Hallo,
vielleicht könnt ihr meiner Kollegin und mir bei einer Sache helfen die uns etwas Kopfzerbrechen bereitet.
Eigentlich eine Sache die man mehr oder weniger nebenbei erledigt, sich aber manchmal echt zu einem Problem entwickelt.
Also:
Vor der Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Urkunde von Notaren oder Jugendämtern muss das zuständige Amtsgericht ja eine Genehmigung erteilen.
Hierzu die grundsätzlichen Fragen:
- Was muss vor der Genehmigung eigentlich geprüft werden?
- Ist der Schuldner anzuhören?
- Wenn der Schuldner anzuhören ist, ergibt sich bei notariellen Urkunden ja oft folgendes Problem:
Wenn auch eine dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung in der Urkunde enthalten ist, wissen wir ja nicht, wer momentan der dingliche Schuldner ist, da das Grundstück ja bereits weiterveräußert sein kann. (In diesem Fall dürfte ja meist auch die persönliche Haftung erloschen sein, oder?).
Muss man dann ermitteln, wer aktuell dinglicher Schuldner ist, also einen GB- Auszug anfordern? Um dann den dinglichen Schuldner und den vielleicht noch persönlichen Schuldner aus der Urkunde anzuhören oder nur einen oder keinen?
Generell besteht bei uns also Unklarheit, wie weit unsere Prüfungspflicht für die Genehmigung geht.