Das Kind des Schuldners ist in einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Kostenträger ist der Kreis. Der Schuldner ist zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 200,00 € verpflichtet, zahlt jedoch nur einen Betrag in Höhe von 50,00 € monatlich.
Nun pfändet die Kreiskasse das Arbeitseinkommen wegen der rückständigen nicht gezahlten Kostenbeiträge. Der Arbeitgeber berücksichtigt das Kind als unterhaltsberechtigte Person, weil der Schuldner einen Betrag in Höhe von 50,00 € zahlt. Außerdem geht das Kindergeld an die Kreiskasse. Wegen laufender Beiträge wird nicht gepfändet. Der Schuldner ist also auch für die Zukunft zur Zahlung des Unterhaltsbeitrages verpflichtet.
Die Kreiskasse ist der Meinung, dass das Kind nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist.
Der BGH hat mit Beschluss vom 28.03.2007 - VII ZB 94/06 - entschieden, dass es auf die Höhe der Unterhaltszahlungen nicht ankommt.
So wie ich das sehe, handelt es sich bei dem Kostenbeitrag nicht um Unterhaltsforderungen. Andererseits stellt sich dann natürlich die Frage, ob es sich bei der Zahlung des Kostenbeitrages durch den Schuldner dann auch nicht um Unterhaltszahlungen handelt.
Letzteres würde ich allerdings nicht annehmen, weil ein Kostenbeitrag wohl nur dann gefordert werden kann, wenn eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Also erfüllt der Schuldner mit der Zahlung eines Kostenbeitrages auch eine Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber.
Wie seht Ihr das? Ist das Kind als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen oder nicht?