Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • Die Streitwertobergrenze nach § 39 Abs. 2 GKG findet auch imInsolvenzverfahren Anwendung, da es sich um eine allgemeine Wertvorschrifthandelt. Ohne diese Begrenzung würde gerade die vom Gesetzgeber der InsOgewollte Fortführung oder Sanierung von Unternehmen mit unabsehbaren Kostenbelastet und erheblich erschwert.

    LG Frankfurt/M., Beschl. v. 29. 1. 2014 - 2-09 T 311/13

  • BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZR 53/13

    Tritt der Steuerberater bei einem rein steuerrechtlichen Mandat in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft ein, ohne die Frage nach dem Insolvenzgrund zu beantworten, hat er das Vertretungsorgan darauf hinzuweisen, dass eine verbindliche Klärung nur erreicht werden kann, indem ihm oder einem fachlich geeigneten Dritten ein entsprechender Prüfauftrag erteilt wird.

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  • BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 32/12

    Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin sind zur Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters befugt, wenn die Höhe der Festsetzung ihr Recht auf eine Teilhabe an einem Überschuss beeinträchtigen kann.

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  • BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13

    InsO § 135 Abs. 2
    Führt die Gesellschaft einen von ihrem Gesellschafter besicherten Kontokorrentkredit zurück, indem der vorläufige Insolvenzverwalter Einziehungsaufträge und Abbuchungsermächtigungen widerruft, kann die dadurch bedingte Befreiung von der Sicherung gegenüber dem Gesellschafter angefochten werden.
    InsO § 129 Abs. 1
    Die Begleichung einer nach Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderung zu qualifizierenden Verbindlichkeit durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, unterliegt grundsätzlich der Insolvenzanfechtung.
    InsO § 129 Abs. 1
    Es spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen.
    InsO § 135 Abs. 2
    Wer für ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen eine Sicherung übernimmt und später Gesellschafter wird, unterliegt der Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO.

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  • OLG Jena, 29.01.2014 - 2 U 204/13
    Eine Abrede zwischen dem Insolvenzverwalter und einem Insolvenzgläubiger verstößt gegen den Schutzzweck des § 96 Abs. 1 InsO, wenn sie dem Insolvenzgläubiger gestattet, gegen Forderungen, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen ihn entstanden sind, mit derzeit noch nicht genau ermittelten Forderungen aufzurechnen, die er vor dem Insolvenzfall gegen den Schuldner erworben hat

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  • BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13

    Beschließt die Gläubigerversammlung, dass ein Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung und Durchsetzung eines Anspruchs gegen den Insolvenzverwalter eingesetzt werden soll, ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, die Aufhebung dieses Beschlusses zu beantragen.

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  • FG Kassel vom 06.11.2013 – 6 V 2469/12 (nicht rechtskräftig), BFH V R 14/14
    Während bei Bestellung eines vorl. Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt die umsatzsteuerliche Organschaft mit Anordnung der vIV endet, ist das Fortbestehen der Organschaft bei einer angeordneten Eigenverwaltung von der Tragweite des Zustimmungsvorbehaltes des vorl. Sachwalters abhängig.

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  • 1.Hat ein Versicherungsunternehmen zur Erfüllung einerVerbindlichkeit an einen Insolvenzschuldner geleistet, ohne dass dasUnternehmen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannte, hindert dieMöglichkeit, diese Information durch implementierten Datenabgleich oderEinzelabfrage aus dem Internet unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de zugewinnen, das Unternehmen nicht daran, sich auf Unkenntnis der Eröffnung desInsolvenzverfahrens zu berufen.

    2.Ob dabei die Möglichkeit bestand, mit verhältnismäßiggeringem Aufwand Insolvenzbekanntmachungen im Internet programmgesteuert miteigenen Kundendaten abzugleichen und wesentliche Informationen fortlaufend zuübernehmen, ist dabei nicht relevant (insoweit gegen BGH, Urt. v. 15.4.2010 -IX ZR 62/09, ZInsO 2010, 912).

    OLG Bremen, Urt. v. 30. 1. 2014 - 3 U 52/13

  • Die verspätete Abgabe einer USt-Voranmeldung ist nichtausreichendes Indiz dafür, dass der Schuldner sich einen Liquiditätsvorteilverschaffen will und begründet nicht eine Kenntnis der Gläubigerin von einerdrohenden Zahlungsunfähigkeit oder einen Benachteiligungsvorsatz desSchuldners.

    LG Frankfurt/M., Urt. v. 25. 11. 2013 - 2-04 O 206/13

  • Für Allein- oder Mehrheitsgesellschafter vonKapitalgesellschaften ist § 304 InsO in der Art teleologisch zu reduzieren,dass sie wie ebenfalls persönlich haftende Gesellschafter einerPersonenhandelsgesellschaft dem Personenkreis zuzuordnen sind, auf den dieVorschriften des Regelinsolvenzverfahrens Anwendung finden. Ihnen ist dieTätigkeit der Gesellschaft zuzurechnen; im Ergebnis sind diese PersonenUnternehmer und für das eigene Unternehmen tätig.

    AG Montabaur, Beschl. v. 7. 3. 2013 - 14 IN 28/13

  • Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eineKündigungsschutzklage gegen den Schuldner zu richten, wenn dieser eineselbstständige Tätigkeit ausübt und der Insolvenzverwalter das Vermögen ausdieser Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigegeben hat.Mit Zugang der Freigabeerklärung bei dem Schuldner fällt die Verwaltungs- undVerfügungsbefugnis über die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisseohne gesonderte Kündigung von dem Insolvenzverwalter an den Schuldner zurück.

    BAG, Urt. v. 21. 11. 2013 - 6 AZR 979/11

  • Auch Sozialplanansprüche nach Anzeige der Masseunzulänglichkeitkönnen mit der Feststellungsklage verfolgt werden, wenn dem Recht desGläubigers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass derInsolvenzverwalter das Recht des Gläubigers ernstlich bestreitet und wenn daserstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zubeseitigen.

    LAG Düsseldorf, Urt. v. 10. 10. 2013 - 5 Sa 747/13

  • 1.Hat eine Behörde nach § 38 GBO um Eintragung ersucht, bedarfdie Rücknahme dieses Ersuchens einer mit Unterschrift und Amtssiegel oderStempel versehenen Erklärung.

    2.Eine anfechtbare Zwischenverfügung des Grundbuchamtes liegtnicht vor, wenn kein Mittel zur Beseitigung des angenommenenEintragungshindernisses aufgezeigt, sondern nur vor der Entscheidung in derSache rechtliches Gehör gewährt wird.

    3.Im Fall der Insolvenz eines Gesellschafters einer GbR ist einInsolvenzvermerk beim Anteil des insolventen Mitgesellschafters entsprechend §32 Abs. 1 Nr. 1 GBO eintragungsfähig. Der Umstand, dass eingetragenerEigentümer nicht der Insolvenzschuldner, sondern die rechtsfähige GbR ist,steht nicht entgegen.

    OLG Naumburg, Beschl. v. 29. 10. 2013 - 12 Wx 29/13

  • BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZA 32/13


    Vereinbart ein abhängig beschäftigter Schuldner mit dem Treuhänder, den Arbeitgeber des Schuldners entgegen gesetzlicher Vorschrift nicht über die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge an den Treuhänder zu unterrichten, hat er den Treuhänder jeweils zeitnah, zutreffend und vollständig über die Höhe seiner Bezüge ins Bild zu setzen. Unterlässt er dies, kann ihm wegen Verheimlichens von der Abtretung erfasster Bezüge die Restschuldbefreiung versagt werden.

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  • 1.Die von § 13c UStG vorausgesetzte Steuerfestsetzung kann sichaus einem Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid ergeben. Dieser erledigt sichdurch den Umsatzsteuerjahresbescheid, sodass sich die Höhe der festgesetztenund bei Fälligkeit nicht entrichteten Steuer nach dem Jahresbescheid bestimmt.

    2.Können Steuerbescheide aufgrund der Insolvenzeröffnung überdas Vermögen des Zedenten nach § 251 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 87 InsO nichtmehr ergehen, erledigt sich der Vorauszahlungsbescheid durch die Eintragung indie Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 3 InsO) oder der im Fall des Bestreitens durchden gemäß § 185 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO zu erlassendenFeststellungsbescheid.

    BFH, Urt. v. 21. 11. 2013 - V R 21/12

  • 1.Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation istverpflichtet, Informationen verkehrsgerecht zu verwalten. Ordnungsgemäßzugegangene Informationen sind innerhalb der Organisation weiterzugeben. Dieeiner solchen Organisation ordnungsgemäß zugegangenen rechtserheblichenInformationen müssen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werdenkönnen. Die Organisation muss es deswegen so einrichten, dass ihreRepräsentanten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben ineigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen Informationentatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten.

    2.Erkenntnisse, die von einzelnen Arbeitnehmern gewonnenwerden, aber auch für andere Arbeitnehmer oder Entscheidungsträger und spätereGeschäftsvorgänge erheblich sind, müssen die erforderliche Breitenwirkungerzielen. Dazu kann ein Informationsfluss von unten nach oben notwendig sein.Das erlangte Wissen einer Arbeitnehmerin in der Lohnbuchhaltung um dieInsolvenz des Schuldners ist daher der juristischen Person zuzurechnen.

    BAG, Urt. v. 29. 1. 2014 - 6 AZR 642/12

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