Hallo zusammen,
wie berechnet ihr den pfandfreien Betrag gemäß § 850d ZPO in folgendem Sachverhalt?
- 1. PfÜB, Gläubiger ist das Land, rückständiger Unterhalt
Damals wurde Betrag X festgesetzt ohne Berücksichtigung der Kinder, da es der Gläubiger nicht besser wusste.
- 2. PfÜB, Gläubiger ist ein Kind des Schuldners, rückständiger und laufender Unterhalt
Damals wurde der Betrag X zzgl. 1/3 des Nettomehrbetrages festgesetzt
Der Schuldner hat insgesamt drei Kinder. Kind 1 pfändet, Kind 2 Unterhaltspflicht wird nicht nachgekommen und Kind 3 Naturalunterhalt. Der Schuldner wohnt mit seiner neuen Frau samt Kind 3 zusammen.
Nun legt der Schuldner Erinnerung gegen den zweiten PfÜB ein, da seiner Meinung nach der pfandfreie Betrag zu niedrig ist.
Was beachtet ihr bei den "angemessenen Mietkosten"? Ein 3- oder 2 Personenhaushalt?
Berücksichtigt ihr die reine Personenanzahl oder nur Schuldner und die unterhaltspflichtige Person?
Wie muss ich den ersten PfÜB beachten? Rückständiger Unterhalt geht doch dem laufenden Unterhalt vor?!
Vielen Dank vorab!