Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • Eine positive Fortführungsprognose, für deren tatsächlicheVoraussetzungen der aus § 64 Abs. 2 S. 1 a. F. GmbHG in Anspruch genommeneGeschäftsführer darlegungs- und beweispflichtig ist, setzt voraus, dass derGeschäftsführer davon ausgehen können muss, dass das Unternehmen trotz derwirtschaftlichen Krise nach dem Willen der Gesellschafter fortgeführt werdensoll und dass die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten jedenfalls in dernächsten Zeit, im Allgemeinen mindestens bis zum Ende des laufenden und desfolgenden Geschäftsjahres, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wird erfüllenkönnen. Die Fortführungsprognose ist insofern im Kern eineZahlungsfähigkeitsprognose, die einer nachvollziehbaren Vermögens-, Finanz- undErtragsplanung bedarf.

    OLG Hamburg, Urteil vom 08.11.2013 - 11 U 192/11

  • DerRechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss in derAnmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch intat-sächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennenkann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird; einer schlüssigen Darlegung des(objektiven und subjektiven) Deliktstatbestands bedarf es nicht.

    BGH,Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 103/13 -

  • Insolvenzrechtliche Rückgewährsansprüche unterliegen keinentariflichen Ausschlussfristen. Der Insolvenzverwalter kann daher auch beiVorliegen der übrigen Voraussetzungen von einem Arbeitnehmer die Rückzahlungvon Arbeitsvergütungen verlangen, die dieser im Wege der Zwangsvollstreckungerlangt hat.

    BAG, Urt. v. 24. 10. 2013 - 6 AZR 466/12

  • 1.Eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsOsetzt voraus, dass der Anspruch in einem zumindest teilweise synallagmatischenVerhältnis zu der erbrachten Arbeitsleistung steht. Es muss im weitesten SinnEntgelt "für die Zeit" nach Eröffnung des Insolvenzverfahrensgeschuldet sein. Demgegenüber genügt es nicht, dass die Forderung erst nachEröffnung des Verfahrens fällig wird, also erst "in der Zeit" nachVerfahrenseröffnung erfüllt werden muss. Auch Leistungen, die nur vom Bestanddes Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängen, könnenMasseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO sein. ObSonderleistungen, d.h. Zuwendungen zum laufenden Arbeitsentgelt, alsInsolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten einzuordnen sind, hängt vomZweck der Leistungen ab.

    2.Eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsOerfordert eine Leistung an den sog. "starken" vorläufigenInsolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis i.S.v. § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO. Nur aufgrund eines allgemeinenVerfügungsverbots kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 1 Satz1 InsO umfassend für den Schuldner handeln. Dagegen bewirkt derZustimmungsvorbehalt des § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO ohne ergänzende gerichtlicheAnordnungen lediglich, dass der vorläufige Insolvenzverwalter wirksamerechtsgeschäftliche Verfügungen des Schuldners verhindern kann.

    BAG, Urt. v. 12. 9. 2013 - 6 AZR 953/11

  • Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis, dass dieEintragung des von der Rückschlagsperre erfassten Rechts innerhalb der Fristdes § 88 InsO erfolgt ist, reicht es für den Fall, dass zwischen der Eintragungder Vormerkung und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehr als ein Monatliegt, nicht aus, dass in den Gründen des Eröffnungsbeschlusses desInsolvenzgerichts der Zeitpunkt des Eingangs desjenigen Antrages genannt wird,auf dessen Grundlage das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

    OLG Hamm, Beschl. v. 21. 8. 2013 - 15 W 392/12

  • 1.Ob eine Kenntnis des Gläubigers von der drohendenZahlungsunfähigkeit des Schuldners zu vermuten ist, hängt von einerGesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles ab.

    2.Ein Ratenzahlungsvergleich eines größeren Unternehmens mussfür sich allein - ohne weitere Indizien - aus der Sicht des Gläubigers nochnicht zu einem zwingenden Schluss auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit desUnternehmens führen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn das Unternehmendiesen Vergleich erst mit Verzögerung, nach Androhung der Zwangsvollstreckung,erfüllt.

    OLG Karlsruhe, Urt. v. 7. 11. 2013 - 9 U 119/11

  • 1.Ein vom Insolvenzverwalter abgeschlossener Vergleich kannunwirksam sein, wenn er "insolvenzzweckwidrig" ist.

    2.Verzichtet der Insolvenzverwalter auf eine aus seiner Sichteindeutig bestehende Forderung, ist dies nicht insolvenzzweckwidrig, wenn derMasse dadurch andere wirtschaftliche Vorteile zufließen, die derInsolvenzverwalter ohne den Forderungsverzicht nicht ohne Weiteres hätterealisieren können.

    OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12. 8. 2013 - 9 U 55/13

  • Bei der Pfändung künftiger Lohnansprüche des Schuldners umfasstdie insolvenzrechtliche Rückschlagsperre diejenigen Ansprüche, die in derkritischen Phase vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrensentstehen, nicht jedoch Lohnansprüche, die im Monat des Insolvenzantrags (undgegebenenfalls im Folgemonat) entstehen.

    OLG Nürnberg, Beschl. v. 17. 9. 2013 - 4 U 1719/13

  • 1.Gläubigern von zur Insolvenztabelle angemeldeten undfestgestellten Forderungen kann schon während desRestschuldbefreiungsverfahrens ein vollstreckbarer Tabellenauszug erteiltwerden, damit sie sofort nach Wegfall der Sperre des § 294 Abs. 1 InsO im Wegeder Einzelzwangsvollstreckung auf das Schuldnervermögen zugreifen können.

    2.Es ist keine besondere Schutzbedürftigkeit des amInsolvenzverfahren nicht teilnehmenden oder seine Forderung nicht ordnungsgemäßanmeldenden Insolvenzgläubigers zu erkennen, die Wirkungen einer zu erteilendenRestschuldbefreiung nicht gegen sich gelten lassen zu müssen, da er infolge deröffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den §§30 Abs. 1, 9 Abs. 1 InsO grds. in der Lage war, von der Insolvenz seinesSchuldners Kenntnis zu nehmen

    LG Saarbrücken, Urt. v. 4. 11. 2013 - 3 O 108/13

  • 1.Rechtfertigt der Insolvenzverwalter eine Druckkündigungdamit, dass er davon ausging, dass ohne Verlustübernahmeerklärung der Sparkassekeine Alternative zur Stilllegung mehr bestand, und er zur Erreichung derVerlustübernahmeerklärung deshalb dem auf die Entlassung des Klägersgerichteten Druck der Sparkasse nachgeben musste, führt er eine Drucksituationim Vorfeld einer Entscheidung über die Stilllegung oder Fortführung an. DieDrucksituation rechtfertigt eine Kündigung, da nur dadurch überhaupt derGläubigerversammlung die Wahl zwischen Stilllegung und vorläufiger Fortführungermöglicht worden ist.

    2.An die Zulässigkeit einer sog. "echtenDruckkündigung" sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. DerArbeitgeber hat sich in diesem Fall zunächst schützend vor den betroffenenArbeitnehmer zu stellen. Nur wenn auf diese Weise die Drohung nicht abgewendetwerden kann und bei Verwirklichung der Drohung schwere wirtschaftliche Schädenfür den Arbeitgeber drohen, kann die Kündigung sozial gerechtfertigt sein.Dabei ist jedoch Voraussetzung, dass die Kündigung das einzig praktisch inBetracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden.

    BAG, Urt. v. 18. 7. 2013 - 6 AZR 420/12

  • BGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - IX ZR 31/12

    Unterlässt es der Schuldner, dessen Konten durch seinen Gläubiger gepfändet sind, ein weiteres Konto zu eröffnen und Zahlungen seiner Schuldner auf dieses freie Konto zu leiten, steht diese Unterlassung einer Rechtshandlung nicht gleich. 

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  • AG Hamburg vom 20.12.2013 – 67g IN 419/12

    1. Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, ist das Insolvenzgericht nach § 26a InsO für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters zuständig. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt jedenfalls in Verfahren, die zeitnah nach Eröffnung durch einen Insolvenzplan abgeschlossen werden sollen, insbesondere im Schutzschirmverfahren, 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Individuellen Besonderheiten des Verfahrens ist durch die Gewährung von Zu- und Abschlägen Rechnung zu tragen, wobei Zuschläge nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Der vorläufige Sachwalter ist grundsätzlich verpflichtet, eine an den Vorgaben dieser Entscheidung ausgerichtete angemessene Vergütung zu beantragen, weil die Vergütung des vorläufigen Sachwalters nicht der Disposition der Beteiligten unterliegt.
    2. Der vorläufige Sachwalter ist zu Beginn seiner Tätigkeit verpflichtet, die Kosten einer vorläufigen Insolvenzverwaltung den addierten Kosten der vorläufigen Eigenverwaltung und der vorläufigen Sachwaltung gegenüberzustellen. Sofern die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung prognostisch deutlich geringer sind, ist es allein Sache des vorläufigen Gläubigerausschusses, von seinem Recht aus § 270b Abs. 4 Nr. 2 InsO Gebrauch zu machen.


    3. Der vorläufige Sachwalter muss im Regelfall weiterhin den Zahlungsverkehr des Schuldners überwachen (§ 275 InsO) und die Liquiditätsplanung des Schuldners überprüfen. Dies gilt zunächst dann, wenn der Schuldner von ihm nach Antragstellung begründete Verbindlichkeiten im Wege des Bargeschäfts bereinigt; besonderes Augenmerk ist dabei darauf zu richten, dass der Schuldner keine Altverbindlichkeiten befriedigt. Weiterhin besteht diese Überprüfungspflicht, wenn der Schuldner aufgrund insolvenzgerichtlicher (Einzel-)Ermächtigung (§ 270b Abs. 3 InsO) Masseverbindlichkeiten begründet. Sichert der Schuldner die von ihm begründeten Masseverbindlichkeiten zusätzlich über ein Treuhandkonto ab, so hat der vorläufige Sachwalter zu überprüfen, ob diese Absicherung insolvenzfest erfolgt ist.


    4. Der vorläufige Sachwalter ist außerdem im Regelfall verpflichtet, eine aufgrund des Verbots der Schlechterstellung (§ 245 Abs. 1 Nr. 1 InsO) erforderliche Vergleichsrechnung transparent und plausibel aufzustellen. Hierzu gehört notwendigerweise die präzise Auslotung von möglichen Anfechtungs- und Haftungsansprüchen sowie von etwaigen Möglichkeiten für eine übertragende Sanierung; aufgrund des engen Zeitrahmens, insbesondere im Schutzschirmverfahren (vgl. § 270b Abs. 1, § 235 Abs. 1, §§ 231, 232 InsO), müssen diese Tätigkeiten bereits vor der Eröffnung erfolgt sein

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  • Massezuflüsse zwischen dem Schlusstermin und dem Vollzug der Schlussverteilung erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters. Konnten sie bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung noch nicht berücksichtigt werden, ist die Festsetzung zu ergänzen.

    BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12 -

  • BGH vom 16.01.2014, IX ZB 122/12, ohne Leitsatz:

    Auch im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 207 InsO verbleibt die Möglichkeit der Anordnung einer Nachtragsverteilung.

    Die Nachtragsverteilung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft aus dem Handelsregister bereits gelöscht ist.

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  • Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rats v. 29.5.2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat.

    EuGH, Urt. v. 16. 1. 2014 - Rs. C-328/12

  • 1.Durch ein im Ausland eröffnetes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers ist ein im Inland anhängiger Rechtsstreit gem. § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO unterbrochen. Ob der Rechtsstreit auch nach dem Recht des ausländischen Staats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, unterbrochen wäre, ist unerheblich.

    2.Dem brasilianischen Insolvenzverfahren ist nicht nach § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO die Anerkennungswirkung zu versagen. Das gerichtliche Sanierungsverfahren verstößt ebenso wenig wie das Insolvenzverfahren brasilianischen Rechts, in das sich die gerichtliche Sanierung umwandeln kann, gegen die deutsche öffentliche Ordnung i.S.v. § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO.

    BAG, Entscheidung v. 18. 7. 2013 - 6 AZR 882/11 (A)

  • 1.Wird der Insolvenzverwalter sowohl auf Leistung aus derInsolvenzmasse als auch persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen, sobesteht im Hinblick auf die von ihm repräsentierten unterschiedlichenVermögensmassen (Insolvenzmasse und Privatvermögen) eine (einfache)Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite.

    2.Verwertungserlös im Sinne des § 170 InsO ist nur dertatsächlich zur Insolvenzmasse gelangte Betrag, nicht auch etwaige aus demVerwertungsgeschäft resultierende weitergehende Forderungen, die sich als nichtrealisierbar erweisen.

    3.Schaltet der Insolvenzverwalter zur Verwertung einen Drittenein, so ist Verwertungserlös im Sinne des § 170 InsO der diesem Dritten aus demVerwertungsgeschäft tatsächlich zugeflossene Betrag, auch wenn der Dritte imHinblick auf ihm entstandene Kosten diesen Betrag nur teilweise an dieInsolvenzmasse weiterleitet. Durch die Einschaltung des Dritten angefalleneKosten sind Verwertungskosten im Sinne des § 171 Abs. 2 InsO.

    4.Der gemäß § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO vom Verwertungserlösabzusetzende Umsatzsteuerbetrag bemisst sich nach dem Insolvenzverwaltertatsächlich zugeflossenen Verwertungserlös, nicht nach einer etwaigen höherenErlösforderung aus dem Verwertungsgeschäft. Unerheblich ist, obumsatzsteuerrechtlich eine weitergehende Steuerschuld des Insolvenzverwaltersbesteht.

    5.Pauschal abzusetzende Kosten der Feststellung (§ 171 Abs. 1Satz 2 InsO) sowie der Verwertung (§ 171 Abs. 2 Satz 1 InsO) bemessen sich nachdem Brutto-Verwertungserlös einschließlich Umsatzsteuer.

    6.Auch rechtlich nicht geschuldete Kosten können für dieVerwertung erforderlich im Sinne des § 171 Abs. 2 Satz 2 InsO sein, wenn ihreVerauslagung durch den Insolvenzverwalter für das Verwertungsgeschäftwirtschaftlich vernünftig ist. Insoweit kann auf die im Rahmen der Geschäftsführungohne Auftrag entwickelten Grundsätze des § 683 BGB zurückgegriffen werden.

    7.Zur persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters aufSchadensersatz wegen behaupteter Fehler bei der Verwertung von Absonderungsgut.

    OLG Nürnberg, Urt. v. 11. 12. 2013 - 12 U 1530/12

  • 1.Regelmäßig ist die Kenntnis des Gläubigers von der drohendenZahlungsunfähigkeit des Schuldners anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten desSchuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraumhinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesemden Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedecktenAnsprüchen gibt. Notwendig jedoch ist stets zu prüfen, ob sich die schleppende,möglicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckungerfolgende oder auch ganz ausbleibende Tilgung der Forderung des Gläubigers beieiner Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umstände, insbesondere der Art derForderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts seinesGeschäftsbetriebs, als ausreichendes Indiz für eine solche Kenntnis darstellt.

    2.Auch wenn sich ein Stundungszeitraum auf mehr als 3 Wochenerstreckt, kann eine bloße Zahlungsstockung anzunehmen sein, wenn dergestundete Betrag aus der Sicht des späteren Anfechtungsgegners unterBerücksichtigung der Art der Forderung, der Person des Schuldners und demZuschnitt seines Geschäftsbetriebs als geringfügig anzusehen war.

    LG Stuttgart, Urt. v. 16. 9. 2013 - 16 O 616/12

  • BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 209/11

    Sind im Insolvenzplan und in der für die Gläubiger bestimmten Zusammenfassung widersprüchliche Regelungen enthalten, ist der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan maßgeblich.

    Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, werden diese Prozesse durch die Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. Der Verwalter in dem neuen Insolvenzverfahren kann den Rechtsstreit aufnehmen.

    Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, fallen die geltend gemachten Ansprüche in die Masse, wenn vor vollständiger Erfüllung des Plans ein neues Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.

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  • BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - IX ZB 64/12

    Von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen rechtfertigen es nicht, die Stundung der Verfahrenskosten zu verweigern, wenn sie aus anderen Gründen nicht durchsetzbar sind.

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