insolvenzbekanntmachungen.de steht ausdrücklich nicht, dass gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO auch "Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt" wurden.
Ich meine, § 21 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 InsO sind doch unterschiedliche Tatbestände. Heißt das dennoch, dass wenn "Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind", auch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wegen Forderungen (PfüB) nicht mehr möglich sind?
Danke!