2. vollstr. Ausfertigung eines Vergleichs möglich?

  • Ja und die außergerichtliche Aufforderung bringt da auch keinen Verzug? Na toll und jetzt:confused:



    Ich denke mal, das war`s. Frage doch deinen Anwalt - der hat ja schließlich Jura studiert und hat die gleiche Ausbildung wie die Richter.
    Fakt ist jedenfalls, dass das Zivilverfahren beendet ist und Punkt 4 des Vergleiches keinen vollstreckungsfähigen Inhalt darstellt. Die Gegenseite wird`s freuen. Du hast das doch sicher nicht verzapft und musst deswegen auch kein schlechtes Gewissen haben.

  • Ich habe immer ein schlechten Gewissen ;)
    Na supi da wird meine Chefin sich echt freuen, wenn ich ihr das verklicker. Sie ist noch nicht lange Anwältin und ich guck die Sachen meistens mir auch noch mal genau an. Bin aber auch erst seit Sommer 2006 ausgelernt und habe in der Praxis so Fälle noch nicht gehabt.
    Aber erstmal ein herzliches Dankeschön

  • Na bitteschön. Bei Vergleichen müssen die Anwälte und Mandanten immer besonders gut aufpassen. Helfen würde vielleicht, widerrufliche Vergleiche abzuschließen. Wenn man dann z.B. ein/zwei Tage später beim durchlesen merkt, dass das doch nicht alles so gut war, hat man noch mal die Möglichkeit auf einen neuen Vergleich oder ein Urteil.

  • Eine Entscheidung muss schon da sein, aber du brauchst keine vollstreckbare Ausfertigung. Über Zwangsgeld entscheidet der gleiche Richter, der im Verfahren entschieden hat. Er hat doch die Akte.
    Aber im vorliegenden Fall dürfte Zwangsgeld m.E. nicht gehen. Erst mal wurde im Vergleich keine Regelung getroffen, was passieren soll, wenn die Gegenseite ihrer Verpflichtung in Punkt 4 nicht nachkommt und zum Anderen wurde nicht festgelegt, bis wann der Müll wegzuräumen ist. Also geht - denke ich - gar nichts. Die Gegenseite ist ja noch nicht mal in Verzug.
    Da hat wohl der Anwalt nicht richtig aufgepasst. Und bei Vergleichen ist der Richter nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass verschiedene Vereinbarungen überhaupt nichts bringen. Das passiert sogar ziemlich oft.

    Eine Vollstreckung auf Grundlage des Vergleichs ist nach § 890 ZPO möglich. Dazu muss, da hat Feuergirl recht, eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vorgelegt werden. Eine Androhung des Zwangsgelds wäre im Vergleich nicht möglich gewesen, das ist also soweit i.O. und kann nachgeholt werden (§ 890 Abs. 2 ZPO).

    @Feuergirl
    Einfach wie oben beschrieben die weitere VA beantragen (Zustellungserfordernis beachten!) und dann siehst du weiter, wenn die weitere VA da ist.

    Ja und die außergerichtliche Aufforderung bringt da auch keinen Verzug? Na toll und jetzt:confused:



    Ich denke mal, das war`s. Frage doch deinen Anwalt - der hat ja schließlich Jura studiert und hat die gleiche Ausbildung wie die Richter.
    Fakt ist jedenfalls, dass das Zivilverfahren beendet ist und Punkt 4 des Vergleiches keinen vollstreckungsfähigen Inhalt darstellt. Die Gegenseite wird`s freuen. Du hast das doch sicher nicht verzapft und musst deswegen auch kein schlechtes Gewissen haben.

    Das sehe ich anders (s.o.), hier ist eine Vollstreckung nach § 890 ZPO möglich. Liegt in der Zuständigkeit des Prozessgerichts.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich sehe das wie Tommy. Der GV wird sich ja kaum hinstellen und Müll wegräumen. Wenn der Vergleich zu 4.) nicht erfüllt wird, kann Zwangsgeld beantragt werden. Irgendwann, wenn der Müll für den Handlungspflichtigen richtig teuer wird, überlegt er es sich doch. Und das Gute: § 890 ZPO wird v.A.w. vollstreckt. Mir macht so etwas immer Spaß, vor allem das Nicht-locker-lassen... :teufel: Die meisten wissen gar nicht, was alles auf sie zukommen kann... :gehaess:

  • Also die Kollegen bei uns in der Zivilabteilung - auch die Richter haben da immer was anderes erzählt. Da haben schon manchmal Leute dagestanden mit solchen Vergleichen und wollten wissen, was sie machen können und dann wurde (auch vom Richter) gesagt, da geht nichts mehr.
    Ich bin ja lernfähig. Da erklärt mal bitte, wie eine Vollstreckung praktisch aussehen soll. Zu wem soll man die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs tragen und wer soll den Müll wegräumen? Und Feuergirl wird`s auch freuen, wenn ich falsch gelegen habe.

  • Also die Kollegen bei uns in der Zivilabteilung - auch die Richter haben da immer was anderes erzählt. Da haben schon manchmal Leute dagestanden mit solchen Vergleichen und wollten wissen, was sie machen können und dann wurde (auch vom Richter) gesagt, da geht nichts mehr.
    Ich bin ja lernfähig. Da erklärt mal bitte, wie eine Vollstreckung praktisch aussehen soll. Zu wem soll man die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs tragen und wer soll den Müll wegräumen? Und Feuergirl wird`s auch freuen, wenn ich falsch gelegen habe.


    Ganz einfach:

    • Mit der (weiteren) vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs wird beim Prozessgericht die Androhung von Ordnungsgeld beantragt. Der Schuldner ist zu hören. Eine Zuwiderhandlung muss nicht statt gefunden haben.
    • Es ergeht ein Beschluss, in dem entweder Ordnungsgeld (bis 250.000€) oder Zwangshaft (bis 6 Monate) angedroht wird. Der Beschluss wird von Amts wegen zugestellt.
    • Bei einer erneuten Zuwiderhandlung kann die Vollstreckung des Ordnungsmittels beantragt werden.
    • Das Ordnungsmittel wird dann per Beschluss festgesetzt (§ 891 S. 1 ZPO).
    • Die Vollstreckung des Ordnungsmittels geschieht nicht durch den Gläubiger, sondern von Amts wegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO auf Veranlassung des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch den zuständigen Rechtspfleger, §§ 4 Abs. 2 Nr. 2 a, 31 Abs. 3 RPflG. Dies gilt auch für die Vollstreckung der Ordnungshaft (vgl. Musielak, ZPO, § 890, RN 14).

    Das sollte ein Anwalt oder ein Zivilrichter wissen. Das steht alles in §§ 890 ff ZPO sowie der einschlägigen Kommentierung und können dort nachgelesen werden :teufel:.

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    (Heinz Becker)

  • Hm. Ist hier tatsächlich eine Vollstreckung nach § 890 ZPO möglich? Weder soll eine Handlung unterlassen werden, noch hat der Schuldner die Vornahme einer Handlung zu dulden. Er soll doch vielmehr eine Handlung vornehmen. Hierfür wären dann aber §§ 887, 888 ZPO mit den entsprechenden Folgen einschlägig. Bei letzterem fehlt dann - wie Beldel schon sagte - der entsprechende Ordnungsgeldantrag. § 890 ZPO ist m. W. nur möglich bei Handlungen, die wiederholt vorzunehmen sind. :gruebel:

  • Oh, da hätte ich mal den Sachverhalt genauer lesen sollen :oops:. Ich war davon ausgegangen, dass er keinen Müll mehr dort ablegen darf.

    M.E. ist aber - mal abgesehen von dem Vergleichsinhalt - ein Antrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme möglich. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs braucht man da allerdings nicht wirklich.

    Und wo ich gerade beim Zurückrudern bin: Falls die weiterhin Müll dort ablegen, könnte man ein 890er Verfahren anleiern....:teufel:

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    (Heinz Becker)

  • @Firemädchen:

    Zur Frage: Die Anwältin muss unterschreiben.

    Ich denke Tommy (Bevor er anfing zurückzurudern) und die zustimmenden haben Recht, eine Vollstreckung gem. § 888 ZPO ist möglich, eine bestimmte Handlung vorzunehmen wird durch das Zwangsgeldverfahren erzwungen.

    Zur Reihenfolge:

    1) Weitere vollstreckbare Ausfertigung beantragen, Verlust durch anwaltliche Versicherng glaubhaft machen und die Kostenübernahme im Antrag erklären. IN dem Antrag würde ich auch schreiben, datt da immer noch Müll liegt, vielleicht erübrigen sich dann 2) bis 4)

    2) Die weitere vollstreckbare Ausfertigung durch den GV zustellen lassen 750 II cpo.

    3) Mit Zustellungsnachweis und vollstreckbarer Ausfertigung 888er Antrag beim Prozessgericht stellen. Da es sich um eine Maßnahme der ZV handelt, sich die allgemeinen ZV-Voraussetzungen Titel, Klausel, Zustellung zu prüfen.

    4) Mit dem Zwangsgeldbeschluss zum GV gehen, der vollstreckt dann, falls da der Müll immer noch ist.


    Und ohne die Sache verkomplizieren zu wollen und nur mal so am Rande erwähnt: Bei mir gäbs mangels hinreichender Bestimmtheit keine vollstreckbare Ausfertigung, der wer definiert, was Müll ist und was nicht. Aber das ist ein anderes Thema und ich wills ja nicht komplexisieren.

  • Zitat von jojo

    Ich denke Tommy (Bevor er anfing zurückzurudern)

    Schrieb ich Zurückrudern? Ich meinte natürlich im Kreis rudern :oops:. Ich wechsel mich hier mal aus.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Also brauche ich eine 2. vollstreckbare Ausfertigung und dann kann ich nach § 888 ZPO vollstrecken bzw. das Zwangsgeld vollstrecken. Versteh ich das jetzt richtig?
    Bin jetzt doch etwas verwirrt. Aber danke für die reiche Teilnahme.

  • Zitat von jojo

    Ich denke Tommy (Bevor er anfing zurückzurudern)

    Schrieb ich Zurückrudern? Ich meinte natürlich im Kreis rudern :oops:. Ich wechsel mich hier mal aus.



    Nimm doch den Pubslikumsjoker :cool:

  • Achso aber die Handlung könnte doch durch einen Dritten vorgenommen werden. Muss ich da nicht § 887 nehmen?



    Zwangsgeld halte ich auch nicht für erforderlich / möglich.

    Zuerst die zweite beantragen, wenn es die gibt, gem. 887 Ersatzvornahme.

    Vielleicht reicht ja schon das Androhen, ansonsten wäre der Gegner schön blöde, den Müll muß er dann irgentwann noch wegräumen und vielleicht sogar noch Schadensersatz leisten.

  • Egal ob 888 oder (888 -1) Cpo, du brauchst immer eine (weitere) vollstreckbare Ausfertigung.

    Ob 888 oder (888 -1) hängt davon ab, wie die örtlichen Gegebenheiten sind. Beispiel: Auf meinem (!) Hof liegt Müll. Den könnte nur ich (!) wegräumen, da ich jeden, der meinen Hof betritt, ziemlich deutlich und nachdrücklich und dauerhaft von meinem Grundstück verweise, sozusagen Notwehr gegen Hausfriedensbruch :teufel: . Da käme dann nur 888 in Betracht.

    Anders: Mietshaus, das z.B. im Eigentum des Klägers steht und wo der Beklagte bereits ausgezogen ist. Da kann dann eine Ersatzvornahme gem. (888 -1) CPO erfolgen.

    Was da beantragt werden muss, sollte dir der Kläger sagen.

  • @Erzett
    Würdest Du sie mir auch nicht geben oder was?



    Problematisch wird es, wenn der Gegner sich gegen die Erteilung wehrt. Da braucht er bloss darauf hinzuweisen, dass er im Besitz der ersten ist, und die erhält er ja nur bei Befriedigung.

  • Bei mir taucht folgende öfter auf: Zahlungsanspruch und Anspruch auf Arbeitspapiere, Zeugnis oder so.

    Dann gibt der GV nach Abschluss der Zahlungsvollstreckung heraus, ohne auf die sonstigen PUNKs zu achten. Das gibt dann immer problemlos eine weitere vollstreckbare.

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