§ 9 BerHG

  • Hallo,
    habe zum ersten Mal einen Festsetzungsantrag in dem der RA angibt, dass der Gegner verpflichtet sei die Kosten zuerstatten (§ 9 BerHG). Wie muss ich jetzt weiterverfahren??:confused:

  • Grds. führt dies doch zu einer Richtervorlage, weil zu prüfen ist, ob ein materiell rechtl. Anspruch des Landesjustizkasse gegen die Gegenseite besteht. Zumindest ist in unserem Geschäftsverteilungsplan eine Zuständigkeit nach der JMBek. (näher zitiert) gegeben "Entscheidungen über die Veranlssung der Klageerhebung gegen einen erstattungspflichtigen Gegner gem. § 9 BerHG.

  • Grds. führt dies doch zu einer Richtervorlage, weil zu prüfen ist, ob ein materiell rechtl. Anspruch des Landesjustizkasse gegen die Gegenseite besteht. Zumindest ist in unserem Geschäftsverteilungsplan eine Zuständigkeit nach der JMBek. (näher zitiert) gegeben "Entscheidungen über die Veranlssung der Klageerhebung gegen einen erstattungspflichtigen Gegner gem. § 9 BerHG.



    Aber wer hat das zu prüfen ? Der Richter ist doch nicht Vertreter der Staatskasse. Bist Dir sicher?

  • Ich bin mir ganz sicher. In unserem Geschäftsverteilungsplan wird die Entscheidung über die Klageerhebung § 9 BerHG dem Richter übertragen. Derselbe Richter, der auch über meine BerH-Entscheidungen urteilt.

    Die JMBek ist v. 10.12.1980, Anlage Teil B Nr. 2, Teil A Nr. 2.4.3, JMBl 1981 S. 5.

    Dein Einwand mit dem Vertreter der Staatskasse ist schon berechtigt. Ich denke aber, dass man nicht vom BezRev. (eigentlich einem Rechnungsbeamten) erwarten kann, materiell rechtliche Prüfungen einer Klageerhebung zu beurteilen. Sorry, soll nicht abwertend klingen.

  • Mich beschäftigt die Frage, ob der Anspruchsübergang gem. § 9 S. 2. BerHG und die Geltendmachung von Gebühren von der Bewilligung der BerH durch das AG abhängt.

    Lehnt das AG die nachträgliche Bewilligung ab und ergibt sich aber später trotzdem eine Erstattungspflicht des Gegners dürfte doch ein Anspruch des RA gegen den Gegner trotzdem bestehen. Er hatte ja die BerHi gewährt. Der Mandant dürfte doch in diesem Fall, trotz der Ablehnung der nachträglichen Bewilligung durch das AG, keine Kosten außer den Kosten der Nr. 2500 VV RVG schulden (?). In diesem Zusammenhang kann ich auch das Merkblatt "Allgemeine Hinweise" für die Beratungshilfe nicht nachvollziehen. Dort steht geschrieben, dass im Falle der bereits vor Beantragung in Anspruch genommemn BerH die gesetzlichen Gebühren des RA durch den Antragsteller selbst zu tragen sind (steht zumindest so in Anhang Nr. 6 meines, zugegeben älteren, Schoreit/Dehn).

    2 Mal editiert, zuletzt von steffihi (22. Februar 2011 um 11:14)


  • ...

  • Danke schonmal :)

    Hinsichtlich des Übergangs des Erstattungsanspruchs auf den Rechtsanwalt gem. § 9 S. 2 BerHG kommt es also nur auf die gewährte BerH durch den RA an, nicht auf die Bewilligung durch das AG.

    Hinsichtlich der Kostenfrage bzlg. des Mandanten frage ich mich aber wie das in ein amtliches Merkblatt gelangen konnte.

  • Ich muss meine offene Frage nochmal konkretisieren ;).

    Dem Mandanten wurde Beratungshilfe durch den RA gewährt, ein Antrag beim AG wurde jedoch (noch) nicht gestellt. Jetzt ergibt sich, dass der Gegner Erstattungspflichtig ist. Gilt der § 9 BerHG dann trotz nicht erfolgter Beantragung der BerH beim AG? M. E. schon, da der Rechtsanwalt ja bereits die BerH gewährt hatte. Dass ein Antrag (nachträglich) nicht gestellt wurde, dürfte dem doch nicht entgegenstehen.

  • Dem Mandanten wurde Beratungshilfe durch den RA gewährt, ein Antrag beim AG wurde jedoch (noch) nicht gestellt. Jetzt ergibt sich, dass der Gegner Erstattungspflichtig ist. Gilt der § 9 BerHG dann trotz nicht erfolgter Beantragung der BerH beim AG?


    wenn keine BerHi beantragt wurde, kann auch keine gewährt werden:gruebel:

    dass der RA tätig wird, weil er davon ausgeht, dass der Gegner zur Kostentragung verpflichtet ist, ist doch ein ganz normaler außergerichtlicher Vorgang (z.B. Zahlungsaufforderung; dann beantrage ich keine BerHi und somit gilt § 9 BerHG auch nicht) Der Gegner zahlt ganz normal die 2300 (oder was halt anfällt)

  • Wenn sich der Mandant an den Rechtsanwalt wendet und noch keine Berechtigungsschein vorliegt, kann doch der Rechtsanwalt die BerHi bereits gewähren und in einer Angelegenheit tätig werden, auch wenn der Antrag beim Amtsgericht noch nicht gestellt wurde.

    Die Frage war, ob wenn sich dann im Laufe der Tätigkeit herausstellt, dass der gegner erstattungspflichtig ist, der Anspruch auf die Erstattung der gesetzlichen Vergütung gem. § 9 S. 2 BerHG auf den Rechtsanwalt übergeht auch wenn der Antrag auf nachträgliche Bewilligung (noch) nicht beim Amtsgericht gestellt war. Der Rechtsanwalt war ja dann trotzdem schon im Rahmen des BerHG tätig. Der Anspruch auf Erstattung müsste ja somit auf ihn übergehen.

    2 Mal editiert, zuletzt von steffihi (12. März 2011 um 21:52)

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