InsO und Pflichtteil:
Der Schuldner hat einen Pflichtteilsanspruch aus dem Nachlass seines Vaters, Alleinerbin (mit Grundbesitz) ist seine Mutter.
Nach Eintritt des Erbfalls ist das Verbraucherinsolvenzverfahren des Schuldners eröffnet worden. Der Schuldner hat vor der Eröffnung seinen Pflichtteil nicht geltend gemacht, er beabsichtigt auch jetzt –während des Inso-Verfahrens- nicht denselben geltend zu machen.
Nun meine Fragen:
a) kann der Treuhänder den Schuldner zwingen, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen
b)ist der Pflichtteilsanspruch –zB f Unterhaltsgläubiger des Schuldners- trotz Inso pfändbar
c) ist die Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruchs evtl. Grund, die Restschuldbefreiung zu versagen.
eine erste Antwort :
zu 1) da dieses Recxht ein höchstpersönliches Recht ist, kann der Treuhänder den Schuldner nicht zur Geltendmachung zwingen (Schutz der Familie u.s.w.)
Zu 2): - siehe § 2317 BGB und § 852 I ZPO, dies gilt auch für Unterhaltsgläubiger
zu 3) - siehe zu 1) und dürfte deshalb auch nicht zur Versagung der Restschuld führen.
Gibt es dazu andere Ansichten, Entscheidungen (! die alle mich interessieren würden) ?
Danke