Abtretung Gesamtrecht

  • Hallo Zusammen!

    Ich muss die Sache leider nochmal rauskramen. Hab wieder den gleichen Fall, bin leider immer noch nicht schlauer und weiß leider auch nicht mehr, wie ich 2007 entschieden habe.

    Ich hab ne Abtretung von einem Gesamtrecht mit Zinsen seit dem Tag der Eintragung im Grundbuch. Eintragung in Blatt 1 1994 und in Blatt 2 1995 (Zinsbeginn laut Bewilligung ist Tag der Bewilligung 1994).

    Kann ich wie beantragt eintragen? Ich verstehe nämlich immer noch nicht wirklich den Unterschied in #12 zwischen Absatz 1 (geht) und 2 (geht nicht). Vielleicht kann mir ja jemand auf die Sprünge helfen.

  • So liegt der Fall hier aber nicht, weil wir nicht über den Umfang oder den Inhalt des Rechts diskutieren, sondern darüber, ob ein Gesamtrecht durch nachträgliche Veränderung verschiedenen Gläubigern zustehen und auf diese Weise eine Vervielfältigung des Rechts eintreten kann.



    Ich nehme an, daß er dabei die Aufteilung der Grundschuld in Kapital- und Zinsrechte meint, da die nicht abgetretenen Zinsen beim Eigentümer verbleiben (vgl. Schöner/Stöber Rn 2751; zur Löschung). Allerdingst ist mir nicht klar, weshalb das bei einem Gesamtrecht ein Problem darstellen soll, bei einem Einzelrecht dagegen nicht.

  • Mir auch nicht. Bin ja schon froh, wenn ich mit meinem Unverständnis nicht allein bin. Heißt das, Du würdest bei meinem Fall eintragen?

  • Würde ich und habe ich in vergleichbaren Fällen auch schon getan. Wobei ich einräume, daß ich den Einwand von juris2112 immer noch nicht verstehe, er andererseits aber einer von denen ist, wo man annimmt, daß das was sie schreiben auch richtig ist.

  • Ja, da stimme ich Dir zu. Genau deshalb würde ich es ja eigentlich auch gern verstehen. Werde mal noch a bisserl abwarten, ob sonst noch was kommt und dann wohl eintragen. Auf jeden Fall danke für Deine Hilfe!

  • juris hat ja in #12 geschrieben, dass - Zitat: - es keinen Unterschied macht, ob das Recht bezüglich verschiedener Grundstücke -unzulässigerweise- an verschiedene Personen abgetreten werden soll (KG OLGE 12, 289; KG JFG 3, 360) oder ob die Zinsansprüche für die einzelnen Grundstücke -wie hier- zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgetreten werden sollen. Die Einheitlichkeit des Gesamtrechts verbietet demnach eine solche Abtretung. Die Zinsen müssen vielmehr für alle Grundstücke ab dem gleichen Zeitpunkt abgetreten werden. Daran fehlt es hier.

    In meinem Fall wurde eine Gesamtbuchgrundschuld bei verschiedenen Grundbuchämtern für zwei bruchteilsberechtigte Gläubiger bestellt. Laut Bewilligung ist die Grundschuld mit 12 % Zinsen jährlich vom Tage der Eintragung ab verzinslich (wobei ich mich gerade frage, ob man hier nicht schon Klarstellung hätte fordern müssen, was mit "vom Tage der Eintragung ab" gemeint ist). Damit hätten wir ja unterschiedliche Zinsbeginne bei den verschiedenen Grundstücken.

    Nun liegt mir eine - bei einigen der beteiligten Grundbuchämtern schon vollzogene und vor vollständiger Eintragung der Gesamtgrundschuld bei allen Grundbuchämtern erstellte - Abtretungserklärung vor (und zwar von jedem Gläubiger in einer eigenen Urkunde), durch die das Recht abgetreten wird nebst Zinsen vom Tag der Eintragung der Grundschuld.

    Wenn ich juris´ Standpunkt richtig verstehe, stellt die Eintragung der Gesamtgrundschuld mit unterschiedlichen Zinsbeginnen kein Problem dar, die Abtretung wie beantragt - und teilweise schon vollzogen - jedoch schon. Entsprechende Fundstellen - weder dafür noch dagegen - habe ich nicht gefunden.

  • Die Ansicht von juris2112 stammt vom 22.01.2007. Inzwischen hat sich der BGH im Beschluss vom BGH vom 10. 6. 2010, V ZB 22/10, mit den von juris2112 zitierten Entscheidungen des KG, auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst unterschiedliche Fälligkeiten der Abtretung eines Gesamtrechts nicht entgegenstehen. Hinsichtlich der Abtretung von Zinsen in unterschiedlicher Zinshöhe wird ohnehin davon ausgegangen, dass dies unproblematisch ist (s. die Anmerkung Waldner zum B. des BGH vom 10.06.2010 in der MittBayNot 1/2011, 56 ff, 59)
    http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2011_1.pdf
    Es würde mir auch nicht einleuchten, weshalb ein Gesamtrecht von Anfang an mit unterschiedlichen Zinsen begründet werden kann (s. Wolfsteiner Im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1132 RNern 34; Eickmann im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 1132 RN 12, je mwN), dies aber bei der Änderung des Gläubigers dann unzulässig sein soll. Wenn ursprünglich verschiedene Zins- und Zahlungsbestimmungen möglich sind, so muss dies auch nachträglich zulässig sein (s. MüKo/Eickmann, § 1132 RN 28). Im Kostenthread war z. B. von der Beteiligung von mehreren (70 ?) Grundbuchämtern bei der Abtretung eines Gesamtrechts die Rede. Wenn nun die Abtretung der Zinsen in der Weise erfolgen würde, dass die Erklärung lautet: „mit den Zinsen vom Tage der Eintragung der Abtretung an“, was würdest Du denn dann machen ? Bei der Abtretung einer Gesamtbuchgrundschuld ist der Rechtsübergang erst vollendet, wenn die Eintragung auf den Blättern aller belasteten Grundstücke vollzogen ist (s. MüKo/Eickmann, § 1154 RN 32). Solange die Eintragung nicht auf allen in Betracht kommenden Grundbuchblättern erfolgt ist, tritt die Übertragung auch hinsichtlich derjenigen Grundstücke, bei denen die Eintragung bereits erfolgt ist, nicht in Kraft (s. (Staudinger/Wolfsteiner, § 1132 RN 43 mwN). Würde man davon ausgehen wollen, dass die Zinsen nur einheitlich, d. h. bei allen beteiligten GBÄ nur vom gleichen Zeitpunkt an abgetreten werden können, müsste man, um den Zinsübergang angeben zu können, die Eintragung beim letzten GBA abwarten, d.h. alle beteiligten GBÄ könnten letztlich die Eintragung der Abtretung nur gleichzeitig vollziehen. Schon von daher scheint mir die Ansicht von juris2112 nicht zutreffend zu sein.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Laut BGH (Rdzf. 23 des Beschlusses) sowie der ebenfalls von Dir herausgesuchten Anmerkung von Waldner in der MittBayNot und natürlich Deinen Ausführungen sind Unterschiede im Umfang der Belastung (z. Bsp. Zinshöhe) kein Problem. Die unterschiedlichen Zinsbeginne stellen demnach ebensowenig ein Problem dar.

    Bevor ich jetzt eintrage, noch eine Rückfrage:

    Was meint juris dann jedoch mit der Aussage, durch die unterschiedlichen Zinsbeginne stehe das Recht zumindestens vorübergehend bzw. teilweise unterschiedlichen Gläubigern zu ?

  • ...

    Was meint juris dann jedoch mit der Aussage, durch die unterschiedlichen Zinsbeginne stehe das Recht zumindestens vorübergehend bzw. teilweise unterschiedlichen Gläubigern zu ?

    Keine Ahnung. Ich vermute mal, dass sich juris2112 auch nicht mehr äußern kann. Vielleicht ging er davon aus, dass sich ein Gesamtrecht, das von Anfang an unterschiedliche Zinsbeginne aufweist, hinsichtlich der uneinheitlichen Zinsen als Einzelrecht darstellt (RG, 5. Zivilsenat, Urteil vom 28.04.1938, V 212/37 = RGZ 157, 287/292) und die Abtretung eines Gesamtrechts diese Einzelrechte nicht erfassen könne.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Guten Morgen,

    ich bin aus euren Ausführungen leider nicht ganz schlau geworden. Deshalb folgender Sachverhalt:

    Am 12.04.1996 wurde eine brieflose Grundschuld in Grundbuch A eingetragen. 2015 erfolgte eine Nachverhaftung in Grundbuch B. Nun liegt mir eine Abtretungserklärung der Gesamtgrundschuld vor. Die Bank tritt Nebenleistungen und Zinsen seit dem 12.04.1996 (also Eintragungsdatum im Grundbuch A) ab.

    Jetzt die Frage: Kann auch im Grundbuch B die Eintragung der Abtretung der Zinsen seit dem 12.04.1996 erfolgen? Dieses Datum liegt ja vor der Eintragung der Nachverpfändung...


    Danke für eure Hilfe.

  • Die Nachverhaftung erfolgte aber sicher zu den gleichen Bedingungen, wie bei der Ersteintragung. Beide Eintragungen sichern somit den gleichen Zinsbeginn. Für ihn ist also die Angabe in der Erstbestellung maßgebend. Selbst wenn dabei auf die Eintragung im Grundbuch abgestellt wurde, war auch bei der Nachverhaftung grds. die ursprüngliche Eintragung gemeint. Dumm nur, wenn bei der Nachverhaftung ausdrücklich ein späteres Datum genannt wurde.

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