Wie haltet ihr es mit der Erstattungsfähigkeit von Kosten, die die Partei für die Teilnahme am Verhandlungstermin geltend macht?
In meinem Beritt waren diese bislang dann erstattungsfähig, wenn das pers. Erscheinen angeordnet war oder in dem Termin eine Beweisaufnahme stattgefunden hat.
Das OLG Celle hält diese Parteikosten nunmehr für grundsätzlich erstattungsfähig:
Zitat
Nach dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes zum 01.01.2002 sind im Hinblick auf die Ausweitung des Stellenwertes der mündlichen Verhandlung Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich auch dann gem. § 91 I ZPO erstattungsfähig, wenn sie anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen nicht angeordnet hat. Anderes gilt nur dann, wenn sich die persönliche Anwesenheit im Einzelfall als missbräuchliche Ausnutzung von Parteirechten darstellt.
OLG Celle, Beschl. v. 08.08.2003 – 8 W 271/03 = NJW 2003, 2994